Aktuelle Information zum Umsatzersatz

Aktuelle Information zum Umsatzersatz

Aktuelle Information zum Umsatzersatz 1080 720 leopold steuerberatung gmbh

Finanzminister Blümel präsentierte am 6.11.2020 den Umsatzersatz 1. Die wesentlichen Eckpunkte sind prägnant hier zusammengefasst:

 

ALLGEMEIN

Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
  • operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß der §§ 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, führt;
  • das Unternehmen ist im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-SchuMaV direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV in § 4 Abs. 3 (Seil- und Zahnradbahnen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), § 12 Abs. 2, ausgenommen Z 6 (Freizeiteinrichtungen), § 13 (Veranstaltungsverbot) und §14 (Sportveranstaltungsverbot) verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer Branche tätig, die von den mit der COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen direkt betroffen ist. Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen;
  • in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961 – der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
  • das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988 oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder des § 10a KStG 1988 offengelegt und den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht EUR 500.000 übersteigt;
  • das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen. Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;
  • über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt
    worden sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.

Ausgenommen sind:

  • Unternehmen in Insolvenz
  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors
  • Vereine die iSd UStG nicht unternehmerisch tätig sind
  • Unternehmen die im Zeitraum 3.11. – 30.11. eine Kündigung aussprechen
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11. noch keine Umsätze erzielt haben

Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten maximal EUR 200.000.- sofern kein Insolvenztatbestand vorliegt – außer es handelt sich um Klein- und Kleinstunternehmen, dann ist weiter der Höchstbetrag von EUR 800.000.- anwendbar.

 

HÖHE

Grundsätzlich sollen 80% des Vorjahresnovemberumsatzes pauschal gewährt werden. Mindestens kommen 2.300.- zur Auszahlung.

Für ein neu gegründetes Unternehmen ist der letzte bzw. der Durchschnitt der letzten Monate heranzuziehen als Bemessungsgrundlage für die 80%.

Es stehen weitere Varianten zur Berechnung durch die Finanzverwaltung zur Verfügung, wobei diejenige Variante zu wählen ist, die zum HÖCHSTEN Ergebnis führt.

Sofern ein Unternehmen in mehreren Branchen tätig ist, ist der Anteil der von den SchuMaV betroffenen Branche zu schätzen – nur darauf wird ein Umsatzersatz gewährt.

 

ANTRAG

Ein Antrag muss bis zum 15.12. gestellt werden.

Darin u.a. anzugeben in welcher Höhe bereits Hilfen zugegangen sind – nur die folgenden Hilfen sind anzuführen:

  • 100% Garantien für Überbrückungsfinanzierungen

90% und 80% Garantien stellen KEINE Hilfe dar. Der Fixkostenzuschuss Phase 1 stellt KEINE Hilfe dar. Beide müssen NICHT angeführt werden. Sie verringern die Höhe des Beitrages NICHT.

 

Weitere Informationen sind direkt der Richtlinie oder der Website des BMF zu entnehmen:

Richtlinie —>

Website des BMF —>

 

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie ggf. gerne beim Antrag.