- Anträge nach wie vor auf der Website der WKO einzubringen
- Derzeit im Betrachtungszeitraum 9
- Für jeden Betrachtungszeitraum separat von JEDERMANN beantragbar oder gesammelt im Nachhinein
- Härtefall ist NUR gegeben wenn:
- die laufenden Kosten im Betrachtungszeitraum nicht mehr gedeckt werden können oder
- im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht, von dem das Unternehmen unmittelbar betroffen ist, oder
- ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht
- Umsatzersatz und Härtefallfonds schließen einander NICHT aus – das heißt: waren Sie im Dezember überwiegend behördlich geschlossen, so steht ihnen der Härtefallfonds UND der Umsatzersatz ggf. zu
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- derzeit in Phase 3
- vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund von COVID
- Arbeitszeitausfall von mindestens 20% und maximal 70% (in Ausnahmefällen 90%) der Normalarbeitszeit laut Gesetz oder Kollektivvertrag bzw. bei Teilzeit laut Arbeitsvertrag vor Kurzarbeit. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes ist eine Ausfallzeit bis 100% möglich, im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes dürfen aber 70% (in Ausnahmefällen 90%) Ausfallzeit nicht überschritten werden.
- Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer erhält während der Dauer der Kurzarbeit grstzl. UNABHÄNGIG von seiner ARBEITSZEIT (!!!) zumindest
- 90% vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt, wenn das davor bezogene Bruttoentgelt bis zu € 1.700,- beträgt,
- 85% bei einem Bruttoentgelt zwischen € 1.700,- und € 2.685,- und
- 80% bei einem höheren Bruttoentgelt.
- FRIST: Bis spätestens 31.03.2021
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