Ausfallsbonus und Umsatzersatz II

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Ausfallsbonus und Umsatzersatz II

Ausfallsbonus und Umsatzersatz II 2560 1707 leopold steuerberatung gmbh

Umsatzersatz II

Ausfallsbonus

 

Die Verordnungen für den Umsatzersatz 2 (für indirekt betroffene Branchen) und des Ausfallsbonus wurden unserem Berufsstand vor Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zur Verfügung gestellt.

 

Anbei für Sie die Wesentlichen Eckdaten zu den Hilfsmaßnahmen. Weitere Informationen stehen auf der Website fixkostenzuschuss.at bzw. umsatzersatz.at zu Ihrer Verfügung.

 

Zum Umsatzersatz II

 

Antragsberechtigt SIND: Unternehmen aus Branchen mit „begünstigten Umsätzen“ lt. einem vom Ministerium erstellten Anhang zur Verordnung, die mindestens 50% (>=50%) ihres Umsatzes mit Unternehmen erwirtschaften, die wiederum im November ODER Dezember bei unveränderter Tätigkeit im Sinne der Verordnung zum Umsatzersatz 1 DIREKT betroffen wären. Weitere Voraussetzung ist unter anderem, dass der Umsatzausfall MEHR als 40% (>40%) zu betragen hat.

 

Auch wird an die Antragsberechtigung wiederum das steuerliche Wohlverhalten des antragstellenden Unternehmens geknüpft.

 

Es stehen, wie beim Umsatzersatz 1, insgesamt fünf verschiedene Zeiträume zur Verfügung in denen man indirekt betroffen gewesen sein kann:

1.11. – 16.11. (Lock Down light – Gastronomie und Beherbergung 1. SchuMaV)

17.11. – 06.12. (Lock Down für eine Großzahl an Betrieben lt. 1. NotMV)

07.12. – 16.12. (Lock Down für Großzahl lt. 2. SchuMaV)

17.12. – 25.12. (Lock Down light für den Handel – 3. SchuMaV)

26.12. – 31.12. (Lock Down für Großzahl 2. NotMV)

 

Die Höhe des Umsatzersatzes ergibt sich aus den Umsätzen des Antragsstellers im Vergleichszeitraum, multipliziert mit dem jeweiligen Prozentsatz der für die Branche zuzuordnen ist, mit dem der überwiegende Anteil an Umsätzen erzielt wird. ist mit dem Gesamtumsatz des Vergleichszeitraumes (November, Dezember 2019) beschränkt, wobei Kurzarbeitsbeihilfe angerechnet wird. Die allgemeine Mindesthöhe beträgt EUR 1.500.- / sofern 100% begünstigte Umsätze festzustellen sind und der Umsatzausfall mindestens 80% (>=80%) beträgt, so beträgt die Mindesthöhe EUR 2.300.-

 

Die auszufüllenden Posten in der Antragsmaske sind tatsächlich sehr umfangreich und die notwendigen Erhebungsschritte für die Darstellung der tatsächlichen Abhängigkeit von betroffenen Branchen ebenso.

Sollten Sie daher mit direkt betroffenen Branchen mit Sicherheit über 50% ihrer Umsätze erwirtschaften UND jedenfalls wesentliche Umsatzausfälle im Betrachtungszeitraum erwirtschaftet haben, so bitten wir Sie um Kontaktaufnahme.

 

Zum Ausfallsbonus

 

Antragsberechtigt SIND: Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 operativ tätig waren, mit einem Umsatzausfall von mindestens 40% (>= 40%). Der Umsatzausfall ist die Differenz aus Betrachtungszeitraum (2021) und dem Vergleichszeitraum (2019) – hierbei jeweils die Umsätze lt. Kennzahl 000 ihrer jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung – Missbräuchliches verschieben der Umsätze wird NICHT anerkannt.

 

  • Der Ausfallsbonus setzt sich aus einem 50% Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 und einem Restbonus von 50% zusammen. Hierbei ist der Antragsteller verpflichtet bis zum 31.12.2021 einen Antrag zum Fixkostenzuschuss 800.000 einzureichen.
  • Für die Monate November 2020 und Dezember 2020 KANN rückwirkend ein Antrag gestellt werden, sofern nicht bereits ein Umsatzersatz beantragt wurde – Umsatzersatz schließt demnach Ausfallsbonus aus.
  • Ein Ausfallsbonus steht nur zu 50% zu (ergo 15% weniger), wenn bereits ein FKZ 800.000 beantragt wurde.

 

Die Höhe des Ausfallsbonus beläuft sich auf insgesamt 30% des Umsatzausfalls, wobei 15% auf den FKZ Vorschuss und 15% auf den Bonus per se entfallen. Der Höchstbetrag beläuft sich auf je EUR 30.000.- (Summe EUR 60.000.-) – der Mindestbetrag beläuft sich auf EUR 100.-

 

TIPP: Für Betriebe mit einem Jahresumsatz unter 120.000.- im letztveranlagten Jahr gibt es beim Fixkostenzuschuss 800.000.- die Möglichkeit PAUSCHAL 30% des Umsatzausfalls (!!) als Fixkosten geltend zu machen OHNE diffizile Berechnungen anstellen zu müssen (dies erspart Ihnen Zeit und Geld in der Beantragung) – darüber hinaus stünde Ihnen somit mit dem Ausfallsbonus ein Instrument zur Verfügung, welches diese 30% entsprechend erhöht.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen:

Sie erzielten im Jänner 2019 einen Umsatz von EUR 8.000.- / im Jahr 2021 lediglich noch EUR 2.000.- aufgrund der Einschränkungen der Pandemie – das entspricht einem Umsatzausfall von 75%, womit Sie deutlich über den geforderten 40% liegen. Für den Fixkostenzuschuss 800.000 stehen Ihnen somit EUR 2.400.- zu (30% von EUR 8.000.-). Diese EUR 2.400.- werden nun mit 15% bereits auf den Ausfallsbonus angerechnet. Der Ausfallsbonus beläuft sich nochmals auf EUR 2.400.- (30% von 8.000.-). Damit erhalten Sie mit Erstantragsmöglichkeit am 16.2.2021 einerseits EUR 2.400.- für den Ausfallsbonus und nochmals insgesamt EUR 1.200.- für den Fixkostenzuschuss 800.000 – in Summe also 3.600.- was einem Ersatz von 45% entspricht.

 

Der Ausfallsbonus wurde so konzipiert, dass er vom Steuerpflichtigen selbst leicht zu beantragen sein soll – sie benötigen also für den Antrag KEINEN STEUERBERATER – erst für den Fixkostenzuschuss 800.000, den Sie bis 31.12.2021 verpflichtend beantragen müssen, wird dann ein Steuerberater benötigt.

Noch steht uns keine Maske auf FinanzOnline zur Verfügung – lt. Angaben der Finanzverwaltung soll dies aber noch im Tagesverlauf geschehen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.