Optimierung vor dem Jahreswechsel 2022 (Teil 2)

Herbst Winter leopold steuerberatung gmbh

Optimierung vor dem Jahreswechsel 2022 (Teil 2)

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Wie jedes Jahr, möchten wir Ihnen mit diesem Informationsupdate wiederum einige Grundoptimierungen zum Jahreswechsel darstellen, damit Sie bestmöglich noch etwaige Steuervorteile für sich nutzen können.

  • Nutzen Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gem. §10 EStG optimal aus, indem sie noch bis zum 31.12.2022 begünstigte Wirtschaftsgüter anschaffen. Parallel zum Gewinnfreibetrag kann es ggf. auch Sinn machen die degressive Abschreibung zu nutzen, die eine Abschreibung in Höhe von 30% vom Buchwert im ersten Jahr der Anschaffung ermöglicht (Beispiel: PV Anlage – grundsätzlich 20 Jahre Nutzungsdauer – bei einer Inbetriebnahme bis 31.12.2022 und Anschaffungskosten von EUR 10.000.- wären dahingehend für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag EUR 10.000.- zu berücksichtigen – als AFA grundsätzlich jedoch nur EUR 250.- / durch Wahl der degressiven Abschreibung erhöht sich die Abschreibung bei Anschaffung im 2. Halbjahr 2022 jedoch auf EUR 1.500.-)

 

  • Nutzen Sie das Zufluss-Abfluss-Prinzip in der Ertragsteuer bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern: Sofern Sie im Jahr 2022 besonders hohe Gewinne verbuchen konnten, macht es ggf. Sinn etwaige Betriebsausgaben vorauszuzahlen um die aktuelle Steuerlast zu mindern – dies insbesondere, da in den nächsten beiden Jahren volkswirtschaftlich von einer schlechten Konjunktur auszugehen ist. (Dauerbrenner ist hier u.a. die anteilige Sozialversicherungsnachzahlung für 2022 oder auch die Akontierung von Wareneinkäufen) – auch kommt es 2023 zu einer Senkung zweier Tarifstufen im Einkommensteuertarif UND auch die entsprechende Valorisierung der Tarifstufen („Abschaffung der kalten Progression“) wird zu einer anteiligen Steuererleichterung führen!

 

  • Aufbewahrungspflichten beachten: Grundsätzlich gilt die 7 jährige Aufbewahrungspflicht für ihre Bücher und sonstigen Grundaufzeichnungen. Grundsätzlich alle Unterlagen bis zum Jahr 2015 nach Ablauf des 31.12.2022 vernichtbar.

 

  • Beachten Sie ggf. die Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000.- (NETTO) pro Jahr – eine einmalige Überschreitung um 15% in 5 Jahren ist nicht schädlich. So Sie Gefahr laufen die Grenze zu überschreiten, unterstützen wir Sie gerne um keine unangenehmen Rechtsfolgen in der Umsatzsteuer bzw. ggf. der Sozialversicherung auszulösen.

 

  • Als neue:r Selbständige:r haben Sie zudem die Versicherungsgrenze ggf. zu beachten, ab welcher volle SV – Pflicht gilt – diese beträgt im Jahr 2022 EUR 5.830,20! Sollten Sie mit ihren Einkünften bereits knapp an der Grenze stehen, macht es ggf. Sinn Ausgaben vorzuziehen oder Einnahmen nach Möglichkeit in das Folgejahr zu verlagern.

 

  • Steuergoodies für Mitarbeiter 2022: Da im Jahr 2022 Betriebsveranstaltungen, wie die Mitarbeiterweihnachtsfeier beispielsweise, wiederum wie gewohnt möglich waren, wurde die Gutscheinregel des Vorjahres nicht verlängert – es gilt für das Jahr 2022 wiederum, dass Sachzuwendungen nur bis EUR 186.- (div. Geschenke, Gutscheine udgl.) und geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nur bis EUR 365.- pro Mitarbeiter und Jahr ohne Ansatz von Sachbezügen in der Lohnabrechnung des Mitarbeiters möglich sind.

