Optimierung vor dem Jahreswechsel

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Optimierung vor dem Jahreswechsel

Optimierung vor dem Jahreswechsel 2560 1707 leopold steuerberatung gmbh

Trotz des allgemeinen Lockdowns oder gerade deshalb ist es in einigen Branchen notwendig, kurz vor dem Jahreswechsel den ein oder anderen letzten Steuereuro noch zu optimieren.

Wir möchten Sie dabei wiederum mit einigen allgemeinen Inputs unterstützen und hoffen, dass für der eine oder andere Beratungsansatz aufgelistet ist:

 

  • Nutzen Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gem. §10 EStG optimal aus, indem sie noch bis zum 31.12.2021 begünstigte Wirtschaftsgüter (neue Wirtschaftsgüter, die mindestens 4 Jahre dem Betriebsvermögen angehören) anschaffen. Planen Sie mit uns die Höhe ihrer notwendigen Investitionen im Unternehmen oder aber auch im Sonderbetriebsvermögen ihres Mitunternehmeranteils einer KG oder OG.
  • Die volkswirtschaftlichen Daten sind angesichts der globalen Verwerfungen absolut uneins ob der weiteren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung – Prognostiziert wird nach wie vor, dass der Aufholprozess nach den Verwerfungen der Pandemie weiter vonstatten gehen soll, wobei das Inflationsgeschehen und die weitere Zinsentwicklung mehr als kontrovers bereits diskutiert werden. So Sie demnach 2022 ggf. mit sinkenden Umsätzen budgetieren, kann es zur Erlangung eines Steuerglättungseffektes Sinn machen etwaige Ausgaben durch optimale Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips im Rahmen der Gewinnermittlung im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben- oder Überschussrechnung vorzuziehen. Wir unterstützen Sie in der Planung sehr gerne.
  • Für bilanzierende Unternehmen kann sich in diesem Kontext zur Steuerlastminimierung ggf. eine Anschaffung sowie INBETRIEBNAHME von betriebswirtschaftlich sinnvollen Wirtschaftsgütern noch vor dem 31.12.2021 lohnen – eine Aktivierung vor dem 31.12.2021 bewirkt, dass bereits mindestens die halbe AFA des Gesamtjahres noch 2021 geltend gemacht werden kann.
  • Achten Sie auf eine Deckung (mindestens 50%) ihrer Pensionsrückstellungen mit entsprechenden Wertpapieren oder einer Rückdeckungsversicherung.
  • Aufbewahrungspflichten beachten: Grundsätzlich gilt die 7 jährige Aufbewahrungspflicht für ihre Bücher und sonstigen Grundaufzeichnungen. Somit können Sie ihre Unterlagen grundsätzlich, mit Ausnahme derjenigen die Grundstücke (hier gilt die 22 jährige Aufbewahrungspflicht) bzw. Rechtsmittelverfahren betreffen oder Unterlagen die noch keiner Verjährung unterliegen (Verjährungsfrist für nicht endgültige Bescheide = 10 Jahre statt 5 Jahre), bis zum Jahr 2014 nach Ablauf des 31.12.2021 vernichten.
  • Beachten Sie ggf. die Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000.- (NETTO) pro Jahr – eine einmalige Überschreitung um 15% in 5 Jahren ist nicht schädlich. So Sie Gefahr laufen die Grenze zu überschreiten, unterstützen wir Sie gerne um nicht Gefahr zu laufen unangenehme Rechtsfolgen in der Umsatzsteuer bzw. ggf. der Sozialversicherung auszulösen.
  • Gutscheine 2021: Konnte der steuerliche Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von bis zu EUR 365.- pro Kalenderjahr und Dienstnehmer nicht gänzlich genutzt werden konnte, so soll dies durch Gutscheine in Höhe von bis zu EUR 365.- pro Mitarbeiter auffüllbar sein – der Fokus soll hier auf regionale Unternehmen gelegt werden – Voraussetzung: Ausgabe zwischen November 2021 und Jänner 2022. Heißt: Der Dienstgeber darf sich die Gutscheine als Betriebsausgabe voll von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen jedoch nicht den Lohnnebenkosten unterwerfen – der Dienstnehmer muss sie darüber hinaus nicht versteuern oder der Sozialversicherung unterwerfen. Zusätzlich können Sie ihren MitarbeiterInnen Sachzuwendungen in Höhe von bis zu EUR 186.- pro Kalenderjahr steuerfrei zukommen lassen. Achtung – andere Betriebsveranstaltungen des Kalenderjahres werden vermeintlich auf die EUR 365.- angerechnet!
  • Bereits in den bisherigen Lockdown Monaten und sogar noch bis Juni 2021 wurde das Pendlerpauschale gewährt, obwohl die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte aufgrund von Quarantäne, Kurzarbeit oder Telearbeit nicht täglich oder überwiegend im Monat zurückgelegt werden konnte. Diese Regel soll nun wiederum bis Dezember 2021 Gültigkeit erlangen im Rahmen des §124b Z 380 EStG.
  • Planung für 2022: Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine in Höhe von 8 € gilt ab 2022 nicht mehr nur für jene Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.

Einige Inputs stammen direkt aus dem parlamentarischen Finanzausschuss, der seine Gesetzesintention bereits auf der Website des Parlaments veröffentlicht hat – eine Gesetzwerdung ist noch abzuwarten. Dahingehend ist dieser Inhalt nur als Vorabinformation zu sehen und soll Sie lediglich in ihrer Optimierung unterstützen.