Steuerliche Absetzbarkeit von Reisen

Steuerliche Absetzbarkeit von Reisen

Steuerliche Absetzbarkeit von Reisen 4928 3264 leopold steuerberatung gmbh

Sommerzeit ist Reisezeit. Doch wie sieht es eigentlich unser Steuerrecht, wenn wir das angenehme mit dem notwendig beruflichen verbinden und die teilweise betriebliche Reise steuerlich verwerten möchten?

Im Wesentlichen sind generell Studien- bzw. Fortbildungs- und Arbeitsreisen zu klassifizieren. Sofern sich demnach eine betriebliche bzw. berufliche Verwertbarkeit der getätigten Ausbildungskosten zwingend ergibt, spricht man iSd §4 Abs. 4 Z 7 EStG von verwertbaren Betriebsausgaben und iSd §16 Abs. 1 Z 10 EStG von Werbungskosten des Steuerpflichtigen.

Im ersten Schritt ist zunächst für die Reisetätigkeit einmal eindeutig die betriebliche Veranlassung bzw. der Werbungskostencharakter abzuklären, da nur, sofern diese auch gegeben ist, überhaupt eine Abzugsfähigkeit ins Auge zu fassen ist.

Hierbei wird zunächst betrachtet ob eine jeweilige Überwiegenheit einer beruflichen bzw. privaten Veranlassung vorliegt: Eine Aufteilung unterbleibt, wenn entweder der private Aspekt von bloß untergeordneter Bedeutung ist – dann uneingeschränkte Absetzbarkeit der gesamten Reise – oder der betriebliche bzw. berufliche Aspekt völlig untergeordnet ist – dann keine Absetzbarkeit der gesamten Reise.

In einem zweiten Schritt ist dann zu klären, ob jeweils für jeden einzelnen Reisetag eine etwaige private Veranlassung eindeutig von der betrieblichen Veranlassung abgrenzbar ist, sodass es zu keiner willkürlichen Vermengung nicht abzugsfähiger und abzugsfähiger Aufwendungen kommt. Dies ist u.a. bei einem eindeutigen Kursprogramm gegeben, welches für einen berufsfremden Teilnehmer des Kurses nahezu keine Anziehungskraft entfaltet.

Beispielsweise stellten die Kurskosten einer Sprachreise einer Französisch-Lehrerin auf Martinique sehr wohl Werbungskosten dar – die Reisekosten selbst (Anreise, Verpflegungsmehraufwand udgl.) waren jedoch lt. einem Judikat des VwGH aus 2018 nicht absetzbar. Dies, da in diesem Fall einerseits die Reise in touristisch interessante Regionen stattfand und auch der Sprachkurs selbst auch für berufsfremde Teilnehmer von Interesse war.

Ein weiteres Beispiel eines Ingenieurkonsulenten für Geologie, der eine Berufs- und Fortbildungsreise mit klar abgetrennten Abschnitten der Fortbildung sowie der beruflichen Tätigkeit nach China und Tibet unternahm bekam die aliquot beruflich veranlassten Reisetage höchstgerichtlich in einem Judikat des VwGH aus 2011 jedoch bestätigt.

Sollten Sie diesbezügliche Pläne für ihren Sommer haben, stehen ihnen die Steuerberater unserer Kanzlei in Graz und Leibnitz wie gewohnt sehr gerne zur Verfügung – für ihre privaten Reisen wünschen wir Ihnen jedenfalls, trotz der fehlenden steuerlichen Absetzbarkeit eine schöne und erholsame Zeit.