Ihr Steuer – Update für den Herbst 2022

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Ihr Steuer – Update für den Herbst 2022

Ihr Steuer – Update für den Herbst 2022 2560 1707 leopold steuerberatung gmbh

Da uns die Anlassgesetzgebung der COVID bedingten Jahre nun seit dem Jahr 2022 eine Verschnaufpause verschafft hat und die gesetzlichen Regelungen in Zusammenhang mit dem Anti-Teuerungspaket medial und inhaltlich mehr als ausreichend erörtert wurden (Schlagworte: Sonderzahlung Familienbeihilfe EUR 180.- im August 2022, EUR 300.- Teuerungsausgleich für AMS Bezieher, Erhöhung des Klimabonus von EUR 100.- bis EUR 200.- auf immerhin EUR 250.- für jede natürliche Person mit Wohnsitz in Österreich – Kinder die Hälfte, Teuerungsbonus zusätzlich in exakt gleicher Höhe, Teuerungsausgleich Steuer- und SV – frei für Pensionisten, Teuerungsprämie bis EUR 3.000.- pro Mitarbeiter Steuer-/SV- und Lohnnebenkostenfrei) möchten wir uns mit diesem Beitrag auf weniger beleuchtete, jedoch unbedingt erwähnenswerte Steuerneuigkeiten konzentrieren:

  • Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen / Offenlegung Jahresabschlüsse 2021/22
  • Ende der Quarantänepflicht – Auswirkung im Arbeitsrecht/Epidemiegesetz
  • Steuertipps bei Hochwasser / Sturmschäden udgl.
  • Brennpunkt Photovoltaik – worauf gilt es steuerrechtlich zu achten?

 

Fristverlängerungen 2022

Aufgrund der angespannten Personalsituation im Berufsstand und in den Behörden wurde angesichts der parallelen Arbeitsbelastung in Zusammenhang mit der Abwicklung der diversen COVID Förderungen eine Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärungen bei Steuerberatern mit Quotenprivileg geschaffen.

Ihre Steuererklärung 2020 muss demnach ohne gesonderten Antrag erst mit Ende September 2022 eingereicht werden – wir berücksichtigen ihre Fristen – ggf. suchen wir um Verlängerung für Sie an – für Sie selbst sind KEINE NACHTEILE gegeben!

Für die Offenlegung der Jahresabschlüssen im Sinne des UGB (im Wesentlichen Kapitalgesellschaften – GmbH) gelten folgende Fristen:

  • Bilanzstichtag 31.12.2021  – Aufstellung Abschluss bis 30.09.2022 / Offenlegung Firmenbuch bis 31.12.2022
  • Bilanzstichtag 31.01.2022 – Aufstellung Abschluss bis 30.09.2022 / Offenlegung Firmenbuch bis 31.12.2022
  • Bilanzstichtag 28.02.2022 – Aufstellung Abschluss bis 30.09.2022 / Offenlegung Firmenbuch bis 31.12.2022
  • Bilanzstichtag 31.03.2022 – Aufstellung Abschluss bis 30.09.2022 / Offenlegung Firmenbuch bis 31.12.2022
  • Bilanzstichtag 30.04.2022 – Aufstellung Abschluss bis 30.09.2022 / Offenlegung Firmenbuch bis 31.01.2023

 

Ende der Quarantänepflicht – Auswirkungen auf das Arbeitsrecht (Epidemiegesetz)

Seit 1.8.2022 ist die Quarantänepflicht für COVID infizierte wiederum abgeschafft worden. Das Verlassen der eigenen Vier Wände trotz positiven Tests ist mit einer FFP2 Maske gestattet.

Dies wirft naturgemäß für viele Betriebe vielzählige Fragen auf – hier ein Versuch der Darstellung einiger an uns herangetragener Fragestellungen:

WAS IST NEU?

Statt von einer Absonderung spricht man nun von einer „Verkehrsbeschränkung“. Das bedeutet, dass Personen mit positivem Test ihre Wohnung/Haus verlassen dürfen. Sie müssen allerdings eine FFP2-Maske tragen. Lediglich im Freien fällt die Maskenpflicht weg, wenn die Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern gegenüber anderen Personen gewährleistet ist.

Treten KEINE Symptome auf, ist auch das Arbeiten explizit erlaubt!

