Aktuelle Neuerungen
Der Sommernewsletter unserer Kanzlei fällt wie gewohnt länger aus – es sollen alle Wesentlichen Neuerungen und auch bereits erörterte aber nach wie vor zu berücksichtigende Themengebiete angesprochen werden – dies, damit Sie sich das mitnehmen, was für Sie von Relevanz ist.
Inhalt
- FlexKap / Start-up-Paket / Herabsetzung Mindeststammkapital GmbH & damit Attraktivierung der Kapitalgesellschaft als Holding
- Urlaubsreise / Fortbildungsreise
- Unwetterschäden als außergewöhnliche Belastung
- Immobilienertragsteuer – Pauschale, Regelsatz – Ausnahmen – Besonderheit Umwidmung
- ÖKO Investitionsfreibetrag – Spezifizierung – Kundmachung der diesbzgl. Verordnung erfolgt
- Praxisfall: Rechnungsberichtigungen
1. Die neue flexible Kapitalgesellschaft & das Start-up-Paket
Am 26.5.2023 wurde das Start-up-Paket präsentiert. Inhalte: Eine neue Kapitalgesellschaftsform; eine Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH UND eine neue Form der Mitarbeiterbeteiligung für junge Unternehmen.
Die Gesetzwerdung bleibt zwar noch abzuwarten – aber inhaltlich soll diese Vorschau Sie auf die zu erwartenden Änderungen sensibilisieren:
- Die neue Rechtsform der „flexiblen Kapitalgesellschaft“ (abgekürzt: FlexKap bzw FlexCo) möchte eine besonders flexible Gestaltung von Gesellschaftsverträgen ermöglichen und stellt daher die individuelle Ausgestaltung und die Möglichkeit der Mitarbeiterpartizipation am unternehmerischen Erfolg via Abgabe von Unternehmenswertanteilen in den Vordergrund. Fokus auf mehr Mitspracherecht für Arbeitnehmer; Beteiligung am Bilanzgewinn für Arbeitnehmer; Einfachere Übertrag von Unternehmensanteilen in Schriftform – ergo offensichtlicher Entfall der Notariatsaktspflicht.
- Ein Dauerbrenner ist die Senkung des Mindeststammkapitals bei der GmbH – derzeit in Form der gründungsprivilegierten GmbH ohnedies gesetzlich verankert. Dies soll offenbar in Dauerrecht auch nach der ansonsten auf 10 Jahre limitierten gründungsprivilegierten GmbH gegossen werden. Auch die Mindestkörperschaftsteuer soll hierbei dahingehend mit EUR 500.- beschränkt sein.
- Steuerfreie Start-up-Mitarbeiterbeteiligung für Anteile ab dem 1.1.2024 für kleine und mittelgroße Unternehmen.
Es wird abzuwarten sein, wie der Markt die Neuerungen aufnimmt: Haftungsregeln für die neue Flexible Kapitalgesellschaft, Bonitätsbeurteilung durch Kapitalgeber, Rechtssicherheit und Durchsichtigkeit hinsichtlich der Gesellschafterstrukturen, Marktakzeptanz bei Lieferanten udgl.
Positiv zu beurteilen ist sicherlich die Herabsetzung des Mindeststammkapitals und der Mindestkörperschaftsteuer für Holding GmbH´s – die Bündelung von Vermögenswerten erfährt ja gerade aufgrund der hohen Immobilienertragsteuern, Kapitalertragssteuern, Gebühren in Verbindung mit Erbvorgängen / Generationenfragen eine stetig steigende Nachfrage.
2. Fortbildungsreise & Urlaubsreise
Sommerzeit ist Reisezeit. Doch wie sieht es eigentlich unser Steuerrecht, wenn wir das angenehme mit dem notwendig beruflichen verbinden und die teilweise betriebliche Reise steuerlich verwerten möchten?
