Um die hohen Treibstoffpreise abzufedern, wurde auf Initiativantrag der Regierungsparteien eine Erhöhung des Pendlerpauschales um 50% beschlossen. Der Pendlereuro wird von derzeit 2 € auf 8 € vervierfacht (das heißt, dass Steuerpflichtigen pro Kilometer einfacher Wegstrecke am Jahresende statt EUR 2.- nunmehr EUR 8.- als Absetzbetrag zustehen). Diese Maßnahmen gelten ab dem 1. Mai 2022 und sind vorerst befristet bis zum 30. Juni 2023.
Pendlerpauschale für den Zeitraum 01. Mai 2022 bis 30. Juni 2023:
Kleines Pendlerpauschale (pro Monat) = Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels gem. Pendlerrechner FON
Entfernung Wohnort – Arbeitsstätte | Alter Pauschalbetrag | Zusätzlich | Gesamt |
20km bis 40km | 58,00 € | 29,00 € | 87,00 € |
40km bis 60km | 113,00 € | 56,50 € | 169,50 € |
Mehr als 60km | 168,00 € | 84,00 € | 252,00 € |
Großes Pendlerpauschale (pro Monat) = Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels über zumindest 50% der Wegstrecke lt. Pendlerrechner FON
Entfernung Wohnort – Arbeitsstätte | Alter Pauschalbetrag | Zusätzlich | Gesamt |
2km bis 20km | 31,00 € | 15,50 € | 46,50 € |
20km bis 40km | 123,00 € | 61,50 € | 184,50 € |
40km bis 60km | 214,00 € | 107,00 € | 321,00 € |
Mehr als 60km | 306,00€ | 153,00€ | 459,00€ |
Durch die abermals (!) unterjährige Änderung erhöht sich die Herausforderung an die Lohn- und Gehaltsverrechnung leider abermals. Liegt eine Erklärung der ArbeitnehmerIn zur Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro vor (Formular L34 – unterschrieben!), so hat der Arbeitgeber das erhöhte Pendlerpauschale und den erhöhten Pendlereuro erstmals mit der Abrechnung Mai 2022 zu berücksichtigen. Soweit die erhöhten Werte noch nicht mit der laufenden Abrechnung ab Mai 2022 abgerechnet werden können, hat eine rückwirkende Aufrollung bis spätestens 31. August 2022 zu erfolgen – hier ist leider weiter auf programmtechnische Umsetzungen der Softwareanbieter jedenfalls noch zu warten.
Für Steuerpflichtige mit geringen Einkommen, die keine Lohnsteuer zahlen, und Anspruch auf das Pendlerpauschale samt Pendlereuro haben, erhöht sich bei der Arbeitnehmerveranlagung der Betrag der SV-Rückerstattung iSd §33 Abs. 8 EStG im Jahr 2022 um 60 € und im Jahr 2023 um 40€.