Infizierte Arbeitnehmer dürfen damit ihre FFP2-Maske für die gesamte Zeit ihrer Anwesenheit im Betrieb nicht abnehmen.

Bestehen Symptome, ist das Erscheinen am Arbeitsplatz unzulässig und der Arbeitnehmer muss sich krankschreiben lassen.

Zu diesem Zweck wird die telefonische Krankschreibung wieder eingeführt.

IST EIN COVID-19-POSITIVER ARBEITNEHMER VERPFLICHTET, ARBEITEN ZU GEHEN?

Wer Symptome aufweist und somit als krank bzw. arbeitsunfähig gilt, darf und muss zu Hause bleiben und sich telefonisch krankschreiben lassen. Aber auch ohne Symptome ist ein Mitarbeiter nicht verpflichtet, im Betrieb zur Arbeit zu erscheinen (im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber darf der Mitarbeiter im Betrieb arbeiten, muss aber eine FFP2-Maske tragen). Daher: Einvernehmen mit dem Dienstgeber IST herzustellen – ansonsten könnte ein Entlassungsgrund aufgrund unerlaubtem Fernbleiben vom Dienstort gegeben sein.

Sollte der Arbeitnehmer Symptome aufweisen, so befindet er sich dann rechtlich gesehen im Krankenstand und erhält das Entgelt nach den allgemeinen Bestimmungen für Krankenstände weiterbezahlt.

Home Office Tätigkeit ist jedenfalls zulässig im Einvernehmen mit dem Dienstgeber!

WAS GILT, WENN EIN ARBEITGEBER NICHT MÖCHTE, DASS EIN COVID-19-POSITIVER ARBEITNEHMER ZUR ARBEIT KOMMT?

Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer verpflichtet. Daher sind in Betrieben alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko von Ansteckungen für die Belegschaft so weit wie möglich zu reduzieren.

Eine Alternative besteht dann darin Mitarbeiter mit deren Zustimmung im Homeoffice arbeiten zu lassen. Scheidet diese Möglichkeit aus (zB aufgrund des Tätigkeitsbereichs) und erklärt sich der Arbeitnehmer für die Arbeit im Betrieb leistungsbereit, ist der auf dem betrieblichen „Betretungsverbot“ bestehende Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet – für diese Dienstfreistellung muss demgemäß der Arbeitgeber die Kosten tragen.

WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DER WEGFALL DER QUARANTÄNE-PFLICHT AUF DIE RÜCKVERGÜTUNG NACH DEM EPIDEMIEGESETZ?

Bisher war der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die behördlich in Quarantäne geschickt wurden, laut Epidemiegesetz zur Weiterzahlung des Entgelts verpflichtet, konnte aber im Gegenzug die Rückerstattung des Entgelts bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.

Da der Dienstnehmer nun entweder Symptome aufweist und damit im Krankenstand ist ODER aber arbeitswillig aufgrund interner Bestimmungen nicht arbeiten kann, besteht KEIN Recht auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz und der Arbeitgeber hat die Entgeltfortzahlung selbst zu tragen. (!!)

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft in ihren FAQ´s ausführt, gibt es künftig dennoch sehr sehr eingeschränkte Anwendungsfälle für die Rückvergütung:

Ist ein Betreten des Arbeitsortes nicht möglich (z.B. Schwangere, die keine FFP2-Maske tragen kann) oder kann die Arbeitsleistung mit FFP2-Maske nicht erbracht werden (z.B. Sänger, Musiker), besteht gemäß § 32 Abs. 1a Epidemiegesetz Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs.

—> Zu den FAQ des Ministeriums

 

Steuertipps bei Hochwasser- und Sturmschäden: Was Sie privat und betrieblich steuerlich absetzen können

Unwetter und Naturkatastrophen haben dramatische Folgen – auch finanziell. Leidtragende können aber den Schaden mindern, indem sie die notwendigen Mehrausgaben steuerlich berücksichtigen. Denn sowohl Privatpersonen als auch Betriebe können Belastungen durch Hochwasser, Überflutungen, Vermurungen, Lawinenkatastrophen oder Sturmschäden steuerlich geltend machen.

