Kurzupdate – April 2024

Kurzupdate – April 2024

Kurzupdate – April 2024 2560 1635 leopold steuerberatung gmbh

Mit dem aktuellen Kurzupdate, möchten wir Ihnen einerseits das aktuelle TEAM der leopold steuerberatung gmbh vorstellen und Sie, wie gewohnt über die derzeitigen gesetzlichen Entwicklungen im Bereich des Steuer-/Abgaben- und Arbeitsrechts informieren.

Inhalte:

  1. Neue Mitarbeiter in der Kanzlei
  2. Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“
  3. Freibetrag und Freigrenze bei sonstigen Bezügen
  4. Kirchenbeitrag als Sonderausgabe – Erhöhung auf EUR 600.- pro Jahr
  5. Mitarbeiterprämie – neu im KV Hotel- und Gastgewerbe möglich
  6. Zeit der Arbeitnehmerveranlagungen – WAS sind Werbungskosten / WAS ist absetzbar?

 

Neue Mitarbeiter – Stärkung für unser bewährtes Team in Graz und Leibnitz

Mit der Pensionierung von Martina Leopold Ende letzten Jahres und dem nahenden Pensionsantritt von Peter Leopold im Mai 2024 war es für unsere Kanzlei wichtig, bereits frühzeitig das Team mit Fachkräften zu erweitern.

Trotz des sehr begrenzten Jobmarktes im Bereich von versierten und erfahrenen Fachkräften für Steuerberatungskanzleien, ist es uns gelungen neue Fachkräfte und Partner als Dienstnehmer und Kooperationspartner für die leopold steuerberatung gmbh zu gewinnen.

Dies einerseits mit dem studierten Volkswirt Mag. Manuel Bakanic. Manuel Bakanic ist ein routinierter Berufsanwärter zum Steuerberater, der bereits viele Jahre an Vorerfahrung in anderen Steuerberatungskanzleien in Graz und Leibnitz sammeln konnte. Er unterstützt uns als Vollzeitkraft seit Jänner 2024 am Standort Leibnitz.

Weiters absolvierte Frau Michaela Ruhri bereits seit letztem Jahr als Praktikantin über das ZAM eine umfassende Ausbildung zur diplomierten Buchhalterin – diese Prüfung hat sie nunmehr erfolgreich bestanden. Daneben besucht sie noch Fachausbildungen für unsere ERP-Software, um ab Mai ebenso als Dienstnehmerin an 2 Tagen pro Woche vor Ort bzw. insgesamt 10-15 Stunden  am Standort Leibnitz zu ihrer Verfügung zu stehen.

In unserem altbewährten Team hat Frau Tanja Schweiger, die bereits als diplomierte Buchhalterin bei uns seit 2021 an insgesamt 4 Tagen die Woche bzw. 30 Wochenstunden in unserer Kanzlei tätig ist, eine Weiterbildung zur diplomierten Bilanzbuchhalterin an der Akademie der Steuerberater absolviert und erfolgreich bestanden. Damit hat Frau Schweiger sich die Zusatzqualifikation erworben auch Jahresabschlüsse nach dem UGB erstellen zu können.

Frau Christine Ehgartner – Lipp unterstützt die Kanzlei bereits seit Februar 2022 umfassend in der Administration und hat dahingehend alle Agenden von Frau Martina Leopold übernommen.

Lena Sommer ergänzt bereits seit Jänner 2021 unser Team in der Finanzbuchhaltung an 2 Tagen in der Woche und betreut parallel zu ihrem Maturaabschluss unsere Klienten mit.

Mit Stefan Kaiser und Katharina Höfler konnten wir zwei externe Kooperationspartner finden, die gemeinsam mit uns im Kooperationsnetzwerk ko.op der leopold steuerberatung gmbh in einem eigenen Verschwiegenheitsbereich Finanzbuchhaltungen, Jahresabschlüsse und Lohnabrechnungen mit betreuen bzw. erstellen.

