steuern.einfach.optimieren zum Jahresende 2023 & Ausblick 2024
Wie gewohnt, möchten wir Ihnen zum Jahreswechsel 2023 noch einen Überblick darüber geben, wo Sie in Ihrem Betrieb oder im Rahmen ihrer unternehmerischen bzw. außerbetrieblichen Tätigkeit noch Optimierungen durchführen können um das gesetzliche Potenzial bestmöglich auszunutzen.
Sollten zu einzelnen Themen Fragen entstehen oder Sie sich fragen, wie Sie den jeweiligen gesetzlichen Spielraum in der Praxis umsetzen, so stehen wir Ihnen wie gewohnt in Graz und Leibnitz zur Verfügung:
Optimierung 2023
Gewinnfreibetrag
Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch bilanzierende Unternehmen die der Einkommensteuer unterliegen (keine Körperschaften!) können sich auch heuer einen bestimmten Betrag Ihres steuerlichen Gewinnes durch einen besonderen Abzugsposten steuerfrei stellen, wenn sie rechtzeitig in bestimmte körperliche abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investieren. Auf Behaltefristen und sonstige Besonderheiten weisen wir Sie ggf. gesondert hin.
Der Gewinnfreibetrag beträgt 2023:
15,0 % bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 (ab 2024 Erhöhung auf EUR 33.000)
13,0 % für den Gewinnteil zwischen EUR 30.000 und 175.000
7,0 % für den Gewinnteil zwischen EUR 175.000 und 350.000
4,5 % für den Gewinnteil zwischen EUR 350.000 und 580.000
Somit ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 45.950 – das ergäbe im Falle einer 50%igen Progression eine maximale Steuerersparnis von EUR 22.975.
Hinweis: Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 kann der 15%ige Freibetrag ohne Investitionen geltend gemacht werden.
toDo:
Erstellen Sie bald die Prognoserechnung für das Jahr 2023, um die steuerlich optimale Höhe der notwendigen Investitionen rechtzeitig zu ermitteln (bis EUR 30.000 Gewinn natürlich nicht notwendig). Es können auch solche Wertpapiere, die steuerlich zur Deckung von Pensionsrückstellungen verwendet werden dürfen, angeschafft werden. Wertpapiere müssen zum 31.12.2023 am Wertpapierdepot gebucht sein und dort mindestens 4 volle Jahre, taggenau berechnet (!), verbleiben.
Wertpapierorder sollten daher zeitgerecht unter Berücksichtigung der Feiertage vor dem Jahreswechsel getätigt werden. Außerdem kann das Angebot gegen Jahresende knapp werden, sodass eine frühere Anschaffung ratsam ist; Vorteil: Auch die 4-Jahresfrist endet früher.
Hinweis der leopold steuerberatung gmbh:
Zur Nutzung des Gewinnfreibetrages, wie auch des noch anzuführenden Investitionsfreibetrages ist die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen für einen Zeitraum von mindestens 4 Jahren notwendig. Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zählen kraft Judikatur und im Sinne der Einkommensteuerrichtlinien bereits ab >50% Nutzung (!) grundsätzlich zum Betriebsvermögen – das bedeutet, dass ein auszuscheidender Privatanteil auf die Nutzbarkeit für den Gewinnfreibetrag KEINE Auswirkung hat.
Investitionsfreibetrag
Der 10%ige bzw 15%ige (ökologische) Investitionsfreibetrag („IFB“) gilt für Anschaffungen und Herstellungen von bestimmten abnutzbaren Anlagegütern ab 1.1.2023. Die Definition der Anlagegüter für den 15%igen IFB erfolgte durch den BMF in der Öko-IFB-Verordnung. Für Wirtschaftsgüter, welche für die Deckung des Gewinnfreibetrages dienen, steht kein IFB zu; es ist also eine Doppelförderung für ein und dasselbe Wirtschaftsgut ausgeschlossen.