Im Wesentlichen sind generell Studien- bzw. Fortbildungs- und Arbeitsreisen zu klassifizieren. Sofern sich demnach eine betriebliche bzw. berufliche Verwertbarkeit der getätigten Ausbildungskosten zwingend ergibt, spricht man iSd §4 Abs. 4 Z 7 EStG von verwertbaren Betriebsausgaben und iSd §16 Abs. 1 Z 10 EStG von Werbungskosten des Steuerpflichtigen.
Im ersten Schritt ist zunächst für die Reisetätigkeit einmal eindeutig die betriebliche Veranlassung bzw. der Werbungskostencharakter abzuklären, da nur, sofern diese auch gegeben ist, überhaupt eine Abzugsfähigkeit ins Auge zu fassen ist.
Hierbei wird zunächst betrachtet, ob eine jeweilige Überwiegenheit einer beruflichen bzw. privaten Veranlassung vorliegt: Eine Aufteilung unterbleibt, wenn entweder der private Aspekt von bloß untergeordneter Bedeutung ist – dann uneingeschränkte Absetzbarkeit der gesamten Reise – oder der betriebliche bzw. berufliche Aspekt völlig untergeordnet ist – dann keine Absetzbarkeit der gesamten Reise.
In einem zweiten Schritt ist dann zu klären, ob jeweils für jeden einzelnen Reisetag eine etwaige private Veranlassung eindeutig von der betrieblichen Veranlassung abgrenzbar ist, sodass es zu keiner willkürlichen Vermengung nicht abzugsfähiger und abzugsfähiger Aufwendungen kommt. Dies ist u.a. bei einem eindeutigen Kursprogramm gegeben, welches für einen berufsfremden Teilnehmer des Kurses nahezu keine Anziehungskraft entfaltet.
Beispielsweise stellten die Kurskosten einer Sprachreise einer Französisch-Lehrerin auf Martinique sehr wohl Werbungskosten dar – die Reisekosten selbst (Anreise, Verpflegungsmehraufwand udgl.) waren jedoch lt. einem Judikat des VwGH aus 2018 nicht absetzbar. Dies, da in diesem Fall einerseits die Reise in touristisch interessante Regionen stattfand und auch der Sprachkurs selbst auch für berufsfremde Teilnehmer von Interesse war.
Sollten Sie diesbezügliche Pläne für ihren Sommer haben, stehen wir Ihnen in unseren Kanzleien in Graz und Leibnitz wie gewohnt sehr gerne zur Verfügung – für ihre privaten Reisen wünschen wir Ihnen jedenfalls, trotz der fehlenden steuerlichen Absetzbarkeit eine schöne und erholsame Zeit.
3. Unwetterschäden als außergewöhnliche Belastung
Sommerzeit ist leider auch Unwetterzeit – aber sind Katastrophenschäden nur Privatsachen ODER auch steuerlich berücksichtigbar?
Private Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser-, Vermurungs-, Lawinen- oder Sturmschäden können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden (egal ob Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung). Diese Kosten können aber grundsätzlich nur vom Eigentümer der betroffenen Gegenstände oder unter Umständen auch durch eine unterhaltsverpflichtete Person steuerlich abgesetzt werden.
Im Konkreten sind das Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren (!) Katastrophenfolgen:
- Kosten für die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, erhöhte Energiekosten, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten. Bei diesen Kosten ist es gleichgültig, ob sie im Zusammenhang mit dem Haupt- oder Nebenwohnsitz anfallen oder auch für „Luxusgüter“ wie Sauna oder Schwimmbad.
- Kosten u.a. für die Reparatur und Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern, für die Erneuerung des Fußbodens, des Daches oder Dachstuhls des Verputzens und Ausmalens von Räumen, für die Sanierung von Senkgruben und Kanalanlagen, der Reparatur und Wiederherstellung von Zäunen, Gehsteigen und Hofpflasterungen, Renovierung von Gräbern sowie der Reparatur beschädigter Kraftfahrzeuge sind abzugsfähig.