 

AUSGABEN NACH KATASTROPHENSCHÄDEN IM PRIVATBEREICH

Private Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser-, Vermurungs-, Lawinen- oder Sturmschäden können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden (egal ob Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung). Diese Kosten können aber grundsätzlich nur vom Eigentümer der betroffenen Gegenstände oder unter Umständen auch durch eine unterhaltsverpflichtete Person steuerlich abgesetzt werden.

Im Konkreten sind das Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren (!) Katastrophenfolgen:

  • Kosten für die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Schnee einsturzgefährdeter Gebäude, von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, erhöhte Energiekosten, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten. Bei diesen Kosten ist es gleichgültig, ob sie im Zusammenhang mit dem Haupt- oder Nebenwohnsitz anfallen oder auch für „Luxusgüter“ wie Sauna oder Schwimmbad.
  • Kosten u.a. für die Reparatur und Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern, für die Erneuerung des Fußbodens, des Daches oder Dachstuhls nach einer Schneekatastrophe des Daches, des Verputzens und Ausmalens von Räumen, für die Sanierung von Senkgruben und Kanalanlagen, der Reparatur und Wiederherstellung von Zäunen, Gehsteigen und Hofpflasterungen, Renovierung von Gräbern sowie der Reparatur beschädigter Kraftfahrzeuge sind abzugsfähig.
  • Kosten bspw. für den erforderlichen Neubau des gesamten Gebäudes oder von Gebäudeteilen, für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen (ausgenommen zB Dekoration, Zimmerpflanzen, Bilder), Neuanschaffung von Kleidung (höchstens EUR 2.000 pro Person), Geschirr, Vorräten, Spielzeug, Schulbedarf, Werkzeug sind abzugsfähig.
  • Die Wohnkosten für ein notwendiges Überbrückungsquartier können Sie in voller Höhe steuerlich absetzen – dies jedoch dann nicht, wenn die Versicherung den Schaden gänzlich abdeckt!
  • Ebenfalls können Sie die folgenden Kosten steuerlich absetzen: die Kosten für Gegenstände, die für die „übliche Lebensführung“ benötigt werden, und zwar in Höhe der tatsächlich bezahlten Rechnungen. Nicht abzugsfähig sind dagegen die Kosten für Reparatur und Sanierung im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz oder „Luxusgütern“
  • Absetzbar sind auch die Kosten (Neupreis) von Gegenständen, die für die „übliche“ Lebensführung benötigt werden, allerdings nur jene, die den Hauptwohnsitz betreffen. Die Kosten der Ersatzbeschaffungen dürfen den „durchschnittlichen“ Standard dabei nicht überschreiten.
  • Nicht abzugsfähig sind Kosten zB für Sportgeräte oder Gegenstände, die einem „gehobenen Bedarf“ dienen. Das gilt auch für Ersatzbeschaffungen des Zweitwohnsitzes, Gartenhäuschen, Wohnmobile oder Wohnwägen.
  • Kosten für die Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen
    • Die Ersatzbeschaffung eines (!) PKW kann nur bis zum Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs geltend gemacht werden. Dies gilt auch wenn die Beschädigung am Zweitwohnsitz eingetreten ist. Für die Berechnung des Zeitwertes ist von maximalen Anschaffungskosten von EUR 40.000 auszugehen. Für jeden Steuerpflichtigen kann nur ein Auto hinsichtlich der Ersatzbeschaffung berücksichtig werden.
    • Kosten für die Ersatzbeschaffung von Mopeds oder Fahrrädern können Sie grundsätzlich voll steuerlich absetzen. Motorräder müssen dabei das einzige (!) zur Verfügung stehende Verkehrsmittel darstellen!
  • Kosten für die Anschaffung von Präventivmaßnahmen sind leider NICHT abzugsfähig!

Folgende Entschädigungen nach einer Naturkatastrophe kürzen die absetzbare außergewöhnliche Belastung:

  • Versicherungsentschädigungen
  • Zahlungen des Katastrophenfonds
  • Private Spenden anlässlich der Naturkatastrophe
  • Steuerfreie Zuwendungen des Dienstgebers oder des Betriebsratsfonds
  • Veräußerungserlöse von beschädigten Gütern

Wird die Beseitigung eines Katastrophenschadens durch Fremdmittel (zB Bankkredit) finanziert, dann ist nicht die Bezahlung der Rechnungen für die außergewöhnliche Belastung steuerwirksam, sondern erst die Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen – es zählt der ZAHLUNGSFLUSS. Diese Verteilung der Kosten dann durchaus sinnvoll sein um ggf. das Existenzminimum im Steuertarif optimal zu nutzen.

