Entschädigungen nach §32 Epidemiegesetz

Entschädigungen nach §32 Epidemiegesetz

Entschädigungen nach §32 Epidemiegesetz 2560 1707 leopold steuerberatung gmbh

Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen umfassende weiterführende Informationen zu etwaigen Vergütungsmöglichkeiten aus dem Rechtstitel des Epidemiegesetzes zur Verfügung stellen.

 

Soll ein Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz gestellt werden?

Am 15. März 2020 wurde das erste COVID-19-Maßnahmengesetz vom Nationalrat beschlossen. Es ist am 16. März 2020 in Kraft getreten.

Diese COVID-19-Maßnahmengesetz ändert teilweise das Epidemiegesetz, welches in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1950 stammt. Das heißt, dass das Epidemiegesetz grundsätzlich noch Geltung hat, einige Bestimmungen des COVID-19 Maßnahmengesetzes jedoch entsprechende Bestimmungen des Epidemiegesetzes verdrängen. Sofern also Betriebsschließungen durch eine Verordnung gemäß § 1 des COVID-2019-Maßnahmengesetzes angeordnet wurde, kommt ein Vergütungsanspruch nach § 32 Epidemiegesetz somit ab Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung nicht in Betracht.

Da der Gesundheitsminister von der Verordnungsermächtigung bereits Gebrauch gemacht hat, steht für Schließungen ab dem Ergehen dieser Verordnung ein Vergütungsanspruch entsprechend aktueller Gesetzesgrundlage NICHT zu.

Selbständige hätten nach dem Epidemiegesetz grundsätzlich bei behördlichen Betriebsschließungen einen Anspruch auf Verdienstentgang. Diese Entschädigung würde sich nach einem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen (§ 32 Abs. 4 Epidemiegesetz) bemessen.

Aufgrund des neuen COVID-19-Maßnahmengesetzes kommt jedoch der Anspruch auf Verdienstentgang gemäß Epidemiegesetz für einen Großteil der Unternehmen nicht mehr zur Anwendung. Betriebsschließungen wurden größtenteils auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfügt – als Entschädigungen wurden neue Konzepte wie der bereits bekannte Härtefallfonds oder der Hilfsfonds ins Leben gerufen.

Dazu im Epidemiegesetz: „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.“

Für einen Antrag zur Vergütung nach dem Epidemiegesetz verbleiben somit grundsätzlich nur noch folgende Anwendungsfälle:

  • Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz vor Inkrafttreten der VO nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz (vor 16.3.2020)

  • Betriebsschließungen auf Basis des Epidemiegesetzes (z.B. in Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Kärnten)

  • Absonderungen von ArbeitnehmerInnen gemäß § 7 EpidemieG

  • Quarantäne der Unternehmer selbst

  • Verkehrsbeschränkungen („Absperrungen“ von Gemeinden und Ortsteilen)

Für solche Fälle sind jedenfalls die Schließungs- bzw. Quarantänebescheide bereitzuhalten.

Als Frist zur Einbringung sind gesetzlich sechs Wochen, ab dem Ende des Betretungsverbotes bzw. der Schließung vorgesehen!

Das heißt: Sofern Sie beispielsweise mit 1. Mai wieder ihren Geschäften ungehindert nachgehen konnten, muss bis zum 12.6.2020 ein Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Magistrat eingelangt sein.

Ein Kostenersatz nach dem Epidemiegesetz schließt weiters grundsätzlich die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe aus. Mehrere Entschädigungen gleichzeitig können nicht beansprucht werden. So ist auch der Fixkostenzuschuss um Entschädigungszahlungen aus dem Epidemiegesetz zu kürzen.

 

Ist es nun ratsam einen Antrag auf Entschädigung zu stellen?

Diese Entscheidung hat grundsätzlich der Unternehmer selbst – also SIE – zu treffen. Als Entscheidungsunterstützung sei Ihnen folgendes gesagt:

  • Das Verfahren ist als zeit- und kostenintensiv einzuschätzen, weil auch die Begleitung durch einen Rechtsanwalt im Verfahren grundsätzlich notwendig ist.

  • Der Rechtsweg kann und wird dabei bis zum Verfassungsgerichtshof führen.

  • Häufig wird angeboten, sich an Sammelklagen zu beteiligen.

  • Sofern man nach dem ersten ablehnenden Bescheid keinen weiteren Rechtsweg bestreitet, hat man in dieser Sache keine Möglichkeiten mehr auch wenn sich zeigt, dass die Situation rechtswidrig war. Eine eventuell mögliche Amtshaftungsklage wird dadurch unmöglich.

  • Zur Überprüfung von Vergütungsansprüchen sollte jedenfalls ein Rechtsanwalt beigezogen werden, da viele rechtliche Fragen einzelfallbezogen zu klären sind.

 

Hierbei können wir ihnen grundsätzlich auch die Lektüre des Artikels auf der Website der WKO ans Herz legen – auch empfiehlt sich allenfalls eine Kontaktaufnahme mit der Spartenvertretung in der Wirtschaftskammer, da einige Sparten bereits anbieten in der Bekämpfung eines negativen Bescheides unterstützend tätig zu werden.

Sehr gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, sofern Sie Unterstützung bei der Berechnung eines etwaig geltend zu machenden Verdienstentganges benötigen oder bei sämtlichen sonstigen Fragen in diesem Zusammenhang.