Das Frühlingsupdate 2021

Update leopold steuerberatung

Das Frühlingsupdate 2021

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Die Neuerungen im ersten Quartal 2021 möchten wir für Sie auf unserer Website wie gewohnt kompakt zusammenfassen (Kurzarbeitsbonus im März, Homeoffice Pauschale, COVID 19 Ratenzahlungsmodell).

Bitte nehmen Sie sich kurz die Zeit und berücksichtigen die eventuell für Sie vorteilhaften Neuerungen für Ihren Betrieb – für detaillierte Fragen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

Kurzarbeitsbonus

Um für Betriebe, die seit November 2020 durchgehend aufgrund der Schutzmaßnahmenverordnungen des BMSGPK geschlossen waren (!) die entstandenen Mehrkosten und für Beschäftigte die unter anderem durch das entfallene Trinkgeld entstandenen Einkommensverluste auszugleichen, bekommen Betriebe und Beschäftigte einen Kurzarbeitsbonus von insgesamt bis zu 1.000 Euro.

  • Arbeitgeber, die seit November durchgehend geschlossen sind, erhalten eine Zahlung von bis zu 825 Euro.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, erhalten 175 Euro netto von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber.

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich mit der März-Abrechnung der Corona-Kurzarbeit, wobei ggf. eine Aufrollung im April/Mai möglich ist.

Dazu ist bei der monatlichen Abrechnung für den Monat März 2021 bis zur Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.550,-) das Bruttoentgelt um € 950,- zu erhöhen. Aus diesen € 950,- ergibt sich durch Berücksichtigung von Lohnnebenkosten eine um rund € 1.100,- höhere Kurzarbeitsbeihilfe, wenn im März 2021 100% Ausfallstunden verrechnet werden. Bei weniger Ausfallstunden kommt ein anteiliger Betrag zur Auszahlung.

WICHTIG: Nur wenn dieser Kurzarbeitsbonus vom Dienstgeber auch beansprucht wird, sind die Betriebe verpflichtet, das Märzentgelt der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um € 300,- brutto (bei Bruttolohn während Kurzarbeit bis inkl. € 1.700) bzw. € 350,- brutto (bei Bruttolohn während Kurzarbeit über € 1.700,-) anzuheben.

Nach Abzug von Steuern und Abgaben ergibt sich für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ein Betrag von ca. € 175,- netto als sogenannter Trinkgeldersatz.

-> -> Daher ergibt es sich, dass der Bonus sinnvollerweise nur für jene Beschäftigte in Anspruch genommen wird, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit auch im März 2021 deutlich reduziert ist (in der Regel mehr als 50%). Wenn mehr gearbeitet wurde, deckt der Kurzarbeitsbonus unter Umständen nicht einmal die Mehrkosten für das erhöhte Entgelt aus dem Trinkgeldersatz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab!

 

Homeoffice Pauschale

Diese Regelung wurde vom Nationalrat zwar schon beschlossen, ist aber mangels Beschluss im Bundesrat noch NICHT IN RECHTSKRAFT.

Allgemein

Beträge, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice-Tätigkeit) bezahlt, können zukünftig für maximal 100 Tage im Kalenderjahr bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag im Wege eines Homeoffice-Pauschales steuerfrei ausbezahlt werden. Wird durch Zahlungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers das Höchstausmaß des Homeoffice-Pauschales nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Homeoffice-Tage nicht ausgeschöpft, können Werbungskosten in der entsprechenden Höhe (Differenzwerbungskosten) geltend gemacht werden.

Beispiel

A arbeitet an 42 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung im Homeoffice. Er erhält dafür zwei Euro steuerfrei pro Tag, in Summe also 84 Euro als Homeoffice-Pauschale durch seinen Arbeitgeber. In der Arbeitnehmerveranlagung kann er den Betrag von 42 Euro zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem höchsten zustehenden Homeoffice-Pauschale von 126 Euro (42 Tage x 3 Euro) und dem vom Arbeitgeber steuerfrei zugewendeten Betrag von 84 Euro.

 

Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar

Zudem können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von 150 Euro im Kalenderjahr 2021 sowie den im Kalenderjahr 2020 nicht ausgeschöpften Betrag (insgesamt maximal 300 Euro) als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

 

Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel

Auch Ausgaben der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers für beruflich verwendete digitale Arbeitsmittel sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Diese sind aber um das Homeoffice-Pauschale und die Differenzwerbungskosten zu kürzen. Die Regelung ist bis 2023 befristet.

WICHTIG: Um die Anzahl der Home Office Tage zu dokumentieren muss DER ARBEITGEBER die Homeoffice-Arbeitstage im Lohnzettel bekannt geben. Er hat die Anzahl der Homeoffice-Tage im Lohnkonto und im Lohnzettel (L 16) anzuführen (ab 2021 – Achtung: wir müssen die Gesetzwerdung noch abwarten, jedoch ist es ratsam, in der Arbeitszeitaufzeichnung bereits ab sofort die Home-Office-Tage zu kennzeichnen!).

Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Arbeitet man beispielsweise nur den halben Tag in der Wohnung und fährt nachher in das Büro oder auf Dienstreise, so liegt kein Homeoffice-Tag vor.

 

Steuerstundungen – das COVID 19 Ratenzahlungsmodell

  • Zahlungsfrist für Stundungen wird von 15. Jänner auf 31. März 2021 verlängert – Antragsfrist zunächst noch 31.3.2021 wurde auf den 30.6.2021 verlängert.
  • Gestundete Abgaben können in Raten über zwei Phasen zurückgezahlt werden
  • Phase 1 (1. April 2021 bis 30. Juni 2022) umfasst 15 Monate
  • und Phase 2 (1. Juli 2022 bis 31. März 2024) umfasst 21 Monate (insgesamt 36 Monate!!!)
  • Ratenzahlungsmodell gilt für Finanzverwaltung und ÖGK bzw. BVAEB
  • Stundungszinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz (d.h. derzeit 1,38 %)
  • (bei ÖGK/BVAEB im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 20. Juni 2022)