Ihr Update im Juni 2020

Ihr Update im Juni 2020

Ihr Update im Juni 2020 5184 3456 leopold steuerberatung gmbh

Update Corona Unterstützungen – Stand 15.Juni 2020

Im folgenden Beitrag liefern wir Ihnen einen prägnanten Kurzbeitrag über aktuelle Entwicklungen zu den einzelnen, bereits mehrfach artikulierten und aktualisierten Richtlinien und Unterstützungsmaßnahmen auf unserer Website.

 

ÖGK Stundungen

Bislang erfolgte eine automatische und verzugszinsenfreie Stundung der Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Dies galt auf Antrag auch für alle übrigen Unternehmen, die mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert waren.

Der Nationalrat hat nunmehr ein zweites Stundungspaket verabschiedet (welches derzeit formalistisch noch vom Bundesrat blockiert wird, sodass die Gesetzwerdung des §733 ASVG noch ausständig ist – mit der Gesetzwerdung ist ehestbald zu rechnen lt. Angaben der ÖGK):

  • Die für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 bereits gestundeten Beiträge sind bis spätestens 15. Jänner 2021 an die ÖGK zu überweisen.

  • Verzugszinsen fallen weiterhin nicht an.

  • Ein gesonderter Antrag durch den Dienstgeber ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig.

  • Auch kann eine Ratenzahlung beantragt werden, sofern bis 15.1.2021 keine Begleichung erfolgen kann. Die offenen Beiträge für Februar, März und April 2020 sind sodann ab Februar 2021 in elf gleichen Teilen bis jeweils zum 15. eines Monates unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist einzuzahlen. Verzugszinsen fallen während der Ratenzahlung keine an. Der diesbezügliche Antrag kann erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die coronabedingten Liquiditätsprobleme sind jedenfalls glaubhaft zu machen.

  • Für die Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020 gewährt die ÖGK auf Antrag des Dienstgebers eine Stundung bis Ende August 2020. Im Anschluss daran kann, sofern coronabedingt notwendig, eine Ratenzahlung vereinbart werden. Ratenzahlungen sind dabei bis längstens Dezember 2021 möglich. Dabei fallen Verzugszinsen an. Derartige Anträge können ab 5.6.2020 eingebracht werden.

  • Die coronabedingte Zahlungsschwierigkeit ist bei der Beantragung glaubhaft zu machen.

 

Ausnahmen
Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen für die Beitragszeiträume Februar bis Juli 2020 sind jene Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz 1950 einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (z.B. Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes oder des Arbeitsmarktservice hat.

Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Die dreitägige Respirofrist ist dabei zu berücksichtigen.

KURZARBEIT

Für Erstbegehren mit einem Beginn ab 1. Juni.2020 ist eine rückwirkende Begehrenstellung nicht mehr möglich. Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab sofort immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen. Verlängerungsbegehren können weiterhin rückwirkend gestellt werden, ab 1. Juli 2020 spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung.

 

Thema Missbrauch: Missbrauch bei Kurzarbeit besteht nicht darin, dass mehr gearbeitet wird, als ursprünglich angegeben. Das ist sogar erfreulich. Dies löst sodann kein Erfordernis, nach einem geänderten Antrag aus. Missbrauch ist, wenn bei der Abrechnung mehr Ausfallstunden eingereicht werden, als tatsächlich angefallen sind.

 

HÄRTEFALLFONDS

neue Richtlinie vom 27.5.2020:

  • Die Förderhöhe wird durch den sogenannten „Comeback-Bonus“ auf zumindest EUR 1.000.- pro Monat erhöht.

  • Der Comeback-Bonus wird auch ausbezahlt, wenn ansonsten, aufgrund von Nebeneinkünften über EUR 2.000.- netto pro Monat KEINE Auszahlung erfolgt wäre.

  • Die Förderdauer wird von 3 Monaten auf 6 Monate erweitert. (im Beobachtungszeitraum 16.3. – 15.12.)

  • Es wird nun differenziert ob positive Einkünfte aus einem Einkommensteuerbescheid vorliegen oder nicht – liegen lediglich negative Einkünfte in der Vergangenheit vor, so werden pauschal EUR 500.- ausbezahlt.

Zu den aktuellen Richtlinien: PDF der aktuellen Richtlinien – entn. WKO Website

Weiterhin steht ihnen unser umfassender Artikel zum Thema Härtefallfonds zur Verfügung.

 

DAS WIRTSHAUS – PAKET

HALBIERUNG DER STEUER AUF NICHT-ALKOHOLISCHE GETRÄNKE

Für die Lieferungen und Restaurationsumsätze von offenen nichtalkoholischen Getränken, die ab dem 1. Juli 2020 und bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw sich ereignen, soll sich die Umsatzsteuer auf 10 % ermäßigen. Es ist darauf zu achten, dass nur „OFFENE“ nichtalkoholische Getränke betroffen sind – daher ist der Kauf eines nichtalkoholischen, verschlossenen Getränks im Handel beispielsweise NICHT von der Begünstigung betroffen.

Unter offenen Getränken sollen auch Getränke zu verstehen sein, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (zB. am Würstelstand, in der Kantine; nicht jedoch in Supermärkten, bei Abhol- oder Lieferservices sowie Getränkeautomaten).

Auch die Zusatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuerpauschalierung der Land- und Forstwirte (§22 UStG) soll im Zeitraum entfallen!

PAUSCHALIERUNG, SCHAUMWEINSTEUER

Auf die Erleichterungen iZm mit den neuen Rahmenbedingungen zur Pauschalierung wird nicht eingegangen, da diese, ob der wesentlichen Umsatzrückgänge des Jahres 2020 nur in den seltensten Fällen vorteilhaft sein werden. Die Bagatellsteuer auf den Schaumwein wird ebensowenig erwähnt.

STEUERFREIE ESSENSGUTSCHEINE

Die Beträge für steuerfreie Gutscheine sollen ab 1.7.2020 angehoben werden und zwar von € 4,40 auf € 8,00 für Mahlzeiten und von derzeit € 1,10 auf € 2,00 für Lebensmittel.

ABSETZBARKEIT VON GESCHÄFTSESSEN

Zur Förderung der von der Covid-19 Krise besonders betroffenen Gastronomie sollen Aufwendungen oder Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG erfüllen, ab dem 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 zu 75 % (statt bisher 50 %) absetzbar sein.

 

CORONA – HILFSFONDS

Fixkostenzuschuss, Überbrückungsfinanzierungen – hier sind keine weiteren Neuerungen ergangen, sodass der bisherige Artikel auf unserer Website nach wie vor aktuell ist. Nähere Informationen finden Sie kompakt auch auf www.fixkostenzuschuss.at