- Kosten bspw. für den erforderlichen Neubau des gesamten Gebäudes oder von Gebäudeteilen, für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen (ausgenommen zB Dekoration, Zimmerpflanzen, Bilder), Neuanschaffung von Kleidung (höchstens EUR 2.000 pro Person), Geschirr, Vorräten, Spielzeug, Schulbedarf, Werkzeug sind abzugsfähig.
- Die Wohnkosten für ein notwendiges Überbrückungsquartier können Sie in voller Höhe steuerlich absetzen – dies jedoch dann nicht, wenn die Versicherung den Schaden gänzlich abdeckt!
- Ebenfalls können Sie die folgenden Kosten steuerlich absetzen: die Kosten für Gegenstände, die für die „übliche Lebensführung“ benötigt werden, und zwar in Höhe der tatsächlich bezahlten Rechnungen. Nicht abzugsfähig sind dagegen die Kosten für Reparatur und Sanierung im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz oder „Luxusgütern“
- Absetzbar sind auch die Kosten (Neupreis) von Gegenständen, die für die „übliche“ Lebensführung benötigt werden, allerdings nur jene, die den Hauptwohnsitz betreffen. Die Kosten der Ersatzbeschaffungen dürfen den „durchschnittlichen“ Standard dabei nicht überschreiten.
- Nicht abzugsfähig sind Kosten zB für Sportgeräte oder Gegenstände, die einem „gehobenen Bedarf“ dienen. Das gilt auch für Ersatzbeschaffungen des Zweitwohnsitzes, Gartenhäuschen, Wohnmobile oder Wohnwägen.
- Kosten für die Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen
- Kosten für die Anschaffung von Präventivmaßnahmen sind leider NICHT abzugsfähig!
- Versicherungsentschädigungen & u.a. Zahlungen des Katastrophenfonds mindern gleichzeitig den absetzbaren Betrag naturgemäß
4. Immobilienertragsteuer – Umwidmungen im Altvermögen
Die Immobilienertragsteuer als besondere Erhebungsform des besonderen Steuersatzes von 30% für die Veräußerung privater Immobilien ist bereits vor über 10 Jahren eingeführt worden – nach wie vor ergeben sich jedoch Fallspezifika, die über Judikate von Höchstgerichten final entschieden werden müssen.
Grundsätzlich ist bei Veräußerungen zu unterscheiden ob ALTVERMÖGEN oder NEUVERMÖGEN verkauft wird.
- Altvermögen sind Grundstücke (Als Grundstück werden bezeichnet: Grund & Boden und Gebäude bzw. grundstücksgleiche Rechte die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen) die zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren – heißt: die am 31.3.2012 grundsätzlich außerhalb der damals gültigen 10 jährigen Spekulationsfrist für Grundstücke lagen und somit VOR dem 31.3.2002 angeschafft wurden. Hierbei gelten Anschaffungen des Rechtsvorgängers als Anschaffung des Rechtsnachfolgers, sofern der Übergang unentgeltlich stattfand – heißt: Wurde ein Grundstück geerbt oder geschenkt, so geht der Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers bzw. Geschenkgebers oder Erblassers über.
- Neuvermögen sind dann alle verbleibenden Grundstücke.
- Altvermögen hat den Vorteil, dass man Anschaffungskosten, die zumeist NIEDRIGER sein werden, pauschal mit 86% des Veräußerungserlöses schätzen darf. Das ergibt dann den oftmals als „Steuersatz“ titulierten Prozentsatz von 4,2% des Veräußerungserlöses (14% von 30%).
- Neuvermögen wird mit der Differenz von Veräußerungserlösen und Anschaffungskosten mit 30% besteuert – ohne wesentliche Abzugsmöglichkeiten.