AUSGABEN NACH KATASTROPHENSCHÄDEN IM BETRIEBLICHEN BEREICH

Betrieblich abzugsfähige Ausgaben/Aufwendungen:

  • Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (Beseitigung von Wasser- oder Schlammresten, Beseitigung des Schnees von Dächern, Sperrmüllentsorgung, Mauertrocknung, Reinigung etc.
  • Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände (zB Ausmalen oder Reparatur betrieblicher Gebäude, Maschinen etc.) zur Wiederherstellung des ursprünglichen Werte
  • Kosten der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Gegenständen (außerplanmäßige Abschreibung)
  • Achtung: Steuerfreie Zuwendungen (zB aus Katastrophenfonds, Spenden) zur Beseitigung von Katastrophenschäden kürzen diese Aufwendungen! Die Bildung von Rückstellungen für künftige Katastrophenschäden ist nicht zulässig.
  • Neu- oder Ersatzinvestitionen im Zuge eines Schadenfalles
    • Wurde beispielsweise eine Maschine völlig zerstört und es muss eine neue Maschine angeschafft werden, so ist zunächst der Restbuchwert der alten Maschine als Aufwand zu erfassen. Die Anschaffungskosten der neuen Maschine sind im Anlagevermögen zu erfassen und verteilt über die neue Nutzungsdauer steuerlich abzusetzen.
    • Wird für die Ersatzinvestition ein Zuschuss geleistet, so kürzt dieser Zuschuss in Höhe des Teilwertes des zerstörten Vermögensgegenstandes die Anschaffungskosten der Ersatzinvestition und vermindert damit die Bemessungsgrundlage für zukünftige Abschreibungen! Der restliche Zuschuss (sofern höher) ist steuerpflichtig. Die entstandenen Schäden sind im Falle von freiwilligen Zuwendungen (Spenden etc.) jedenfalls zu bewerten, damit die erhaltenen Zuwendungen in dieser Höhe steuerfrei bleiben können.
  • Sofern für den zerstörten Vermögensgegenstand (zB Maschine) eine Versicherungsentschädigung gezahlt wird und diese Entschädigung höher ist als der in der Buchhaltung ausgewiesene Wert, müssen diese „stillen Reserven“ grundsätzlich der Besteuerung unterworfen werden. Für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften besteht jedoch – unter bestimmten Umständen – die Möglichkeit diese stillen Reserven auf andere Wirtschaftsgüter oder ins nächste Jahr zu übertragen! Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.
  • Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind steuerpflichtig.

SIND KATASTROPHENSCHÄDEN VERLUSTVORTRAGSFÄHIG?

Entstehen im betrieblichen Bereich Verluste aus Naturkatastrophen, können diese mit laufenden anderen Einkünften gegengerechnet oder in zukünftige Jahre vorgetragen und dann mit Gewinnen aus diesen Betrieben gegengerechnet werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird. Verluste, die in Betrieben entstehen, die ihren Gewinn mittels Pauschalierung ermitteln, können nicht verrechnet oder vorgetragen werden. Es ist daher zu prüfen, ob ein Übergang zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. zur Bilanzierung Sinn macht.

WAS, WENN ICH ALS BETRIEB BETROFFENE UNTERSTÜTZEN MÖCHTE?

Betriebe können geleistete Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen ohne Begrenzung im Rahmen des Werbeaufwands steuerlich absetzen, sofern die Zuwendungen der Werbung dienen. Die Werbewirkung ist zB dann gegeben, wenn in regionalen oder überregionalen Medien oder auf der Firmenhomepage über Spenden an Betroffene der Hochwasserkatastrophe berichtet wird (Überreichung übergroßer Schecks). Für spätere Abgabenprüfungen ist eine entsprechende Dokumentation erforderlich!

 

Brennpunkt Photovoltaik – PV-Anlagen im Steuerrecht

Photovoltaikanlagen sind in aller Munde – die Übernachfrage trifft zwar derzeit auf ein mangelhaftes Angebot und damit auf entsprechende Überrenditen bzw. erhöhte Preise – spätestens, wenn die Fördertöpfe wieder gefüllt und die Angebotslager wieder voller sind, kann die Nachrüstung mit einer Photovoltaikanlage aber jedenfalls Sinn machen – hier sollen die Überlegungen aus steuerlicher Perspektive dargelegt werden:

WELCHE BETRIEBSARTEN MIT PV-ANLAGEN SIND ÜBLICH?

