Wie im Beitrag Anfang Juli betreffend das Konjunkturstärkungsgesetz bereits angekündigt, wurden zuletzt Konkretisierungen in Form der sogenannten COVID-19 Verlustberücksichtigungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Damit kann durch Berücksichtigung einer sogenannten „COVID-19-Rücklage“ steuerlich bereits 2019 der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte vermindert werden, sofern absehbar ist (Prognoserechnung!) dass für 2020 Verluste zu erwarten sind.
Hinsichtlich der Höhe bzw. die Ermittlung der Rücklage regelt die Verordnung folgendes:
a) Sie beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der
betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen Null betragen oder nur in Höhe der
Mindeststeuer gemäß § 24a KStG 1988 festgesetzt wurden.b) Sie beträgt bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019,
insoweit ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020
glaubhaft gemacht wird.c) Sie darf fünf Millionen Euro nicht übersteigen.
Für abweichende Wirtschaftsjahre liegen, wie gesetzlich angekündigt, gleichlautende Bestimmungen vor.
Hier geht es zur Verordnung —>
Sollten sich für Ihre Steuererklärung positive Liquiditätseffekte erzielen lassen, werden wir dies im Rahmen unseres Jahresabschlussgesprächs für 2019 naturgemäß besprechen – für weitere Fragen stehen wir natürlich auch schon zuvor zur Verfügung.