Der nachfolgende Beitrag betrifft Sie am Wesentlichsten, wenn Sie bereits bislang die Versandhandelsregelung für den Versand von Waren an Nicht – Unternehmer in den Binnenmarkt genutzt haben.
Grundsätzlich war mit der Umsetzung der E-Commerce Richtlinie 2017/2455 der EU-Rates ab 1.1.2021 bereits eine weitreichende Änderung im Umsatzsteuerregime betreffend sonstige Leistungen und Lieferungen an EU – Nicht Unternehmer vorgesehen. Diese Änderungen wurden nunmehr unter Verweis auf die CORONA Pandemie auf den 1. Juli 2021 verschoben.
Derzeit ist in den Artikeln 3 Abs. 3ff UStG (Binnenmarktregelung zu §29 Abs. 8 UStG) der innergemeinschaftliche Versandhandel geregelt. Diese Versandhandelsregelung ist bis Juli noch anzuwenden auf Nicht-Unternehmer oder bestimmte Unternehmergruppen (sog. Schwellenerwerber), wie Kleinunternehmer iSd §6 Abs. 1 Z27 UStG oder Unternehmer die nur steuerfreie Umsätze ausführen bzw. auch Umsatzsteuerpauschalierte Unternehmer (iW Landwirte iSd §22 UStG). Hierbei war geregelt, dass Umsätze im Bestimmungsland zu versteuern seien, was eine Registrierungspflicht in den einzelnen Bestimmungsländern zur Folge hatte, sofern die jeweiligen Lieferschwellen pro Land überschritten wurden (in den allermeisten Fällen bei EUR 35.000.- bzw. Deutschland bei EUR 100.000.-).
@EU-OSS (ONE-STOP-SHOP)
Ab 1.7.2021 wird die uns allbekannte Versandhandelsregelung grundlegend adaptiert. Die oben angeführte Lieferschwelle pro Land wird abgeschafft. Stattdessen gibt es ab diesem Tag einheitlich nur noch eine einheitliche Kleinstunternehmergrenze von EUR 10.000.- / das bedeutet, dass grundsätzlich ab der ersten Lieferung an Nicht-Unternehmer und Schwellenerwerber eine Steuerpflicht im Bestimmungsland herrscht AUßER der Gesamtbetrag an innergemeinschaftlichen Lieferungen überschreitet nicht den Betrag von EUR 10.000.- pro Jahr.
Für jede Lieferung gilt dabei einheitlich der Steuersatz des Bestimmungslandes für das jeweilige Wirtschaftsgut – hierfür wird es wichtig sein, sich exakt mit den umsatzsteuerlichen Regelungen eines Ziellandes auseinanderzusetzen – hierfür steht auch eine einheitliche Datenbank der EU-Kommission zur Verfügung, die mit den Steuersätzen der jeweiligen Mitgliedsländer (ohne Gewähr) gespeist wird.
@IOSS (IMPORT-ONE-STOP-SHOP)
Auch neu ist der sogenannte Einfuhr-Versandhandel – diese Regelung des neuen §3 Abs. 8a UStG beschreibt das Prozedere einer Einfuhr bei gleichzeitigem Versand innerhalb der EU an einen Nicht-Unternehmer oder Schwellenerwerber.
Sowohl für das EU-OSS als auch das IOSS besteht somit ab 1.7.2021 eine Abgabenerklärungspflicht bis zum Monatsletzten, des auf den Umsatzerzielungszeitpunkt folgenden Monat. Eine Registrierung kann somit als Erleichterung einheitlich in nur einem Mitgliedsland erfolgen, in welchem dann die Umsätze für die gesamte EU gemeldet und abgeführt werden. Für die Rechnungslegung ist geregelt, dass das nationale Recht desjenigen Nationalstaates anzuwenden ist, in welchem die Registrierung zum IOSS oder EU-OSS stattfindet.
Das PROZEDERE in der PRAXIS
Technisch wird es so ablaufen, dass im Vorquartal zur ersten verpflichtenden Abgabe einer Erklärung (ggf. also bereits bis spätestens 30. Juni!) – eine Registrierung durchgeführt werden muss – diese Registrierung wird über FinanzOnline zu erfolgen haben – die Vorregistrierungsphase hat dabei mit 1.4.2021 bereits begonnen.
Für EU-Unternehmen erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Befindet sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland, erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem eine Betriebsstätte vorliegt. Hat dieses Unternehmen noch eine andere Betriebsstätte innerhalb der EU, kann es auswählen in welchem der Betriebsstättenstaaten es sich registriert.
Im Inland ansässige Kleinunternehmen sind grundsätzlich von der österreichischen Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet haben. Erbringt ein Kleinunternehmen aber Umsätze, die der Umsatzsteuer eines anderen Mitgliedsstaates unterliegen, ist die Kleinunternehmerbefreiung – deren Wirkung auf Österreich beschränkt ist – nicht anwendbar. Diesfalls kommt eine Anwendung des EU-OSS in Frage!! Praktisch gesehen ist es also möglich, dass ein Kleinunternehmer mit 20.000.- EUR Nettojahresumsatz keine verpflichtende Abgabenerklärung im Inland abgibt (keine UVA), jedoch sehr wohl im EU-OSS seine Umsätze inklusive der jeweiligen nationalen USt in den anderen Mitgliedstaaten abzuführen hat (da die Kleinunternehmerbefreiung jeweils nur im Ansässigkeitsstaat gilt).