Volleinspeisung

Im Zuge der Volleinspeisung wird die gesamte erzeugte Energie direkt in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft.

Überschusseinspeisung

Hier wird die erzeugte Energie für den Eigenbedarf verwendet. Der Anteil am erzeugten Strom, der den momentanen Eigenbedarf übersteigt, wird in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft.

Inselbetrieb

Dieser ist nur für die Eigenbedarfsdeckung vorgesehen, der Überschuss wird in Batterien gespeichert.

ERTRAGSTEUERLICHE BETRACHTUNG

Inselanlagen stellen aus einkommensteuerrechtlicher Sicht keinen Gewerbebetrieb dar, da keine Erträge durch Einspeisung erwirtschaftet werden (reiner Privatgebrauch) – OHNE ERTRÄGE KEIN GEWERBEBETRIEB DA DAS KRITERIUM DER NACHHALTIGEN EINKÜNFTEERZIELUNG FEHLT.

Bei der Voll- und Überschusseinspeisung kann grundsätzlich von einem Gewerbebetrieb ausgegangen werden, sofern keine Liebhaberei vorliegt. Von Liebhaberei im Sinne der Liebhabereiverordnung ist die Rede, wenn der Betrieb der PV-Anlage nicht dazu geeignet ist, über einen bestimmten Zeitraum, Gewinne zu erzielen – durch Ansatz von AFA und Betriebskosten nach Berücksichtigung eines etwaigen Privatanteils entstehen steuerlich (!) nachhaltig Verluste.

Wie allgemein ist die Zuordnung zu Privat- oder Betriebsvermögen wesentlich. Hier ist zu beurteilen, ob die PV-Anlage überwiegend betrieblich genutzt wird oder nicht (Man spricht von Betriebsvermögen, wenn mehr als die Hälfte des produzierten Stroms verkauft wird. Bei überwiegend privater Nutzung = mehr als die Hälfte des produzierten Stroms wird für private Zwecke verwendet) erfolgt die Zuordnung zum Privatvermögen).

Je höher der Betriebsanteil, desto höher auch die betrieblichen Einnahmen-/respektive die betrieblichen Ausgaben.

Ist die PV-Anlage dem Betriebsvermögen zugeordnet, ist ein etwaiger späterer Verkaufserlös (beispielsweise auch durch Verkauf des Gebäudes samt PV-Anlage) ebenfalls als Betriebseinnahme anzusetzen (!) – dies gilt es ggf. zu bedenken. So kann für das Gebäude darunter beispielsweise die Hauptwohnsitzbefreiung zwar greifen, jedoch die PV-Anlage am Dach gesondert der Einkommensteuer zu unterwerfen sein!

Wird die PV-Anlage in einem bestehenden Betrieb angeschafft, gilt es zu hinterfragen, ob dadurch ebenfalls ein neuer, eigenständiger Gewerbebetrieb (innerhalb eines Monats) gemeldet werden muss oder ob die PV-Anlage dem bereits bestehenden Betrieb zugeordnet wird. In einem Erlass vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass durch die PV-Anlage ein eigenständiger Gewerbetrieb gegründet wird und demnach der Gewinn aus der PV-Anlage gesondert ermittelt werden muss. Bei der Volleinspeisung wird wohl jedenfalls von einem eigenständigen Gewerbebetrieb auszugehen sein. Bei einer Überschusseinspeisung muss dies jedoch im Einzelfall beurteilt werden.

Die Anschaffungskosten der PV-Anlage sind zuzüglich der Nebenkosten (beispielsweise Montagekosten) auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (in der Regel 20 Jahre) abzusetzen.

Sollte die PV-Anlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb sein, kann der Gewinn anstatt mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch mittels Pauschalierung ermittelt werden. Das Betriebsausgabenpauschale kann bis zu 45 % der Betriebseinnahmen betragen. Wird allerdings NICHT mittels Pauschalierung ermittelt, kann für Investitionen nach dem 31.12.2022 der Investitionsfreibetrag (!) berücksichtigt werden!