Hinweis der leopold steuerberatung gmbh:
Es sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Investitionen – sofern wirtschaftlich sinnvoll – im Jahr 2023 getätigt werden sollen, um den neuen IFB geltend zu machen. Auch von aktivierten Teilbeträgen von Anschaffungs- und Herstellungskosten kann der IFB geltend gemacht werden, nicht jedoch von Anzahlungen. Ein Vortrag eines nicht ausgenützten IFB-Potentials auf EUR 1 Mio. in Folgejahre ist nicht möglich. Für ein Elektrofahrzeug beispielsweise ist ein Gewinnfreibetrag explizit nicht ansetzbar – für den Investitionsfreibetrag jedoch explizit mit einer Höhe von 15% jedoch schon. Beispiel: Ein Einzelunternehmen nutzt ein Elektrofahrzeug zu 60% für seinen Betrieb – 60% der AFA und sonstigen Betriebskosten sind absetzbar. Im Regelfall auch bis zu 60% der Vorsteuer – der Investitionsfreibetrag ist zu 100% (15% der vollen Anschaffungskosten!) absetzbar.
GWG Grenze – EUR 1.000
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (GWG) beträgt seit dem Jahr 2023 EUR 1.000.
Die GWG-Grenze gilt auch für die außerbetrieblichen Einkünfte (Vermietung und Verpachtung, Arbeitnehmer!).
Entnahme von Betriebsgebäuden zu Buchwerten
Bisher konnte bei der Entnahme von bebauten Grundstücken aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen nur der Grund und Boden des Anlagevermögens zum Buchwert entnommen werden. Die stille Reserve des Gebäudes musste in der Regel versteuert werden – dies im Rahmen der Progression.
Nun ist die steuerneutrale Entnahme auch auf die betrieblichen Gebäude / Gebäudeanteile einschließlich Gebäude auf fremden Grund und Boden (z.B. Superädifikate) und Baurechte des betrieblichen Anlagevermögens ausgeweitet worden. Die Entnahme ins steuerliche Privatvermögen erfolgt seit 1.7. 2023 zwingend zu steuerlichen Buchwerten anstatt zu Teilwerten. Der Betrieb muss hierfür nicht verkauft, aufgegeben oder eingestellt werden!
Besonderheit:
Auf Antrag kann nach dem 30.6.2023 für Gebäudeteile (Gebäude) anstelle des steuerlichen Buchwertes der gemeine Wert angesetzt werden, wenn einer der folgenden Fälle bei mindestens siebenjähriger Betriebsführung vorliegt:
- Betriebsaufgabe infolge Todes des Steuerpflichtigen, oder infolge körperlicher oder geistiger Behinderung,
- oder der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein.
Worin liegt der Vorteil: Eine spätere Veräußerung, die trotzdem der Immobilienertragsteuer unterliegt, wird vom Delta aus Veräußerungspreis und Teilwert bemessen (=niedriger / geringere Steuerlast) – die begünstigte Entnahme zu oben angeführten Anlässen bewirkt eine Besteuerung zum halben Durchschnittsteuersatz, der im Regelfall UNTER den 30% Immobilienertragsteuer liegt.
Vorgezogene Abschreibung für Gebäude
Für ab 01.07.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude beträgt die mögliche Absetzung für Abnutzung („AfA“) im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweils anzuwendenden AfA-Prozentsatzes.
Tipp der leopold steuerberatung gmbh: Auch bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht die volle Jahres-AfA zu (d.h. auch eine Anschaffung am 15. Dezember zieht die volle dreifache AFA im Jahr der Anschaffung nach sich!).
Gebäude in der außerbetrieblichen Sphäre und betriebliche Gebäude zu Wohnzwecken:
Jahr 1 – 4,5 %
Jahr 2 – 3,0 %
Ab Jahr 3 – 1,5 %
Gebäude in der betrieblichen Sphäre, ausgenommen jene zu Wohnzwecken (s.o.):
Jahr 1 – 7,5 %
Jahr 2 – 5,0 %
Ab Jahr 3 – 2,5 %
Degressive Abschreibung von 30%
Die AfA kann für Wirtschaftsgüter, die ab 01.07.2020 angeschafft oder hergestellt werden, unverändert mit einem fixen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen.
Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert bzw. den Restbuchwert anzuwenden – „degressive Abschreibung“.
Entgegen dem Gesetzeswortlaut bei der „beschleunigten Abschreibung bei Gebäuden“ steht bei einer Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte nur noch die halbe degressive AFA des Jahres zu – Halbjahresregelung kommt zur Anwendung.
Aufgrund der Maßgeblichkeit des UGB müsste diese erhöhte AfA für ab 1.1. 2023 angeschaffte oder hergestellte Anlagegütern bei UGB-Bilanzierern – sofern unternehmensrechtlich zulässig – im Rahmen der unternehmensrechtlichen Abschreibung geltend gemacht werden – eine Mehr – Weniger – Rechnung ist nicht möglich. Steuerpflichtige mit E A-Rechnung oder rein steuerlicher Bilanzierung unterliegen keiner solchen Einschränkung.
