Übersicht der aktuellen COVID Hilfen

Übersicht der aktuellen COVID Hilfen

Übersicht der aktuellen COVID Hilfen 4928 3264 leopold steuerberatung gmbh

Fixkostenzuschuss I


  • Umsatzausfälle von mindestens 40%
  • Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020
  • Bis zu drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume
  • Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen begrenzt mit bis zu 75% der Fixkosten gestaffelt nach Umsatzeinbußen.
  • Derzeit Tranche 3
  • FRIST: Einzubringen bis 31. August 2021

Fixkostenzuschuss II


  • Umsatzausfälle von mindestens 30%
  • Zeitraum 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021
  • Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, oder jeweils zwei zusammenhängende Blöcke
  • zusätzliche Fixkostenpositionen (z.B. AfA)
  • Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ➔ FKZ von 50% der Fixkosten)
  • Option für einen pauschalen Fixkostenzuschuss von 30% des Umsatzausfalles (für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 120.000 im letztveranlagten Jahr)
  • Derzeit Tranche 1 – Empfehlung: abwarten auf final vorliegende Umsatzzahlen sofern möglich
  • FRIST: 31. Dezember 2021

Verlustersatz


  • Umsatzausfälle von mindestens 30%
  • Zeitraum 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021
  • Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen. (Ausgenommen ist allenfalls eine Lücke im Nov/Dez durch Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes)
  • Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% bis 90% der Bemessungsgrundlage
  • Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 3 Millionen begrenzt
  • Derzeit Tranche 1 – Empfehlung: Abwarten auf Tranche 2 um optimal Auswahl treffen zu können und Kosten zu sparen.
  • Unterschied zu Fixkostenzuschuss 2: Höhe bis 3 Millionen – Ersatz des zu berechnenden anteiligen Verlustes statt der pauschalen Fixkosten – FKZ 2 schließt Verlustersatz aus
  • FRIST: 31. Dezember 2021

Umsatzersatz


  • Anspruch haben Unternehmen, die zwischen 7. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind und
  • die im Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen tätig sind.
  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz.
  • FRIST: Tranche 1 war nur bis 15.12. beanspruchbar
  • FRIST: Umsatzersatz 50% noch für geschlossene Gastro- und Beherberungsbetriebe bis 15. Jänner 2021
  • Antrag kann von JEDERMANN via FinanzOnline gestellt werden – kein Steuerberater notwendig
  • Gerne unterstützen wir Sie beim Antrag

Härtefallfonds


  • Anträge nach wie vor auf der Website der WKO einzubringen
  • Derzeit im Betrachtungszeitraum 9
  • Für jeden Betrachtungszeitraum separat von JEDERMANN beantragbar oder gesammelt im Nachhinein
  • Härtefall ist NUR gegeben wenn:
    • die laufenden Kosten im Betrachtungszeitraum nicht mehr gedeckt werden können oder
    • im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht, von dem das Unternehmen unmittelbar betroffen ist, oder
    • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht
  • Umsatzersatz und Härtefallfonds schließen einander NICHT aus – das heißt: waren Sie im Dezember überwiegend behördlich geschlossen, so steht ihnen der Härtefallfonds UND der Umsatzersatz ggf. zu

Kurzarbeit


  • derzeit in Phase 3
  • vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund von COVID
  • Arbeitszeitausfall von mindestens 20% und maximal 70% (in Ausnahmefällen 90%) der Normalarbeitszeit laut Gesetz oder Kollektivvertrag bzw. bei Teilzeit laut Arbeitsvertrag vor Kurzarbeit. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes ist eine Ausfallzeit bis 100% möglich, im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes dürfen aber 70% (in Ausnahmefällen 90%) Ausfallzeit nicht überschritten werden.
  • Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer erhält während der Dauer der Kurzarbeit grstzl. UNABHÄNGIG von seiner ARBEITSZEIT (!!!) zumindest
    • 90% vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt, wenn das davor bezogene Bruttoentgelt bis zu € 1.700,- beträgt,
    • 85% bei einem Bruttoentgelt zwischen € 1.700,- und € 2.685,- und
    • 80% bei einem höheren Bruttoentgelt.
  • FRIST: Bis spätestens 31.03.2021