Für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, kann der Veranlagungsfreibetrag berücksichtigt werden, sollten jene Einkünfte, die neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden, unter der Grenze von EUR 730,00 liegen. Das führt dazu, dass diese Steuerpflichtigen nicht der Pflichtveranlagung unterliegen.

 

Zukunft: Für kleinere PV-Anlagen soll eine Steuerbefreiung geschaffen werden, um den Verwaltungsaufwand für Privatpersonen zu verringern und erneuerbare Energie zu fördern. Dabei sollen Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12 500 kWh Strom aus PV-Anlagen künftig steuerfrei sein. Bei Überschreiten der 12 500 kWh soll eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommen (im Sinne eines Freibetrages). Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp soll dabei typisierend sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind. Durch die Anknüpfung an Kilowattstunden und Kilowatt Peak kann man leicht erkennen, ob man in die Steuerpflicht fällt, ohne dafür eine Gewinnermittlung durchführen zu müssen.

 

WAS GILT ES IN DER UMSATZSTEUER ZU BEACHTEN?

Der Betrieb einer PV-Anlage in Form einer Voll- und Überschusseinspeisung wird auch umsatzsteuerlich als unternehmerische Tätigkeit angesehen.

Beträgt der steuerbare Gesamtumsatz (inkl. Wert des Eigenverbrauchs der PV-Anlage) im Kalenderjahr weniger als EUR 35.000, unterliegt man der Kleinunternehmerbefreiung. Wird diese Grenze überschritten, ist diese Umsatzsteuerbefreiung nicht anwendbar und die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung (Regelbesteuerungsantrag) bei einem Umsatz von unter EUR 35.000 ist in den meisten Fällen vorteilhaft, da die Vorsteuer aus den gesamten Errichtungskosten (!) zurückgeholt werden kann. Nach einer Bindungsfrist von fünf Jahren (!) kann überlegt werden, zur Kleinunternehmerbefreiung zurückzuwechseln, falls der Gesamtumsatz die Kleinunternehmergrenze nicht übersteigt – ergo: nach bereits 5 Jahren hat man sich die gesamte Vorsteuer verdient.

Anders als im Einkommensteuergesetz gilt im Umsatzsteuergesetz eine 10 %-Grenze als Kriterium für die Zuordnung Betriebs- oder Privatvermögen. Wird also mindestens 10 % der Gesamtproduktionsmenge verkauft oder anders betrieblich genutzt, wird die Anlage zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Der Vorsteuerabzug steht voll zu, wobei für den PRIVATANTEIL ein sogenannter Eigenverbrauch wiederum ausgeschieden werden muss.

Durch diese Eigenverbrauchsbesteuerung wird der Vorsteuerabzug für den nicht-betrieblichen Anteil am produzierten Strom korrigiert.

Die Bemessungsgrundlage für die 20%ige Eigenverbrauchs-Umsatzsteuer ist der Privatanteil an den laufenden Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie der AfA. Dieser Anteil muss jährlich berechnet werden. Dabei ist die privat verbrauchte Strommenge ins Verhältnis zur Gesamtproduktionsmenge im jeweiligen Kalenderjahr zu setzen.

Quintessenz: Über 10% betriebliche Nutzung führt grundsätzlich zu einer anteiligen Vorsteuerabzugsfähigkeit!

Die Finanzverwaltung vertritt im BMF-Erlass die Meinung, dass bei einer Überschusseinspeisung ein Vorsteuerabzug trotz Überschreiten der 10 %-Grenze zur Gänze nicht zusteht, wenn die für private Zwecke entnommene Strommenge die entgeltlich ins Energienetz abgegebene Strommenge übersteigt. Mit dieser Auffassung stellt die Finanzverwaltung im Bereich der Umsatzsteuer ebenfalls auf das Überwiegenheitsprinzip ab – dies ist judikativ und in der Literatur jedoch NICHT unumstritten!

Weiters wird die Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom vom Energieversorgungsunternehmen geschuldet. Die Umsatzsteuerschuld wird in diesem Ausnahmefall direkt vom Energieversorgungsunternehmen an das Finanzamt abgeliefert.

 

Für Fragen stehen wir Ihnen wie immer gerne an unseren Standorten in Graz und Leibnitz zur Verfügung!