Hier ist bei Altvermögen darauf hinzuweisen, dass bei einer Umwidmung des Grundstücks NACH dem 31.12.1987 nicht 86% geschätzt werden dürfen, sondern nur noch 40% – das lässt den Mischprozentsatz von 4,2% auf immerhin 18% steigen.
Diese Umwidmung – UND das ist der springende Punkt in diesem Zusammenhang – muss aber dermaßen umfassend sein, sodass diese (Umwidmung) ERSTMALS (!) eine Bebauung ermöglicht, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht. Laut den Einkommensteuerrichtlinien ist aber bei bereits vor der erstmaligen Festlegung des Flächenwidmungs- bzw. Raumordnungsplanes – somit vor der erstmaligen Widmung – nicht rechtswidrig bebauten oder bebaubaren Grundstücken DIESE (!) erstmalige Widmung nicht als Umwidmung iSd §30 Abs. 4 Z 1 EStG anzusehen.
So dahingehend VOR einer erstmaligen Umwidmung nach 1987 bereits LEGAL auf Basis seinerzeit herrschender Rechtslage erbaut wurde bzw. eine damalige Bebauung möglich war, sollte jedenfalls sehr kritisch geprüft werden, ob nicht der günstigere Mischsatz von 4,2% trotz nachfolgender Umwidmung anzuwenden ist!
5. Der ÖKO-Investitionsfreibetrag – Spezifizierung durch Verordnung erfolgt
Für bestimmte ab 1.1.2023 angeschaffte bzw. hergestellte abnutzbare Anlagegüter kann der neue Investitionsfreibetrag (IFB gemäß § 11 EStG) als zusätzliche Betriebsausgabe in Höhe von 10 % der Anschaffungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Für spezifische Wirtschaftsgüter im Bereich der Ökologisierung wird ein erhöhter „Freibetrag“ von 15 % gewährt!! Die Verordnung zum erhöhten IFB wurde am 24.5.2023 kundgetan und gibt nunmehr das Rahmenwerk vor, welche Investitionen als besonders begünstigt betrachtet werden. Es lohnt sich hier, diese Vorgaben ggf. zu berücksichtigen.
Welche Wirtschaftsgüter gibt die Verordnung allgemein vor:
- Wirtschaftsgüter, denen eine Förderung der Förderstelle Kommunalcredit Public Consulting angeboten wird und auf die das Umweltfördergesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) in der jeweils geltenden Fassung anwendbar ist (oder eine Plausibilisierung für die Erfüllung der Voraussetzungen durch Ziviltechniker, Sachverständiger, etc. vorliegt) – hier eine Liste aller aktuellen Förderungen: https://www.umweltfoerderung.at/alle-foerderungen
- Emissionsfreie Fahrzeuge (E-Fahrzeuge aller Art ohne Verbrennungsmotor)
- E-Ladestationen, sofern ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern genutzt wird
- Wirtschaftsgüter zum Betrieb einer Wasserstofftankstelle
- Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder und Fahrradanhänger mit oder ohne Elektroantrieb – sic (!) auch „NORMALE“ Fahrräder – Lastenräder
- Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schienen dienen
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 EAG sowie Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Biomethan
- Stromspeicheranlagen in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 EAG aufnimmt und in zeitlich verzögerter Nutzung wieder zur Verfügung stellt
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 EAG
Wir ersuchen Sie hierbei, sofern eine Förderung durch die KPC erfolgt ODER aus Ihrer Sicht eine Förderung iSd Verordnung explizit möglich erscheint dies entsprechend am Beleg zu kennzeichnen ODER im Wege eines kurzen Gesprächs die explizite Abwicklung zu besprechen.
6. Wann ist eine Rechnung zu berichtigen?
Rechnungen sind Urkunden, die nicht nur im allgemeinen Geschäftsleben, sondern auch im Steuerrecht große Bedeutung haben. Das Gesetz sagt uns, dass eine Rechnung u.a. dann zu berichtigen ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat – hierbei ist der Steuerbetrag insbesondere einer Berichtigung zu unterziehen nach §16 Abs. 1 UStG. Das Recht bzw. die Pflicht zur Rechnungsberichtigung hat der Rechnungsaussteller. Einseitige Berichtigungen des Rechnungsempfängers haben keine Rechtswirkungen.
