Lockdown Teil 2 – was Sie jetzt wissen müssen

leopold steuerberatung gmbh - Team

Lockdown Teil 2 – was Sie jetzt wissen müssen

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Es ist wiederum Zeit, Sie über die WESENTLICHEN Informationen in der Informationsflut, die wiederum über Sie und Uns alle hereinbrechen wird am Laufenden zu halten.

Die pandemischen Eintrübungen der letzten Wochen haben die Bundesregierung am vergangenen Wochenende wiederum dazu veranlasst weitreichende Konsequenzen in Form harter Eingriffe auf das tägliche Wirtschaftsleben zu treffen.

 

Gesetzliche Basis bilden wiederum die §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 auf deren Basis der Sozialminister wiederum die diesbezügliche COVID-19-Maßnahmenverordnung adaptiert hat.

 

Die wesentlichsten Einschnitte und Adaptierungen zu Vorgängerverordnungen betreffen hierbei

  • die Ausgangsbeschränkungen des §2 der VO,
  • außerdem die de facto Schließung jeglicher Formen des Gastgewerbes im Sinne des §7 der VO (die Abholung von Speisen und Getränken ist hierbei u.a. im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr ausgenommen),
  • die de facto Schließung von Beherbergungsbetrieben jeder Art (beruflich veranlasste Unterbringungen oder bspw. Schulinternate sind ausgenommen)
  • und auch die enormen Einschränkungen sowie bürokratischen Auflagen und Sicherheitsbestimmungen für Alten- Pflege und Behindertenheime

 

Was ist nun wesentlich für Sie als Unternehmer, der wiederum von einer Betriebsschließung oder den Auswirkungen einer ebensolchen betroffen ist?

 

80% Umsatzersatz

Bereits mit Verlautbarung des zweiten „Lockdowns“ wurden ENDLICH  UNBÜROKRATISCHE Hilfen in Aussicht gestellt. Geholfen werden soll ein Betrieb,

  • Der unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) hinsichtlich seines Umsatzes schwer betroffen ist
  • und der wiederum einer Richtlinie entspricht, welche noch in Ausarbeitung ist (!)
  • In dieser Richtlinie werden alle Branchen nach ÖNACE dargestellt, die einen Antrag stellen können

Der Antrag wird wiederum, wie beim Fixkostenzuschuss, über Finanzonline zu stellen sein. Dies kann wiederum vom Steuerberater erledigt werden, wobei ENTGEGEN DER BEANTRAGUNG ZUM FIXKOSTENZUSCHUSS die eigenen Berechnungsnotwendigkeiten entfallen sollen: Basis soll der Vorjahresvergleichsumsatz laut der gemeldeten UVA sein. Die Ersatzquote soll stolze 80% betragen – dies bedeutet global und pauschal gesagt:

jeder Betrieb, dessen Material- und Wareneinsatz idR über 20% beträgt wird von dem Zuschuss profitieren

Als Voraussetzung zur Hilfegewährung wurde bereits medial verlautbart, dass jedenfalls KEINE Kündigungen vorzunehmen seien.

 

COVID 19 Rücklage

Dieses rechtliche Neuland sieht entsprechend unserem bereits zuvor veröffentlichten Bericht im September vor, dass voraussichtliche Verluste 2020 bereits im Wege einer rückwirkenden VZ Herabsetzung, einer Berücksichtigung einer steuerlichen Rücklage oder im Wege eines Verlustrücktrags in der Veranlagung für das Jahr 2020 erfolgen kann.

Im Klartext: Als Steuerpflichtiger hat man die de facto Möglichkeit bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen (!) Einkünfte aus 2019 als Gutschrift am Abgabenkonto verbucht zu bekommen, sofern der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte (voraussichtlich) 2020 negativ ist.

 

Härtefallfonds

Dieser steht Ihnen als betroffenen Unternehmer bzw. als betroffene Unternehmerin weiterhin zur Verfügung – der Anspruchszeitraum ist von März 2020 bis März 2021 gegeben – im Wesentlichen haben Sie Anspruch, wenn:

  • Sie von einer behördlichen Schließung betroffen sind
  • Sie ihre laufenden Fixkosten aufgrund von Corona nicht mehr decken können
  • oder ihr Umsatzeinbruch ggü. Dem Vorjahr mehr als 50% beträgt

 

Fixkostenzuschuss

Nach wie vor kann ein Fixkostenzuschuss für den Zeitraum vom 16.3. – 15.9. beantragt werden. Der Fixkostenzuschuss II ist bislang noch an den bürokratischen Hürden mit unionsrechtlichen Rahmenbedingungen gescheitert. Hier wird der Finanzminister nun gefordert sein, seine Positionen ob der Dringlichkeit der Unterstützungshilfen zu überdenken. Auch eine Entbürokratisierung des Antragsschemas wäre naturgemäß wünschenswert. Grundsätzlich ist ob der nicht rechtskräftigen Richtlinie jedoch davon auszugehen, dass wiederum die Fixkosten entweder auf Basis eines Quartals- oder eines monatsweisen Vergleichs ersetzt werden, wobei die Ersatzquoten ab einem Umsatzausfall von 30% diesmal keinem starren Schema, sondern exakt dem erzielten Umsatzausfall entsprechen sollten.

Das heißt im Klartext: 50% Umsatzausfall = 50% Fixkostenzuschuss

 

Kurzarbeit

Derzeit ist ja bekanntlich Phase 3 der Kurzarbeit in Kraft – hierbei können Details auf der AMS Website nachgelesen werden – wesentlich ist, dass man unter den Sozialpartnern wiederum bemüht war, nun für die Zeit des Lockdowns wiederum Vereinfachungen zu erwirken um Beschäftigte möglichst im Betrieb zu behalten.

Link den wesentlichen Vereinfachungen laut der Website der WKO – Update Kurzarbeit Phase 3

Bevor Sie sich für die Nutzung der Kurzarbeitsunterstützung entscheiden, bitten wir Sie jedenfalls mit uns ins Gespräch zu treten um etwaige Vor- und Nachteile abzuklären.

 

Bleiben Sie mit uns gemeinsam nah an den Geschehnissen – wir werden Sie, wie bereits gewohnt, wiederum mit den WESENTLICHEN Informationen aus der allgemeinen Informationsflut versorgen und Sie bestmöglich im Rahmen unserer Möglichkeiten betreuen.

 

Abschließend sei noch gesagt: Es gibt eine Zeit NACH CORONA – #gemeinsam stehen wir diese herausfordernden Zeiten durch.