Auch Mag. Karin Reimann als verantwortungsvoller und wertvoller Fixbestandteil in den Reihen unserer Kanzlei hat mit ihrem eigenen Unternehmen nunmehr eine Partnerschaft im Kooperationsnetzwerk ko.op übernommen und betreut aus dieser Perspektive seit 1.1.2024 umfassend unsere Klienten in Bereichen des Arbeitsrechts und der Lohnabrechnung mit – daneben erstellt sie als selbständige Bilanzbuchhalterin und Lohnabrechnerin Jahresabschlüsse und Lohnverrechnungen.

So verfügt unsere Kanzlei nunmehr über derzeit 7 Dienstnehmer. Neben der selbständigen Geschäftsführung / Steuerberatung sind weiters noch 3 externe Werkvertragsnehmer im Kooperationsnetzwerk ko.op für die leopold steuerberatung gmbh extern tätig.

 

Wir sind unglaublich stolz auf ein sehr effizientes und tolles Team und möchten auf diesem Weg der Familie Leopold für ihre Pension ALLES ERDENKLICH GUTE wünschen und uns für die familiäre, wertschätzende und stets gute und produktive Arbeitsatmosphäre in unserem Betrieb herzlichen bedanken.

Danke Peter und Martina für eure Expertise, euren Einsatz und eure freundschaftliche und menschliche Leitung des Unternehmens in vielen Jahren!

 

KONJUNKTURPAKET

Aufgrund der hohen Inflation und der hohen Zinsen wird ein Konjunkturrückgang der Baubranche prognostiziert – der eigentlich am Markt längst bereits Realität ist. Um diesen Konjunktureinbruch „abzufangen“, wurde mit Ministerratsbeschluss vom 28.2.2024 ein Paket geschnürt, welches diverse steuerliche Erleichterungen und Fördermaßnahmen beinhaltet.

Mit 20.3.2024 wurden erste Teile dieses Konjunkturpakets im Nationalrat verabschiedet, weitere Teile folgten.

Nachfolgend einzelne Punkte dieses Konjunkturpakets:

  • Befristete erhöhte Absetzung für die Abschreibung bei Wohngebäuden: Seit dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, die Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung. Diese beschleunigte Abschreibung führt zu einer Verdreifachung des normalen Abschreibungssatzes bei Wohngebäuden (1,5%) im ersten Jahr der Anschaffung (4,5%) sowie zu einer Verdoppelung im Folgejahr (3%). Diese Begünstigung wird nun befristet und nur für die Herstellung neuer Wohngebäude Bei Wohngebäuden, welche nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit für die ersten drei Jahre die dreifache AfA (4,5%) geltend zu machen. Zusätzlich dazu gilt für das Jahr der Fertigstellung, unabhängig vom Fertigstellungszeitpunkt, die Regelung der Halbjahresabschreibung nicht, sodass im Fertigstellungsjahr immer eine Ganzjahresabschreibung geltend gemacht werden kann. Diese Erleichterung gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ entsprechen.
  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeit bei klimafreundlichen Herstellungsmaßnahmen: Herstellungsmaßnahmen eines Wohngebäudes sind ja grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben – Ausbau eines Dachgeschosses bei einem 16 Jahre alten Wohngebäude wären beispielsweise auf restliche 50 Jahre abzuschreiben. Bestimmte Herstellungsmaßnahmen sind jedoch beschleunigt auf 15 Jahre abzusetzen. Diese beschleunigte Abschreibung von Herstellungsmaßnahmen wird auf solche Maßnahmen erweitert, für welche eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzes ausbezahlt wird.
  • Ökozuschlag für Gebäude: Seit der „ökosozialen Steuerreform“ gibt es für Privatpersonen die Möglichkeit, thermisch-energetische Gebäudeinvestitionen (zB Heizkesseltausch) unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend zu machen. Für genau diese Investitionen wurde ein Ökozuschlag in Höhe von 15% der Investitionskosten für Vermieter (außerbetriebliche Einkünfte, die bislang KEINEN Investitionsfreibetrag nutzen konnten) geschaffen. Begünstigte Investitionen sind zum Beispiel die Dämmung von Außenwänden, der Fenstertausch, die Umstellung auf eine Wärmepumpe oder die Herstellung eines Fernwärmeanschlusses mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern.
    • Folgende Eckpunkte sind dabei zu beachten:
      • 15% der Investitionskosten können als zusätzlicher fiktiver steuerlicher Aufwand (Betriebsaus-gabe oder Werbungskosten) geltend gemacht werden.
      • Der Zuschlag steht nur für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude zu.
      • Bei betrieblichen Einkünften steht der Zuschlag nur für das Jahr 2024 und 2025 zu.
      • Bei außerbetrieblichen Einkünften steht der Ökozuschlag für die Aufwendungen zu, welche in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen. Werden die Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.
  • Abschaffung von Nebengebühren für das Eigenheim: Um die Anschaffung eines Eigenheims wieder leistbarer zu machen, hat die Bundesregierung gewisse Gebühren unter speziellen Voraussetzungen temporär ausgesetzt. Dabei geht es um die Eintragungsgebühr (1,1%) des Eigentums im Grundbuch sowie damit im Zusammenhang stehende Eintragungen von Pfandrechten (1,2%). Die Voraussetzungen dafür sind wie folgt:
      • Das Gebäude auf der Liegenschaft wird zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses (nähere Details siehe unten!) des einzutragenden Eigentümers verwendet.
      • Die Befreiung des einzutragenden Pfandrechts steht nur zu, wenn das Darlehen zu mehr als 90% für den Erwerb, die Errichtung oder Sanierung eines begünstigten Eigenheims verwendet wird.
      • Das Rechtsgeschäft muss nach dem 31.3.2024 abgeschlossen sein und der Antrag auf Eintragung muss im Zeitraum vom 1.7.2024 bis zum 30.6.2026 gestellt werden.
      • Im Grundbuchsantrag muss diese Befreiung beantragt werden. Die Befreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000. Bei einer Bemessungsgrundlage zwischen € 1 und € 1.999.999 ist die Gebühr nur für den € 500.000 überschießenden Teil zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 2.000.000 besteht keine Gebührenbefreiung. Die maximal mögliche Gebührenersparnis beträgt — € 11.500. Das sind 1,1% für die Eintragung des Eigentumsrechts und 1,2% für das Pfandrecht von der Bemessungsgrundlage von € 500.000.
    • Das „dringende Wohnbedürfnis“ wird mit der Vorlage der Bestätigung der Meldung als Hauptwohnsitz und durch den Nachweis der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes nachgewiesen. Bei Ankauf eines neuen Gebäudes ist dieser Nachweis mit dem Grundbuchsantrag gleichzeitig einzubringen. Bei Sanierung bzw. Herstellung eines Gebäudes sind diese Nachweise innerhalb von 3 Monaten nach der Übergabe oder Fertigstellung längstens binnen 5 Jahren beim Grundbuch nachzureichen. Achtung: Fällt innerhalb von 5 Jahren ab Bezugszeitpunkt, Übergabe oder Fertigstellung das Eigentumsrecht an der Immobilie oder das dringende Wohnbedürfnis weg, so müssen die Gebühren nachträglich entrichtet werden. Diese Änderung der Verhältnisse muss dem Grundbuchsgericht innerhalb von 6 Monaten angezeigt werden.
  • Verlängerung des Prognosezeitraums für Liebhaberei: Im Zuge einer Liebhabereiüberprüfung von Vermietungen wird ein absehbarer Zeitraum von 20 (kleine Vermietung) bis 25 Jahren (große Vermietung) betrachtet. Um die negativen Entwicklungen der Immobilienbranche der letzten Jahre abzufedern, werden diese Zeiträume jeweils um 5 Jahre verlängert.
  • Neue Abgaben bzw Steuern der Bundesländer möglich (noch nicht beschlossen): Durch eine Kompetenzänderung im Volkswohnungswesen sollen die Bundesländer befähigt werden – im Bereich der Wohnraummobilisierung – neue Abgaben bzw Steuern zu erheben (zB Freizeitwohnungs-, Nebenwohnsitz- und Leerstandsabgabe).
  • Handwerkerbonus PLUS: Ähnlich dem bereits bestehenden Reparaturbonus (www.reparaturbonus.at) sieht die Regierung den Handwerkerbonus PLUS vor, wobei bis zu 20% an Handwerksleistungen pro Jahr und Person gefördert werden.