Ein Abnehmer/Leistungsempfänger hat einen bei den Zivilgerichten durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ausstellung bzw. Berichtigung einer unrichtigen Rechnung.
Welche Fälle sind beispielsweise aufzuzählen?
- In einer Rechnung wurden 20% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, obwohl beispielsweise nur 10% zu fakturieren gewesen wären. Nach aktuellem VwGH Judikat (15.12.2022, Ro 2019/13/0034) ist eine Berichtigung einer Rechnung auch für Jahr möglich, die grundsätzlich verjährt sind – „ex nunc“ Wirkung einer Rechnungsberichtigung.
- In einer Rechnung wurde ein Umsatz als Reverse Charge Umsatz iSd MwStSystRL 2006/112/EG dargestellt, obwohl es sich eigentlich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelte.
- Es wird Umsatzsteuer verrechnet, obwohl es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt – der Empfänger hat sich nicht mit seiner UID als Unternehmer deklariert.
Es gibt im Wesentlichen zwei Möglichkeiten die Rechnung in der Praxis zu korrigieren:
- In einer eigenen Berichtigungsnote werden die notwendigen Berichtigungen und Ergänzungen unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung vorgenommen.
- Die andere Möglichkeit ist, dass eine komplett neue berichtigte Rechnung ausgestellt wird.
Wird für die neue Rechnung die ursprüngliche Rechnungsnummer verwendet, so muss ein Hinweis erfolgen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Wird eine neue Rechnungsnummer verwendet, muss auf die ursprüngliche Rechnung und deren Nummer verwiesen werden. In der Praxis wird häufig für die ursprüngliche Rechnung eine Stornorechnung ausgestellt und parallel dazu eine neue Rechnung, mit neuer Rechnungsnummer unter Verweis auf die ursprüngliche Rechnung. Diese Variante ist auch diejenige, die rechtlich einwandfrei und ohne Missverständnisse akzeptiert wird.
Häufiger Praxisfall – nachträgliche Entgeltminderung:
Die Umsatzsteuer wird vom Entgelt bemessen. Häufig kommt es zu nachträglichen Entgeltänderungen (z.B. durch Skonti, Rabatte, Preisminderungen infolge von Mängelrügen oder Zahlungsausfällen infolge von Insolvenz des Abnehmers/Leistungsempfängers). Wegen Entgeltänderungen muss von Gesetzes wegen keine Rechnungsberichtigung vorgenommen werden (ausgenommen für Entgeltminderungen wegen des Abzuges von Wechselvorzinsen).
Die Entgeltänderungen und deren Auswirkungen sind in jenem Voranmeldungszeitraum in der Umsatzsteuervoranmeldung darzustellen, in dem die Entgeltänderung eintritt.
Es wird hierbei explizit empfohlen, nachträgliche Entgeltminderungen durch Mängelrügen o.ä. explizit durch eine eigene Abrechnung (eine separate Rechnung) darzustellen – der Minderumsatz wird dann in der Kennzahl 000 dargestellt – im Falle einer negativen Kennzahl, wird der Überhang in einer eigenen Kennzahl 090 dargestellt – und zwar in der Rechnungsperiode, in welcher die Entgeltminderung eingetreten ist.
Rechtlicher Hinweis: Das vorliegende Informationsupdate kann eine steuerliche Beratung in unserer Kanzlei nicht ersetzen und gilt als rechtliche Grundinformation ohne Gewähr. Für die Inhalte wird dahingehend keine Haftung übernommen.
Für eine umfassende Beratung stehen unsere Mitarbeiter vor Ort in den Kanzleien Leibnitz und Graz jederzeit gerne zur Verfügung!