Heißt: Sofern im UGB eine degressive Abschreibung aufgrund der Wesensart des Wirtschaftsgutes nicht zweckmäßig ist, wäre auch im ESTG keine degressive Abschreibung mehr möglich – die planmäßige Abschreibung des UGB muss den tatsächlichen Wertverzehr darstellen, der sich in einer wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Gegenstandes im Unternehmen ergibt.
Ausgenommen von der degressiven Abschreibung sind u.a. folgende Wirtschaftsgüter:
- Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonder-Abschreibungsregeln unterliegen
- Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von mehr als 0 Gramm pro Kilometer – Elektrofahrzeuge sind degressiv abschreibbar / auch E-Bikes / Normale Fahrräder oder sonstige CO2 freie Fortbewegungsmittel wie u.a. Scooter o.ä.
- Gebrauchte oder unkörperliche Wirtschaftsgüter, (rück-)ausgenommen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder die von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder beherrschenden Gesellschafter erworben wurden, dies unabhängig davon, welchem Zweck diese dienen
- Bestimmte Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.
Tipp der leopold steuerberatung gmbh: Photovoltaikanlagen werden als selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter betrachtet und vom Gebäude getrennt abgeschrieben / daher können sie im Betrieb zu einer degressiven AfA und zu einem IFB berechtigen.
ORF Beitrag ab 2024
Die Finanzierung der Rundfunkgebühren wurde mit einem Beschluss des Nationalrats 2023 auf neue Beine gestellt – dahingehend erfolgt auch ein Beitrag durch österreichische Unternehmen. Daher werden alle Kommunalsteuerpflichtigen Betriebe zur Kasse gebeten. Es wird eine Staffelung in Abhängigkeit der Lohn-/Gehaltssumme dahingehend erfolgen – bis EUR 1,6 Mio Beitragsgrundlage wird „1 ORF Beitrag“ zu entrichten sein – Der zu leistende Gesamtbeitrag pro Jahr ergibt sich somit nach der Anzahl an zu leistenden „ORF-Beiträgen“. Die Einheit „ORF-Beitrag“ ist nach dem ORF-Gesetz festzulegen und darf in den Jahren 2024 bis 2026 maximal EUR 15,30 pro Monat betragen. Kurz: die allermeisten Klienten unserer Kanzlei, werden maximal EUR 15,30 pro Jahr als ORF Beitrag zu entrichten haben. Eine Meldung wird im April 2024 zu erstatten sein.
Jahreskarte für Selbstständige
Selbstständige können 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel (auch insbesondere Klimaticket) pauschal als Betriebsausgaben absetzen und Steuer sparen, sofern diese Karten auch für betriebliche Fahrten verwendet werden – dies ist plausibel nachzuweisen.
Dieser Betriebsausgabenabzug steht auch bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung zu.
Dauerbrenner: SVS Vorauszahlung
Die Finanzverwaltung erkennt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine „Vorauszahlung“ von GSVG-Beiträgen insoweit an, als diese höchstens der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Dafür ist eine Prognose notwendig.
Alljährlicher Hinweis der leopold steuerberatung gmbh:
Rechnen Sie bei der SVS mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer entsprechenden Vorauszahlung Ihren Gewinn bereits in 2023 reduzieren und dadurch die Steuerlast minimieren.
Kleinunternehmer-Pauschalierung
Eine Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer steht Kleinunternehmern mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Umsätzen bis grundsätzlich EUR 40.000;) bei Einkünften als Freiberufler oder Gewerbetreibender (EK nach §§22 und 23) zu.
Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25%iger Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.
Auf Antrag werden bei dieser Pauschalierung die Betriebsausgaben mit den folgenden Prozentsätzen der Betriebseinnahmen (ohne USt) festgesetzt:
- 45% bei Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben, höchstens aber EUR 18.900;
- 20% bei Dienstleistungsunternehmen, höchstens aber EUR 8.400.
Die Einordnung der Branchen erfolgte durch eine Verordnung des BMF.
Zusätzlich können
-
die im jeweiligen Jahr bezahlten (!) Sozialversicherungsbeiträge,
-
der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags,
-
pauschal 50 % der Kosten für ein Öffi-Ticket (bei konkretem Nachweis auch mehr) und
-
das Arbeitsplatzpauschale (EUR 300.- bzw. EUR 1.200.-)
abgezogen werden, weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen.
