Fixkosten Zuschuss Teil II

Fixkosten Zuschuss Teil II

Fixkosten Zuschuss Teil II 1920 2560 leopold steuerberatung gmbh

Stand 24.09.2020

Der sich nunmehr in der sogenannten Tranche 2 befindliche Fixkostenzuschuss geht mit dem sogenannten FKZ II (vorausgesetzt eine Bewilligung von Seiten der EU – Kommission, die ob der teilweisen Uneinsichtigkeit des Bundesministers ggf. noch auf sich warten lassen könnte) in die Verlängerung.

Zahlreiche Neuerungen sowie Detailausprägungen sind in der vorliegenden Variante hinzugekommen.

In der zweiten Phase können Fixkosten ab 30 % Umsatzrückgang beantragt werden und die Fixkosten können bei 100 Prozent Umsatzausfall auch zu 100 Prozent ersetzt werden. Zusätzlich zur Phase I können Leasingraten, Absetzung für Abnutzung (AfA) und endgültig frustrierte Aufwendungen – etwa bereits getätigte Vorleistungen von Reiseveranstaltern für stornierte Reisen –  abgerechnet werden. AfA und Leasingraten können auch rückwirkend für den Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss I angesetzt werden.

Neu ist auch eine Pauschalierungsmöglichkeit. Demnach können Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung im letztveranlagten Jahr weniger als 100.000 Euro Umsatz hatten, pauschal 30 Prozent des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.

Die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss gelten vorbehaltlich der noch ausständigen Genehmigung der EU-Kommission.

Als Quintessenz lässt sich festhalten, dass der Gesetzgeber aus den Versäumnissen der ersten Richtlinie gelernt hat und vieles aus den sogenannten FAQ´s nun direkt in der Richtlinie verarbeitet hat. Allerdings ist noch mehr als zuvor im Detail auf sehr spezifische Regelungen zu achten, sodass nicht mehr von einer simplen Unterstützung von Unternehmen gesprochen werden kann.

 

Zur Richtlinie auf der Website des BMF.

Zur Website „fixkostenzuschuss.at“