Arbeitsrecht & Fasching

Arbeitsrecht & Fasching

Arbeitsrecht & Fasching 150 150 leopold steuerberatung gmbh

Wir nehmen den bevorstehenden Faschingsdienstag zum Anlass um Sie über einige arbeitsrechtliche Themen in diesem Zusammenhang zu informieren. Besonders kontroversiell ist häufig das Themengebiet „Verkleidung“.

Einleitend ist zu sagen, dass Vorschriften im Zusammenhang mit der Bekleidung im Betrieb dem allgemeinen Weisungsrecht des Dienstgebers unterliegen.

Weigert sich beispielsweise jedoch der Dienstnehmer, eine etwaige „Verkleidung“ zu tragen, wird aber eine Entlassung arbeitsrechtlich wohl nicht berechtigt sein.

 

Wann darf ich eine Verkleidung NICHT anordnen?

– wenn Dienstnehmer die Kosten selbst tragen müssen
–  wenn die Kleidung grundsätzlich und objektiv als lächerlich empfunden wird

Wann darf der Dienstnehmer eine Verkleidung tragen?

Dies ist natürlich abhängig vom jeweiligen Betrieb, wobei allgemein wohl keine Bedenken bestehen dürften, wenn Dienstnehmer am Faschingsdienstag kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen.

Anders wäre dies, wenn Arbeitsabläufe gestört werden oder betriebliche Gründe der Kostümierung entgegen stehen.

 

Dienstfreistellung am Faschingsdienstag?

Obwohl dies häufig von einer Vielzahl an Personen wohl anders gesehen wird, ist der Faschingsdienstag ein „normaler“ Werktag. Will man als Dienstnehmer demnach frei haben, muss um Urlaub oder ggf. Zeitausgleich angesucht werden.

 

Für weitere Fragen, steht Ihnen unser Team sehr gerne in Graz und Leibnitz zur Verfügung.