 

  • GWG: Ab dem Jahr 2023 erhöht sich die GWG Grenze auf EUR 1.000.- (netto) – im Jahr 2022 gilt noch die Grenze von EUR 800.- / Anschaffungen vor dem 31.12.2022 UNTER diesen EUR 800.- mindern als sofortige Betriebsausgabe die Steuerbemessungsgrundlage.

 

  • KÖST: Gewinne im Jahr 2023 werden bei Körperschaften nur noch einer 24% KÖSt unterworfen – ab dem Jahr 2024 sinkt diese flat tax weiter auf 23%.

 

  • Investitionsfreibetrag ab 2023: Beim Thema „Investitionen“ sollten Sie unbedingt berücksichtigen, dass erst für Investitionen ab dem 1.1.2023 der Investitionsfreibetrag genutzt werden kann – dieser stellt eine zusätzliche fiktive Betriebsausgabe in Höhe von 10% dar (bei besonderen Wirtschaftsgütern die vermeintlich dem Kriterienkatalog der besonderen Investitionen der Investitionsprämie entsprechen werden sogar 15% – Ökologisierung etc.) – Beispiel: Anschaffung einer PV Anlage um EUR 10.000.- und Inbetriebnahme am 15.1.2023 – degressive Gesamtjahresafa von EUR 3.000.- UND zusätzlich noch vermeintlich aufgrund der ökologischen Investition ein Investitionsfreibetrag in Höhe von EUR 1.500.- / diese Investition könnte NICHT als investitionsbedingter Gewinnfreibetrag angesetzt werden – weiters sind u.a. GWG, Gebäude oder PKW mit einem CO² Ausstoß über 0g /km ausgeschlossen.

 

  • Beschleunigte AFA bei Gebäuden: Mit dieser Regelung ist es möglich, OHNE Anwendung der Halbjahresregel, im ersten Jahr der Anschaffung einer Immobilie die 3 fache, im zweiten Jahr die 2 fache und erst im dritten Jahr die reguläre AFA anzusetzen. Beispiel: Anschaffung einer Wohnung mit Kaufvertrag und Zahlungsfluss vor dem 31.12.2022 – Anschaffungskosten EUR 250.000.- / reguläre AFA EUR 1.500.- für das erste Jahr – beschleunigte AFA EUR 9.000.- (!) – positiver Nebeneffekt: laut den Liebhabereirichtlinien ist für die Liebhabereibeurteilung nur die normale AFA heranzuziehen!

 

Thema: Vorteile der Elektromobilität

Investitionen in die Elektromobilität sind im Jahr 2022 immer noch steuerlich begünstigt. Trotz der zum Vorjahr vergleichsweise geringeren Förderungen sind Elektrofahrzeuge steuerlich dem Verbrennungsmotor vorzuziehen. Folgende Vorteile können die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen für sich verbuchen:

  • Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bzw. des Kraftrads bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug (!!) zu.
  • Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.
  • Die laufenden Kosten wie zB Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.
  • E-Mobilitätsförderung: Im Jahr 2022 wird die Anschaffung von Elektro-PKW für Betriebe mit insgesamt € 2.000 gefördert (€ 1.000 zu beantragen und € 1.000 direkt beim Händler). Für Private beträgt die Förderung nach wie vor insgesamt € 5.000. Hybridfahrzeuge und Elektrokrafträder werden ebenfalls gefördert, jedoch in einem geringeren Ausmaß. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur (zB Wallbox, intelligente Ladekabel) ebenfalls gefördert. Hinweis: Ab 2023 sollen Wall-Boxen die der Dienstgeber beim Dienstnehmer errichtet und betreibt NICHT mehr vom Sachbezug umfasst sein!
    Achtung: Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW € 60.000 nicht überschreitet.
  • degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung
  • keine NoVA: da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.
  • kein Sachbezug: für Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.
  • keine motorbezogene Versicherungssteuer: reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.

TIPP: Für ab dem 1.1.2023 angeschaffte Elektrofahrzeuge kann ein Investitionsfreibetrag gelten gemacht werden. Es ist daher zu überlegen, die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs in das Jahr 2023 zu verschieben, um den erhöhten Investitionsfreibetrags (15%) zu erhalten.