 

Freibetrag und Freigrenze bei sonstigen Bezügen

Durch das nun alljährlich zu erlassende Progressionsabgeltungsgesetz wurde die kalte Progression für das Jahr 2024 im Einkommensteuertarif berücksichtigt. Nicht erhöht wurde die Freigrenze bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen (zB. Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Mit Beschluss vom 14.3.2024 wurde diese Freigrenze nach § 67 Abs. 1 EStG von derzeit € 2.100 AUF € 2.447 ERHÖHT – ergo: liegt der Wert des Jahresbruttogehalts (12x) multipliziert mit 1/6 unter dem Betrag von EUR 2.447.- (Bagatellwert) bleiben das 13. und 14. Gehalt/der 13. und 14. Lohn gänzlich steuerfrei – ansonsten sind die ersten EUR 620.- steuerfrei etc.

Die damit zusammenhängende Einschleifregelung der Freigrenze nach §77 Abs. 4 EStG wurde von € 2.100 auf € 2.330 angehoben. Liegt das Jahressechstel über der Freigrenze von EUR 2.447.- jedoch maximal bei € 25.000, so darf die Steuer maximal 30% der um € 2.330 reduzierten Bemessungsgrundlage betragen.

Beispiel:

Lohnsteuerabzug bisher – vor Aufrollung     

  • BMGL Lohnsteuer: EUR 2.500
  • abzgl. Freibetrag: EUR 620.-
  • hv. Steuer nach §67: 6%
  • = EUR 112,80

 

Lohnsteuerabzug neu – nach Aufrollung

  • BMGL Lohnsteuer: EUR 2.500
  • abzgl. Einschleifregelung nach §77: EUR -2.330
  • BMGL: EUR 170.-
  • hv. max. 30% Steuer
  • = EUR 51.-

Diese höheren Freigrenzen gelten bereits für die VERANLAGUNG DES KALENDERJAHRS 2024. Wurden diese bei der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt, so hat der Dienstgeber eine Aufrollung bis zum 30.6.2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen – dies erfolgt bei unseren Lohnklienten direkt über eine Aufrollung, sobald der Software Anbieter die technische Programmierung dafür durchgeführt hat.

 

Kirchenbeitrag – Erhöhung

die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags als Sonderausgabe von derzeit maximal € 400 AUF € 600 ERHÖHT. Die erhöhte Absetzbarkeitsgrenze gilt erstmals für die Veranlagung 2024.

 

Zusatzkollektivvertrag für Hotel- und Gastgewerbe

Für den Bereich Hotel- und Gastgewerbe haben WKO und die Gewerkschaft vida einen für das Kalenderjahr 2024 befristeten (!) Zusatzkollektivvertrag betreffend die Gewährung einer ABGABENFREIEN MITARBEITERPRÄMIE abgeschlossen.

ECKDATEN DES ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAGES

GÜLTIGKEIT

Der Zusatzkollektivvertrag regelt die Eckpunkte für die Auszahlung einer steuer- und abgabenfreien Mitarbeiterprämie für das JAHR 2024 in der Höhe von MAXIMAL 3.000 EURO. Der Gültigkeitszeitraum ist daher vom 01.01.2024 BIS 31.12.2024.

ERMÄCHTIGUNG – KRITERIEN

Der Zusatzkollektivvertrag enthält eine Ermächtigung der betrieblichen Ebene zur Auszahlung einer Mitarbeiterprämie

  • eine BETRIEBSVEREINBARUNG abzuschließen bzw.
  • in Betrieben ohne Betriebsrat eine VEREINBARUNG FÜR ALLE MITARBEITER vorzulegen.

