Investitions Prämie 2020

leopold steuerberatung gmbh - Team

Investitions Prämie 2020

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Stand 24.09.2020

Mit BGBl. I. Nr. 88/2020 wurde das Investitionsprämiengesetz am 24.07.2020 bereits beschlossen.

Gegenstand der Förderung ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren, wobei der gesetzlich bestimmten abwickelnden Förderstelle (dem AWS) hierfür bedarfsgerecht zunächst EUR 1 Milliarde und nunmehr aufgrund einer Aufstockung eine weitere Milliarde somit in Summe bereits EUR 2 Milliarden zur Verfügung gestellt werden. Laut offizieller Auskunft auf der Website des AWS werden die Mittel jedoch bedarfsgerecht zugewiesen, sodass jeder Förderantrag im vorgegebenen Zeitraum auch eine Förderung erhalten soll. Das AWS hat dazu auf seiner Website folgendes verlautbart:

Laut Auskunft des Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort werden im Bedarfsfall die Mittel von 1 Milliarde Euro für die Investitionsprämie durch eine Gesetzesänderung aufgestockt. Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.

Gem. §3 des InvPrG wurde das BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt gemeinsam mit dem BM für Finanzen eine Richtlinie zur genaueren Ausgestaltung zu erlassen.

Mit dem 12. August 2020 wurde diese Richtlinie veröffentlicht – die Kernpunkte darin sind folgende (Achtung – es erfolgten im Vergleich zur Erstversion Änderungen der Richtlinie – die Änderungen sind unter folgendem Link abrufbar – AWS Info ad Änderungen Richtlinie):

Wie erhält ein Unternehmen die Prämie?

Die Prämie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausgestaltet und IST mit anderen nationalen Förderungen kombinierbar. Das heißt: Man erhält einen tatsächlichen monetären Zuschuss und kann parallel andere Förderungen für dasselbe Wirtschaftsgut beanspruchen.

Wer ist Unternehmer im Sinne der Förderung?

Unternehmen im Sinne des §1 UGB – Unternehmer ist also wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist dabei jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Damit ist bspw. eine kleine Vermietung und Verpachtung grundsätzlich ausgeschlossen. In weiterer Folge wird hier auf die Judikatur zu §1 Abs. 2 des KSchG zurückgegriffen. Jedenfalls werden die betrieblichen Einkunftsarten des §2 Abs. 3 Z 1-3 EStG jedoch darunterfallen.

Voraussetzungen?

  • Materielle oder immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestition in das abnutzbare Anlagevermögen – erstmalige Aktivierung Anlagenverzeichnis bzw. in der Anlagenkartei – das heißt, dass auch gebrauchte Wirtschaftsgüter in Frage kommen.
  • Antrag muss zwischen 1.September 2020 und 28.Februar 2021 gestellt werden
  • Das Unternehmen muss einen Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben
  • Erste Maßnahmen müssen zwischen dem 1. August 2020 (!) und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden – diese Maßnahmen sind beispielhaft Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen oder ein Beginn der Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen oder ein Baubeginn
  • Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Bewilligungen oder Finanzierungsgespräche zählen explizit noch NICHT zu den ersten Maßnahmen
  • Die minimale Investitionsvolumen beträgt EUR 5.000.- OHNE USt pro Unternehmen bzw. Konzern
  • Die maximale Investitionsvolumen beträgt EUR 50 Mio. OHNE USt pro Unternehmen bzw. Konzern
  • Inbetriebnahme und vollständige Bezahlung hat grundsätzlich bis 28. Februar 2022 zu erfolgen
  • Aktivierung für zumindest 3 Jahre (Sperrfrist) – bzw. mindestens 3 Jahre an österreichischer Betriebsstätte

Was ist explizit NICHT förderungsfähig?

  • Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe (außer Plug-In Hybrid oder Range-Extender Fahrzeuge sofern vollelektrisch >40km und der Brutto-Listenpreis im Basismodell EUR 70.000.- nicht überschreitet
  • Anlagen auf Basis fossiler Energieträger
  • Aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen
  • Nur betrieblich veranlasste Ausgaben/Aufwendungen – Privatanteil wird nicht gefördert
  • Erwerb von Grundstücken
  • Bau und Ausbau von Wohngebäuden zur privaten Vermietung
  • Kosten aus einem Unternehmenskauf
  • Erwerb von Beteiligungen
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer sofern Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist – ergo: Kleinunternehmer bzw. unecht steuerbefreite Unternehmer können auch die anteilige Umsatzsteuer gefördert bekommen

Höhe der Prämie?

Grundsätzlich 7% der Anschaffungskosten im Sinne des UGB (sämtliche Aufwendungen die geleistet werden um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen – inklusive Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten).

14% für explizit genannte Wirtschaftsgüter – diese befinden sich am Ende des Beitrags bzw. sind der Richtlinie zu entnehmen. -LINK zur Richtlinie.

Wie erfolgt die Vergabe?

Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderungsansuchen.

https://foerdermanager.aws.at

Das AWS darf hierbei eigenständig die Zusage im Auftrag des BMDW erteilen.

Modalitäten?

