Beschlüsse zur Steuerreform „light“ 2020

Beschlüsse zur Steuerreform „light“ 2020

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(Zuletzt aktualisiert: 06.08.2020)

Wie im vorigen Beitrag berichtet, hat die österreichische Bundesregierung diverse Initiativen in Zusammenhang mit konjunkturstärkenden Maßnahmen eingebracht. Dieser Beitrag fasst Ihnen kurz zusammen, was mit dem sogenannten Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bzw. dem Investitionsprämiengesetz am 7.7.2020 beschlossen wurde:

1.) Konjunkturstärkungsgesetz

  • degressive AfA bis zu 30% im Anschaffungsjahr (§ 7 Abs 1a EStG) – Anschaffung ab 30.6.
    • ausgenommen davon sind explizit
      • Wirtschaftsgüter mit einer gesetzlichen Abschreibungsdauer nach §8 EStG (Gebäude, KFZ)
      • Kraftfahrzeuge wie oben definiert, wobei KFZ mit 0 Gramm Co² Emission pro Kilometer trotzdem explizit degressiv abgeschrieben werden können!
      • unkörperliche Wirtschaftsgüter die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit zuzuordnen sind
      • gebrauchte Wirtschaftsgüter
      • Anlagen die der Förderung oder dem Transport bzw. der Speicherung fossiler Energieträger dienen
      • Wichtig wird es sein den korrekten Zeitpunkt eines Überganges von der degressiven AFA zurück zur linearen AFA zu finden.
  • beschleunigte AfA für Wirtschaftsgüter des §8 EStG
      • im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA kann beschleunigt der 3 fache und im Folgejahr der 2 fache Jahresbetrag abgesetzt werden.
      • damit sind auch Gebäude gem. §8 und §16 EStG demnach vom Konjunkturstärkungsgesetz umschlossen
  • Senkung des Eingangssteuersatzes von 25% auf 20% – dies entlastet entgegen den Medienberichten nicht nur Geringverdiener, sondern sämtliche steuerpflichtige, die dieser oder einer höheren Tarifstufe unterliegen – verhältnismäßig wirkt sich die Senkung natürlich stärker auf niedrige Einkommen aus.
  • Der Verkehrsabsetzerhöhungsbetrag des §33 Abs. 5 Z 3 EStG und der SV Bonus des §33 Abs. 8 Z 2 EStG werden je von EUR 300.- auf EUR 400.- erhöht – dies Maßnahme stärkt Geringstverdiener, was volkswirtschaftlich im Konsum Impulse setzen soll.
  • Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft (§ 37 Abs 4 EStG)
    • In die Verteilung einzubeziehen sind:
    • Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen;
    • Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955;
    • Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht;
    • Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955.
  • Verlustrücktrag für Verluste aus 2020 (bzw. Dank Nachverhandlung der KSW auch Verluste aus Wirtschaftsjahren die 2021 enden) bis EUR 5 Mio auf 2019 / 2018 (§ 124b Z 355 EStG und § 26c Z 76 KStG)
  • Anheben der Buchführungsgrenze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf EUR 700.000 Jahresumsatz und Entfall der Einheitswertgrenze (§ 125 BAO)
  • Abgabenstundungen gemäß § 212 Abs. 1, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Vorauszahlungen gemäß § 45 EStG 1988 bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Dafür werden auch explizit KEINE Stundungszinsen verrechnet.
  • Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. Oktober 2020 sind abweichend von § 217 Abs. 2 und 3 keine Säumniszuschläge zu entrichten.

 

2.) Investitionsprämiengesetz

Neben diesem Konjunkturstärkungsgesetz wurde auch das sogenannte Investitionsprämiengesetz am 7.7.2020 im Nationalrat beschlossen (siehe Gesetzestext auf der Website des Parlaments) – Damit soll eine gestaffelte COVID-19 Investitionsprämie von 7 % für bestimmte Neuinvestitionen bzw 14 % für Neuinvestitionen in Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science geschaffen werden. Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagevermögen, die zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 getätigt werden. Die Abwicklung erfolgt vermeintlich über das bereits mit der Überbrückungsfinanzierung deutlich beanspruchte AWS.

Gemäß aktuellen Informationen der Berufsvertretungen wird von allen Seiten noch auf die Förderrichtlinien vom Wirtschaftsministerium gewartet – diese sollen jedoch „in den nächsten Tagen“ auf der Website des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – https://www.bmdw.gv.at – abrufbar sein. Wir informieren unsere Klienten wie gewohnt über den Newsletter!