Auch Steuerberatungskosten sind infolge einer Sondervorschrift als Sonderausgabe weiter voll abzugsfähig. Weiters entfällt die Pflicht zur Führung von Anlagekarteien und Wareneingangsbüchern. Eine Entnahme von Anlagevermögen während dieser Pauschalierung ist nicht steuerwirksam!
Hinweis der leopold steuerberatung gmbh: Wir führen die Anlagekartei auch bei Pauschalierung, um später bei Nicht-Pauschalierung eine Grundlage zur Geltendmachung der Abschreibung zu haben.
Wird von dieser Kleinunternehmer-Pauschalierung danach wieder abgegangen, kann diese Begünstigung erst wieder nach Ablauf von 3 Jahren in Anspruch genommen werden.
Besonders bei „nebenberuflichen“ Einkünften von Vortrags- und Autorenhonoraren mit wenig Ausgaben kann die Pauschalierung interessant sein.
Tipp der leopold steuerberatung gmbh: Sie planen Ihren Pensionsantritt – Überlegen wir gemeinsam, ob eine Pauschalierung im letzten Jahr sinnvoll sein kann – der Wechsel von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in die Pauschalierung stellt keinen Wechsel der Gewinnermittlung dar. Auch werden die Anlagegüter per Definition dadurch nicht entnommen – die Betriebsaufgabe aus der Pauschalierung heraus, führt nicht zur Aufdeckung eines Gewinnfreibetrages und bewirkt keine Entnahmebesteuerung.
Aufbewahrung von Unterlagen
Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für die Unterlagen des Jahres 2016 grundsätzlich am 31.12.2023. Bei EDV-Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in entsprechender Form auf Datenträgern aufzubewahren.
Beachten Sie aber bspw. die 10 jährige Aufbewahrungspflicht bei Kurzarbeit sowie bei der Investitionsprämie, jeweils nach dem Kalenderjahr der letzten Auszahlung. Wir empfehlen daher generell eine Aufbewahrung von zumindest 10 vollen Jahren.
Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke (Grund und Boden, Gebäude, Baurechte, Superädifikate und Ähnliches) betreffen, müssen zumindest 22 volle Jahre aufbewahrt werden.
Wichtige Verträge, beispielsweise Miet-, Kredit- und Gesellschaftsverträge, sowie Unterlagen und Belege, beispielsweise betreffend Beteiligungen oder Immobilien (wegen Anschaffungskosten, Großreparaturen etc.) sollten dauerhaft aufbewahrt werden.
Teuerungsprämien
Arbeitgebende können ihren Beschäftigten auf Grund der gestiegenen Preise in den Kalenderjahren 2022 und 2023 (2024 ist noch in Diskussion) bis zu einem Betrag von insgesamt jeweils EUR 3.000 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die nicht an die Stelle einer anderen Zahlung treten. Teuerungsprämien dürfen aber an die Stelle von Corona-Prämien treten.
Bis zu EUR 2.000 gibt es keine weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die vollen EUR 3.000 können nur dann ausgeschöpft werden, wenn die EUR 2.000 übersteigende Zahlung aufgrund einer „lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG“ geleistet wird. Darunter fällt nicht nur ein Kollektivvertrag, sondern auch jener Fall, bei dem die Teuerungsprämie innerbetrieblich allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Bei richtiger Gestaltung können also die max. EUR 3.000 p.a. ausgeschöpft werden.
Beteiligung von Mitarbeitern
Seit 2022 gilt eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, nach der bis zu EUR 3.000 pro Mitarbeiter und Kalenderjahr lohnsteuerfrei (nicht sozialversicherungsfrei im Gegensatz zur Teuerungsprämie) bleiben können. Das Gesetz definiert mehrere Voraussetzungen für die Steuerfreiheit; insbesondere muss die Gewinnbeteiligung allen Mitarbeitenden oder sachlich definierten Gruppen von Mitarbeitenden gewährt werden und darf nicht anstelle von bisher gezahltem Arbeitslohn treten („verpönte Gehaltsumwandlung“).
