Attraktiveres Weiterarbeiten: Das neue Reformpaket „Arbeiten im Alter“ ab 2027
Der Fachkräftemangel betrifft mittlerweile fast alle Branchen in Österreich – wenngleich der Druck durch die nunmehr erhöhte Arbeitslosenquote spürbar nachgelassen hat. Um das wertvolle Know-how erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter länger im Wirtschaftskreislauf zu halten, hat die Bundesregierung den Ministerialentwurf unter dem Titel „Arbeiten im Alter“ vorgelegt. Das Paket zielt darauf ab, das Arbeiten über das gesetzliche Regelpensionsalter hinaus finanziell deutlich attraktiver zu gestalten.
Die Begutachtungsfrist endet am 22. Mai 2026, das Inkrafttreten der Maßnahmen ist im Wesentlichen für den 1. Jänner 2027 geplant. In diesem Beitrag beleuchten wir die Kernpunkte der Reform, mit besonderem Fokus auf das steuerliche Herzstück: den neuen Aktivitätsfreibetrag. Dies auch deshalb, da bereits viele Facetten der geplanten Reformen unstrukturiert und ohne Details in den Medien kursierten – eine exakte Einordnung zur strategischen Planung ist aus unserer Sicht jedoch sinnvoll und notwendig.
1. Das steuerliche Herzstück: Der Aktivitätsfreibetrag (§ 105a EStG)
Zur steuerlichen Entlastung aktiver Seniorinnen und Senioren wird ein neuer § 105a im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. Dieser sieht einen Freibetrag von 1.250 Euro pro Monat (bzw. 15.000 Euro pro Kalenderjahr) vor. Er steht für aktive Erwerbseinkünfte zu, die neben oder anstelle der Pension bezogen werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit der Freibetrag zusteht, müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein:
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Regelpensionsalter: Der Steuerpflichtige muss das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben.
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Pensionsanspruch: Es muss ein Alterspensionsanspruch (oder ein gleichartiger Anspruch gegenüber Kammer-Versorgungseinrichtungen der Selbständigen) vorliegen.
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Mindestversicherungsmonate bei Zuverdienst: Wer die Pension bereits angetreten hat und nebenbei dazuverdient (sogenannte Zuverdiener), muss bei Pensionsantritt eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erreicht haben. Für Männer gilt hier eine Grenze von 480 Monaten (40 Jahre). Für Frauen liegt die Grenze zunächst bei mindestens 408 Monaten (34 Jahre), wobei sich dieser Wert bis zum Jahr 2033 jährlich schrittweise erhöht.
Welche Einkünfte sind begünstigt?
Begünstigt sind ausschließlich Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG. Dazu zählen:
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
⚠️ Achtung bei passiven Einkünften: Nicht begünstigt sind passive Tätigkeiten wie betriebliche Versorgungsrenten, Betriebsverpachtungen oder Einkünfte aus einer Beteiligung als rein kapitalistischer Mitunternehmer.
Der exakte Gesetzeswortlaut laut Begutachtungsentwurf
Der im Internet veröffentlichte Begutachtungsentwurf definiert die Funktionsweise im Rahmen der Veranlagung und bei abweichenden Wirtschaftsjahren wie folgt:
„(2) Begünstigte Einkünfte sind Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit, die ab dem Monat erzielt werden, in dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. […] Im Rahmen der Veranlagung ist der Aktivitätsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, höchstens aber in Höhe des Gesamtbetrags der begünstigten Einkünfte. […] Für abweichende Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2026 beginnen, steht der Aktivitätsfreibetrag im Ausmaß von 1 250 Euro für jeden Monat im Kalenderjahr 2027 zu.“
Berücksichtigung in der laufenden Lohnverrechnung
Für Dienstnehmer kann der Aktivitätsfreibetrag erfreulicherweise bereits direkt in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mitarbeiter dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung vorlegt und die gesetzlichen Voraussetzungen nachweist. Bei Selbständigen wird der Freibetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
2. Massiver Wegfall der Pensionsversicherungsbeiträge
Neben den steuerlichen Vorteilen bringt das Paket spürbare Entlastungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen mit sich.
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Für Dienstnehmer (ASVG): Sowohl für Personen, die den Pensionsantritt aufschieben (Aufschieber), als auch für jene, die neben dem Pensionsbezug weiterarbeiten (Zuverdiener), fällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung komplett weg. Der Dienstgeberanteil bleibt hingegen unverändert aufrecht.
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Für Selbständige (GSVG / BSVG / FSVG): Dieses Modell wird analog auf Selbständige übertragen. Da es hier keine klassische Aufteilung in Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile gibt, wird der Beitragssatz im selben Verhältnis reduziert, wie der Dienstnehmeranteil zum Gesamtbeitragssatz im ASVG steht (Minderung um 44,956 %).
Daraus ergeben sich laut Entwurf folgende reduzierte Beitragssätze in der Pensionsversicherung:
| Versicherung / Gesetzliche Grundlage | Voller Beitragssatz | Reduktion um 44,956 % | Neuer Beitragssatz |
| § 27 Abs 2 Z 1 GSVG (Gewerbliche) | 18,5% | 8,32% | 10,18% |
| § 24 Abs 2 Z 1 BSVG (Bauern) | 17,0% | 7,64% | 9,36% |
| § 8 FSVG (Freie Berufe) | 20,0% | 8,99% | 11,01% |
3. Abschaffung der Höherversicherung & neue Mittelverwendung
Bislang führte das Weiterarbeiten neben der Pension zu einem besonderen Höherversicherungsbetrag gemäß § 248c ASVG. Diese Bestimmung wird für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2026 abgeschafft.
Die dadurch freiwerdenden finanziellen Mittel versickern jedoch nicht im Budget, sondern fließen zweckgebunden in einen neu geschaffenen Arbeitsmarkt-Transformationsfonds. Dieser wird vom AMS verwaltet und soll gezielt zwei Bereiche fördern:
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Arbeitsmarktförderung für ältere Arbeitnehmer: Finanzierung von Qualifizierungsmaßnahmen, Umschulungen und betrieblicher Gesundheitsförderung.
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Unterstützung der Transformation: Investitionen in die informationstechnische Transformation (Digitalisierung, KI- und Robotik-Einsatz) sowie in die Dekarbonisierung (z. B. Ausbildungen im Bereich Green Jobs).
4. Bewusstseinsbildung in den Unternehmen
Um den Verbleib älterer Arbeitskräfte in den Betrieben aktiv zu unterstützen, sieht der Entwurf zudem eine Dienstgeberinformation vor. Dienstgeber in Branchen, die eine besonders geringe Beschäftigungsquote bei den 60- bis 64-Jährigen aufweisen, werden künftig regelmäßig über spezielle Beratungs- und Unterstützungsangebote informiert.
Fazit und Ausblick
Mit diesem Reformpaket setzt die Bundesregierung auf echte finanzielle Anreize statt auf Verbote oder starre Vorgaben. Gleichzeitig sehen wir in einer objektiven Betrachtung eine überdurchschnittlich starke Bevorzugung einer Bevölkerungsgruppe – dies vor dem Hintergrund, dass aktuell in Österreich an jeder Ecke der Sparstift angesetzt wird.
Ob das Gesetz exakt in dieser Form verabschiedet wird, bleibt nach dem Ende der Begutachtungsfrist abzuwarten. Da das geplante Inkrafttreten mit 1. Jänner 2027 jedoch rasch näher rückt, sollten sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte im Senioritätsalter die neuen Möglichkeiten bereits jetzt in ihre strategische Planung einbeziehen.
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