COVID Ratenzahlung

leopold steuerberatung gmbh in Graz und Leibnitz

COVID Ratenzahlung

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Die gesetzlich verlängerte Frist die eine automatische Stundung rückständiger Abgaben vorsah galt ursprünglich bis 31.03.2021 und wurde auf den 30.06.2021 verlängert.

Alle zwischen 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig werdenden Abgaben wurden damit (ohne weiteren Antrag!) bis zum 30.06.2021 gesetzlich gestundet.

 

Wie berichtet: Das COVID-19 Ratenzahlungsmodell steht nunmehr ab Juni 2021 zur Verfügung um mittelfristig die Liquiditätsprobleme, die von COVID 19 verursacht wurden wiederum bereinigen zu können.

 

Dieses Ratenzahlungsmodell gilt für Abgabenschulden gegenüber

 

Bei den Finanzämtern kann vom 10. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 ein Antrag nach den Bestimmungen über das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gestellt werden.

Für die Österreichische Gesundheitskasse steht den Unternehmen ein elektronischer Antrag für das Ratenzahlungsmodell seit Anfang Juni in WEBEKU und unter www.gesundheitskasse.at zur Verfügung.

 

Finanzamt

 

Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags in einer ersten PHASE bis Juni 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 % beglichen, kann in einer Phase 2 die Rückzahlung binnen weiterer 21 Monate, also bis 30.06.2024, erfolgen.

 

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

 

In einem ersten Schritt ist vorgesehen, dass die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen 02/2020-02/2021 bis zum 30. Juni 2021 zu begleichen sind. Aus diesem Grund werden im Februar 2021 Zahlungsinformationen verschickt.

Für Beitragszeiträume von 02-04/2020 gilt als Zahlungsziel für verzugszinsenfrei gestundete Beitrage der 30.6.2021. Für Beitragszeiträume 05-12/2020 für die bereits Ratenzahlungen oder Stundungen bestehen, können abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung bis spätestens 30.6.2021 beglichen werden.

Für die Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021 kann die ÖGK bei glaubhaft zu machenden COVID-bedingten Liquiditätsproblemen Stundungen bis 30.6.2021 gewähren.

Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten nunmehr wiederum die gewohnten Zahlungsfristen.

 

Ratenvereinbarungen (2-Phasen-Ratenzahlungsmodell)

Kann das Zahlungsziel per 30.6.2021 nicht erfüllt werden, sind bei COVID-bedingten Liquiditätsproblemen Ratenzahlungen bis längstens 30.6.2024 möglich.

Ein Ratenantrag steht seit 1.6.2021 in WEBEKU und auf www.gesundheitskasse.at zur Verfügung.

Die Verzugszinsen werden ab 1.7.2021 bis 30.9.2022 um 2 Prozentpunkte auf 1,38 % reduziert. Achtung: Aus derzeitiger Sicht fallen ab dem 30.9.2022 – also für Phase 2 – wiederum die „normalen“ Verzugszinsen von derzeit 3,38% an (abhängig vom dann gültigen Basiszinssatz!).

 

Sozialversicherung SVS

 

Die SVS möchte mit jedem Versicherten individuelle Lösungen vereinbaren. Aus diesem Grund versendet sie auch Mahnungen an alle rückständigen Versicherten. Diese sind als Aufruf zu verstehen, sich bei der SVS zu melden, um auf den Einzelfall zugeschnittene Pakete zu schnüren. Wichtig ist es somit jedenfalls zu handeln, wenn Sie derzeit Mahnungen erhalten.

 

Weitere Informationen: Link zur Website der SVS

 

 

In jedem Fall ist es wichtig ab Juni 2021 wiederum nach den Erleichterungen der letzten Monate die Liquidität geordnet zu planen und Maßnahmen zu ergreifen, so Engpässe weiterhin bestehen. Gerne helfen wir Ihnen bei Ihrer individuellen Planung.

 

 

Ihr Team der leopold steuerberatung gmbh