Tipp der leopold steuerberatung gmbh: Planen sie die Begebung von Mitarbeiterbeteiligungen, so ist derzeit ein Zuwarten auf die neue Rechtslage vorteilhaft. Denn ab 2024 soll bei Start-up-Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine – begünstigte – Besteuerung bei unentgeltlich gewährten Anteilen nicht schon bei Zusage, sondern erst später, also idR erst bei Entstehen eines Veräußerungserlöses erfolgen. Auch ist die Teuerungsprämie auch für 2024 im Gespräch.
Weihnachstgeschenke / Weihnachtsfeiern / Betriebsausflüge
Geschenke an Dienstnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Freibetrag von EUR 186.- jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Der Dienstgeber darf dafür die Vorsteuer NICHT in Anspruch nehmen – sogenannter „Eigenverbrauch“ da der Grund in der Geschenkgewährung nicht im Betriebszweck des Unternehmens steckt kraft Judikatur.
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) gibt es pro Dienstnehmer und Jahr zusätzlich einen Steuerfreibetrag von EUR 365.- / auch hierfür ist grundsätzlich KEIN Vorsteuerabzug möglich.
Gelegenheitsgeschenke in kleinem betraglichen Umfang (bis EUR 20.- grob) und bloße Aufmerksamkeiten im Betrieb (Kaffee, Getränke, Obst etc.) sind hievon ausgenommen = freiwilliger Sozialaufwand.
Gutscheine für Mahlzeiten
Gutscheine für Mahlzeiten gelten bis zu einem Wert von EUR 8 pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Die Steuerfreiheit ist auch dann gegeben, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von EUR 8 pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert werden.
Wenn die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie nur bis zu einem Wert von EUR 2 pro Arbeitstag sozialversicherungs- und steuerfrei.
SODEXO bietet für dieses Geschäftsmodell Prepaid Kreditkarten an. Auch andere Unternehmen haben hier innovative App Lösungen um dieses Modell bestmöglich zu erleichtern.
Zuschuss für Kinderbetreuung
Zuschüsse des Dienstgebers können unter bestimmten Voraussetzungen bis EUR 1.000 pro Kind und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei geleistet werden, sofern Sie der Kinderbetreuung von Dienstnehmern dienen (Kindergartenbeiträge, Beiträge zu Kinderkrippen o.ä.). Ab 2024 wird einerseits der Freibetrag von EUR 1.000 auf EUR 2.000 angehoben; andererseits wird auch das maximale Alter der Kinder von 10 auf 14 erhöht. Dies funktioniert nur dann, wenn dies für ALLE oder bestimmte definierte Gruppen von Mitarbeitern geschieht (Leitende Angestellte ist kein ausreichendes Gruppenmerkmal – alle Außendienstmitarbeiter jedoch bspw. schon).
Steuerfreies Klima Ticket für Mitarbeiter
Bei der Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers muss bei Kartenkäufen seit 1.7.2021 (gilt auch für Verlängerungen) die Rechnung nicht mehr zwingend auf den Arbeitgeber lauten. Für die Steuerbefreiung ist es ausreichend, wenn das Wochen-/Monats-/Jahresticket am Arbeitsort und/oder Wohnort gilt. Damit ist zB auch ein Ticket begünstigt, dass für öffentliche Verkehrsmittel in ganz Österreich gilt (z.B. Klima-Ticket). Ein Vorsteuerabzug für das Ticket ist aufgrund der Eigenverbrauchsbesteuerung nicht möglich.
Hinweis der leopold steuerberatung gmbh: Pendlerpauschale und Pendlereuro entfallen beim Klima-Ticket / Job Ticket nicht – das Ticket wird betraglich auf das höchstmögliche Pendlerpauschale angerechnet.
Firmen PKW
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, das Firmen-KFZ auch für Privatfahrten zu nutzen, so ist dafür ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (höchstens EUR 960 pro Monat) anzusetzen. Liegt der CO2-Emissionswert des KFZ bei höchstens 132 g/km, so beträgt der Sachbezug „nur“ 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (höchstens EUR 720 pro Monat). Fährt der Dienstnehmer (nachweislich!!!) nur <= 6.000 km mit dem KFZ pro Jahr für private Fahrten (auch Wohnort – Arbeitsstätte = privat!) so kann nur der jeweils halbe Sachbezug verrechnet werden.
