Ein Überblick der Hilfsmaßnahmen

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Ein Überblick der Hilfsmaßnahmen

Ein Überblick der Hilfsmaßnahmen 2560 1707 leopold steuerberatung gmbh

Sämtliche Hilfsmaßnahmen im Überblick

Um den Überblick für Sie zu bewahren, haben wir die wesentlichen Maßnahmen in Form einer Zeitlinie dargestellt – Details zu der jeweiligen Förderung finden Sie dann in den vorangegangenen Beiträgen und auf den ausführlichen Websites der COFAG bzw. des BMF – die jeweiligen Links sind hinterlegt:

16.3.2020 – 15.9.2020 – [Fixkostenzuschuss 1] – Antrag bis 31.08.2021

16.9.2020 – 30.6.2021 – [Fixkostenzuschuss 2 ODER Verlustersatz] – Antrag bis 31.12.2021

3.11.2020 – 6.12.2020 – [Umsatzersatz-November = Lock-Down-LIGHT] – Antragsfrist bereits abgelaufen

17.11.2020 – 6.12.2020 – [Umsatzersatz-November = Lock-Down-November] – Antragsfrist bereits abgelaufen

7.12.2020 – 31.12.2020 – [Umsatzersatz-Dezember = Lock-Down-Dezember] – Antragsfrist endet mit 20.1.2021

26.12.2020 – 31.12.2020 – [Umsatzersatz-Dezember = Lock-Down-Dezember] – Antragsfrist endet mit 20.1.2021

1.1.2021 – 30.6.2021 – [Ausfallbonus – Lock-Down ab Jänner] – Antragsfristen noch unbekannt – Beginn der Antragstellung jedoch ab 16.2.2021 rückwirkend für den Jänner

16.3.2020 – vorläufig 15.3.2021 (Verlängerung bis 30.6.2021 angekündigt) – [Härtefallfonds]

 

Die wesentlichen Rahmenbedingungen zur jeweiligen Förderung:

Zeitraum 16.3.2020 – 15.9.2020 [Fixkostenzuschuss 1] – Für Unternehmen mit Umsatzrückgängen im Vergleich zum Vorjahr (beispielsweise im Lock-Down vom März 2020) – bezahlt werden fix gestaffelte Prozentsätze der jeweiligen Fixkosten in Abhängigkeit vom Umsatzeinbruch. [40% – 60% = 25% FKZ 1; 60% – 80% = 50% FKZ 1; 80% – 100% = 75% FKZ 1]

Zeitraum 16.9.2020 – 30.6.2021 [Fixkostenzuschuss 800.000] – Für Unternehmen mit Umsatzrückgängen im Vergleich zum Vorjahr – bereits ab 30% wobei die Ersatzrate hier jeweils dem Prozentsatz des Umsatzausfalls entspricht. [50% Umsatzrückgang = 50% FKZ 2]

Zeitraum 3.11.2020 – 6.12.2020 [Lockdown-Umsatzersatz-November = Lock-Down-LIGHT] – Für direkt betroffene Betriebe wie Gastronomie und Beherbergungsbetriebe wurde 80% des Umsatzes im Vergleichszeitraum des Vorjahres ersetzt. Körpernahe Dienstleister erhielten ebenso 80%.

Zeitraum 17.11.2020 – 6.12.2020 [Lockdown-Umsatzersatz-November = Lock-Down-November] – Für die ab 17.11.2020 betroffenen Handelsunternehmen stand gestaffelt mit jeweiligen Prozentsätzen zwischen 20% und 60% ebenso der Umsatzersatz zur Verfügung – die direkt betroffenen Handelsbetriebe wurden per Verordnung bzw. über eine Liste des BMF definiert. Für den Zeitraum 1.12.2020 – 6.12.2020 sind lt. aktuellen Rückmeldungen noch zahlreiche Hilfsgelder NICHT geflossen.

Zeitraum 7.12.2020 – 31.12.2020 [Lockdown-Umsatzersatz-Dezember = Lock-Down-Dezember] – Für die weiterhin betroffenen Gastronomie und Beherbergungsbetriebe wurde eine Ersatzrate von diesmal noch 50% im Vergleich zum Vorjahresumsatz Dezember definiert und zur Auszahlung gebracht – hier ist eine Beantragung noch bis 20.1.2021 möglich – die ersten Gelder sind hier bereits geflossen.

Zeitraum 26.12.2020 – 31.12.2020 [Lockdown-Umsatzersatz-Dezember = Lock-Down-Dezember] – Für Handelsbetriebe, die nach dem sehr moderaten Weihnachtsgeschäft 2020 wiederum in den harten Lockdown mussten wurden wiederum Ersatzraten definiert, die diesmal zwischen 12,5% und 37,5% festgelegt wurden – auch hier liegt eine Liste mit Prozentsätzen je Branche vor. Der Antrag ist ebenso noch bis zum 20.1.2021 möglich.

Zeitraum 1.1.2021 – 30.6.2021 [Ausfallbonus als Ergänzung zum Fixkostenzuschuss 800.000 bzw. zum Verlustersatz] – Da nun auch die Regierung erkannt hat, dass die Bevorschussung auf den Fixkostenzuschuss nicht mit einem simplen Antrag und damit der nötigen Geschwindigkeit beantragbar sein wird und dieser Zugang mehr Kosten als Nutzen verursachen kann, hat man mit einer neuen Begriffsfindung und einem weiteren Konzept reagiert – der Ausfallbonus soll ersten Meldungen zufolge ab 16.2.2021 beantragbar sein – dieser soll ab einem Umsatzrückgang von 40% zum Vorjahr eine Ersatzrate von 30% des Vergleichsumsatzes bieten und damit ein simpel zu beantragender Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 sein.

Zeitraum 16.3.2020 – vorläufig 15.3.2021 (Verlängerung bis 30.6.2021 angekündigt) [Härtefallfonds für Ein-Personen- und Kleinstunternehmer die von COVID-bedingten Schließungen betroffen sind und/oder wesentliche Umsatzausfälle erleiden] – Weiterhin auf Monatsbasis beantragbar – Umsatzausfälle und wirtschaftliche Härten sollen mit einem „Nettoeinkommensentgang“ entschädigt werden. Zusätzlich wird jeweils der Comeback-Bonus mitausgezahlt. Der Härtefallfonds ist jeweils auch parallel zum Umsatzersatz und wohl auch zum Ausfallbonus beantragbar – dies weiterhin direkt über die Website der WKO.