Einreichung des Ansuchens im genannten Zeitraum. Übermittlung der Abrechnung sowie des Zahlungsnachweises spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme und Bezahlung. Das heißt bis spätestens 28.05.2022 muss der letzte Beleg übermittelt sein. Werden die finalen Kosten entgegen dem Förderansuchen UNTERSCHRITTEN, so reduzieren sich die Zuschüsse aliquot. Eine ex-post Überschreitung führt allerdings NICHT zu einer Aufstockung des Zuschusses. Daher: Die Vorab-Kostenschätzung besser höher als zu niedrig ansetzen.

Ab einem Zuschuss von EUR 12.000.- (das sind bei 7% Investitionsprämie rund 171.500.- Investitionsvolumen) ist die Aktivierung des Wirtschaftsgutes von einem Steuerberater oder alternativ Wirtschaftsprüfer bzw. einem Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

Eine Auszahlung erfolgt erst NACH Beibringung sämtlicher Unterlagen.

Bei Verstößen gegen die Richtlinie erfolgen Anzeigen bzw. Ahndungen iSd StGB.

Zuschussauszahlungen müssen entsprechend der Richtlinie bis spätestens 30. Juni 2024 erfolgen.

Steuerrechtliche Auswirkungen?

Die Prämie ist steuerfrei entsprechend §124b Z 365 EStG (siehe Konjunkturstärkungsgesetz 2020). Der offensichtliche Widerspruchs zwischen Gesetz und auf dem Gesetz basierender Richtlinie wurde behoben.

 

Hier gehts zum Fragenkatalog auf der Website des aws –>

 

Aufzählung sämtlicher Wirtschaftsgüter bzw. Bereiche, die einer 14% Förderung entsprechend der Anhänge der Förderrichtlinie ermöglichen – bitte näheres explizit in der Richtlinie nachzulesen:

UMWELT

  1. Wärmepumpen
  2. Biomasse Einzelanlagen und Mikronetze
  3. Anschluss an Nah-/Fernwärme
  4. Thermische Solaranlagen inkl. Großanlagen
  5. Thermische Gebäudesanierung
  6. Energiesparen in Betrieben
  7. Klimatisierung und Kühlung
  8. Abwärmeauskopplung
  9. Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger
  10. Stromproduzierende Anlagen in Insellagen
  11. Biomasse Kraft-Wärme-Kopplung und Holzgaserzeugung zur Eigenversorgung
  12. Energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffe
  13. Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe
  14. Erneuerbarer Wasserstoff und erneuerbare Gase
  15. Investition zur Luftreinhaltung
  16. Kreislaufwirtschaft – Rohstoffmanagement
  17. Umweltschonende Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle
  18. Kreislaufwirtschaft – Abfälle
  19. Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
  20. Ökostromanlagen
  21. Forcierung der Elektromobilität
  22. Weitere alternative, fossil-freie Antriebe
  23. Radverkehr und Mobilitätsmanagement
  24. Investitionen zum primären Zwecke der Wassereinsparung
  25. Investitionen zum primären Zwecke des Schutzes der Biodiversität

 

DIGITALISIERUNG

  1. digitale Infrastruktur und Technologien wie künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, 3D-Druck, Blockchain und Big Data,
  2. die Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Prozessen, Industrie 4.0,
  3. die Einführung oder Verbesserung von IT- und Cybersecurity-Maßnahmen und -Prozessen sowie den Aufbau von Informationssicherheitsmanagements (inklusive Maßnahmen im Zuge des Datenschutzes),
  4. E-Commerce (z.B. digitale Transformation des Verkaufs- und Vertriebsprozesses, die Einführung und Weiterentwicklung von digitalen B2B- oder B2C-Anwendungen oder Umsetzung von innovativen und datenbasierten Online-Strategien, Aufbau von professioneller Internetpräsenz und Buchungsplattformen)
  5. Homeofficemöglichkeiten und mobiles Arbeiten,
  6. die Nutzung der digitalen Verwaltung (z.B. Einführung der digitalen Signatur, Verwendung von e-Rechnungen, Einrichtung von neuen Schnittstellen zu Verwaltungstools, USP-Anbindung, elektronische Beschaffungsvorgänge, etc.)

 

LIFE SCIENCE

  1. Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten für den human- und veterinärmedizinischen Bereich.
  2. Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind:

2.1. Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln (ÖNORM EN 149)

2.2. Medizinische Gesichtsmasken (ÖNORM EN 14683)

2.3. Schutzkleidung gegen Infektionserreger (ÖNORM EN 14126)

2.4. Chemikalienschutzanzüge (ÖNORM EN 14605)

2.5. Operationskleidung und -abdecktücher

2.5.1. Operationsabdecktücher und -mäntel (ÖNORM EN 13795-1)

2.5.2. Rein-Luft-Kleidung (ÖNORM EN 13795-2)

2.6. Persönlicher Augenschutz (ÖNORM EN 166)

2.7. Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch (ÖNORM EN455)

2.8. Desinfektionsmittel, die zu einer Keimreduktion um einen Faktor von mindestens 10−5 führen;

2.9. Beatmungsgeräten für die Intensivpflege (ÖVE/ÖNORM EN ISO 80601-2-12:2020 06 15)