Des Weiteren sind FOLGENDE KRITERIEN EINZUHALTEN:

  • Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben ZUMINDEST ANSPRUCH AUF EINE MITARBEITERPRÄMIE IN ALIQUOTER HÖHE im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten.
  • GESETZWIDRIGE oder UNSACHLICHE DIFFERENZIERUNGEN sind UNZULÄSSIG. Bezüglich der sachlichen Differenzierung sind die RICHTLINIEN DES BMF heranzuziehen.
  • Die Arbeitnehmer sind über die getroffenen sachlichen Differenzierungen durch den Arbeitgeber SPÄTESTENS MIT DER AUSZAHLUNG ZU INFORMIEREN.

AUSZAHLUNGSMODALITÄTEN

Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich, wie bereits umfassend berichtet – wie bereits bisher bei der Teuerungsprämie – um ZUSÄTZLICHE ZAHLUNGEN handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

Die Auszahlung einer Mitarbeiterprämie kann auch in TEILBETRÄGEN (z.B. monatlich) erfolgen.

KOLLEKTIVVERTRAGSTEXT UND FAQ

Den gesamten Kollektivvertragstext können Sie hier einsehen.

https://www.wko.at/kollektivvertrag/zusatzkollektivvertrag-hotel-und-gastgewerbe-2024

 

WAS sind Werbungskosten / WAS ist absetzbar?

WERBUNGKOSTEN sind alle mit dem Beruf zusammenhängende Aufwendungen. Das sind zum Beispiel:

  • Kosten für typische Arbeitskleidung (zB Arbeitsmantel, Monteuranzug, Stützschuhe und zB. Stützstrümpfe Berufen bei denen man ganztägig stehen muss).
  • Homeoffice-Pauschale: Der Arbeitgeber kann bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag als Homeoffice-Pauschale steuerfrei auszahlen (maximal für 100 Tage pro Jahr). Zahlt der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale oder weniger als € 3 pro Homeoffice-Tag, wird die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Teil der Werbungskosten berücksichtigt. Dies erfolgt automatisch, wenn der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage im Lohnzettel eingetragen hat. Eine eigenständige Nachmeldung ist nicht möglich.
  • Arbeitnehmer, die an mindestens 26 Tagen im Homeoffice gearbeitet haben, können auch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu € 300 pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Zusätzlich können sie Ausgaben für digitale Arbeitsmittel (Computer, Drucker, etc) – diese allerdings gekürzt um ein vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahltes HomeofficePauschale – geltend machen.
  • Kosten für ein eigenes steuerliches Arbeitszimmer samt beruflicher Einrichtung (AfA, anteilige Miete, Betriebskosten) können dann geltend gemacht werden (etwa bei Heimarbeitern oder Heimbuchhaltern), wenn das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung ausschließlich für den Beruf verwendet wird, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und nicht ohnedies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Kosten für Fortbildung und Umschulung sowie Fachliteratur / diese Umschulungs- oder Ausbildungskosten müssen tatsächlich auf die Ausübung eines neuen Berufs abzielen oder im aktuellen Beruf eindeutig verwertbar sein – zahlreiche Judikate iZm YOGA Ausbildungen oder sonstigen Zusatzausbildungen, die mit privaten Vorlieben in Verbindung zu bringen sind verwehren den Abzug.
  • Reisekosten für beruflich veranlasste Reisen – Verwendet der Arbeitnehmer dafür sein privat – finanziertes Öffi-Ticket (Klimaticket), so kann er für die beruflichen Fahrten die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel geltend machen.
  • Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann ab einer Strecke von 20 km (falls das öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, bereits ab einer Strecke von 2 km) das Pendlerpauschale angesetzt werden. Dabei kommen für Jänner bis Juni 2023 noch erhöhte Beträge zum Ansatz. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Öffi-Tickets (Wochen-, Monatsoder Jahreskarte), wird das absetzbare Pendlerpauschale um den Betrag dieser Kostenübernahme gekürzt.
  • Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Ist der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt, um täglich nach Hause fahren zu können (jedenfalls bei einer Entfernung von über 80 km), und wird daher eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt, sind die Kosten dieser Zweitwohnung absetzbar. Weiters können dann Kosten für die Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und dem Familienwohnsitz bis zum Betrag von € 306 pro Monat abgesetzt werden = Betrag des großen Pendlerpauschales.