Durch das 2021 eingeführte neue WLTP-Messverfahren ist es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte gekommen:
Jahr der Erstzulassung // Max. CO2–Emissionswerte
2023: 132 Gramm pro Kilometer maximal für 1,5% SB
2024: 129 Gramm pro Kilometer maximal für 1,5% SB
2025ff: 126 Gramm pro Kilometer maximal für 1,5% SB
Wichtiger Hinweis der leopold steuerberatung gmbh:
Sollten Sie einen Neukauf eines „Verbrenners“ andenken, achten Sie auf den CO2 Ausstoß – dieser sollte unter 126 Gramm pro Kilometer liegen, damit längerfristig der „kleinere“ Sachbezug angesetzt werden kann. Bitte lassen Sie uns immer auch den Zulassungsschein zukommen!
Vorteil bei Elektroautos (ohne Range Extender) für Dienstnehmer – diese sind sachbezugsfrei. Werden E-Autos allerdings im Abtausch zu schon bestehenden Entgeltansprüchen gewährt, müssen zwecks steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Anerkennung die Bruttoansprüche neu vereinbart werden.
Die Gewährung von steuerfreien E-Fahrzeugen hat u.a. den Vorteil, dass im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen nicht über eine allfällige Privatnutzung von Fahrzeugen mit Sachbezugspflicht diskutiert werden muss.
Gratis-Ladestationen beim Arbeitgeber begründen seit 1.1.2023 auch dann keinen Sachbezug, wenn der Mitarbeiter sein selbst angeschafftes E-Auto dort aufladet und sich in der Nähe keine weitere Gratis-Abgabestation befindet.
Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern bis EUR 30.- pro Monat zur Beladung des KFZ am Heimatort zuschießen OHNE weitere Nachweise – mit einem eigenen Zähler auch höhere Beträge.
Seit 1.1.2023 kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von EUR 2.000 zur Anschaffung einer wall-box leisten (dies gilt nur, wenn der Arbeitgeber auch das Kfz zur Verfügung stellt).
Für betriebliche Elektrofahrzeuge bringt – neben der NOVA-Befreiung und Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer – die degressive AfA einen zusätzlichen Steuervorteil. Weiters kann bei Anschaffung eines E – Autos in 2023 uU auch der erhöhte öko-IFB von 15 % geltend gemacht werden.
Vorsorge gegen eine künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer
Unklar ist derzeit, ob und wie rasch eine künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich eingeführt wird. Wenn Sie sich absichern wollen, gilt es sich Gedanken über einzelne Vermögenswerte zu machen. Auch eine Absicherung von Vermögenswerten in zukünftige Generationen ist immer wieder Thema unserer Beratungen – eine Familienholding kann als Modell genutzt werden um Erbschaftsproblemen vorzubeugen (GREST, Streitigkeiten, Probleme mit Wohneigentum von maximal 2 natürlichen Personen usw.).
Ausblick 2024
- Mit 1.1.2023 wurde die Abschaffung der kalten Progression in gesetzliche Realität übergeführt. Zwei Drittel des Inflationsvolumens werden dahingehend in einem Automatismus angepasst – das restliche Drittel wird auf Basis einer gesetzlichen Verpflichtung von der Bundesregierung im Rahmen eines Ministerratsbeschlusses für Steueranpassungen verwendet. Mit 15.9.2023 wurden folgende Erleichterungen beschlossen:
- Zusätzliche Anpassung der ersten 4 Tarifstufen: ab EUR 12.465.- 20% / ab EUR 20.397.- 30% / ab EUR 34.192.- 40% / ab EUR 66.178.- 48%
- Volle Anpassung der Steuerabsetzbeträge und der SV Rückerstattungen.
- Erhöhung des Gewinnfreibetrages von EUR 30.000.- auf EUR 33.000.-
- Unbefristete Verlängerung der Home Office Regelungen (Home Office Pauschale, Einrichtung des Home Office mit ergonomischem Mobiliar etc.)
- Erhöhung des Kindermehrbetrages von EUR 550.- auf EUR 700.- (ab 3 Kindern,
- Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung auf EUR 2.000.- für Kinder bis 14 Jahre.
- Senkung der Körperschaftsteuer auf 23%
- SV Werte 2024
- Höchstbeitragsgrundlage für laufende Bezüge: EUR 6.060.- pro Monat bzw. EUR 12.120.- für Sonderzahlungen.
- Höchstbeitragsgrundlage für freie Dienstnehmer: EUR 7.070.-
- Geringfügigkeitsgrenze: EUR 518,44
- Grenzwert für Dienstgeberabgabe pro Monat: EUR 777,66 (1,5 fache Geringfügigkeitsgrenze)