Optimierung im Frühling 2020

Optimierung im Frühling 2020

Optimierung im Frühling 2020 2560 1707 leopold steuerberatung gmbh

Wie gewohnt, möchten wir Ihnen tourliche Informationen bereitstellen, die Ihnen bei Ihren täglichen Entscheidungen das Leben ein Stück weit erleichtern sollen bzw. Sie über potenzielle Optimierungsmöglichkeiten aufklären:

Ausbildung- Umschulungs- und Fortbildungskosten im Steuerrecht

Sofern Sie trotz der allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen dennoch die Absolvierung von Weiterbildungen planen, könnte für Sie die nachfolgende Zusammenfassung von Interesse sein:

Die Definition von Ausgaben, die der Fort- oder Ausbildung bzw. der Umschulung dienen sind im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich äquivalent definiert – einerseits im §4 Abs. 4 Z 7 EStG und andererseits im §16 Abs. 1 Z 10 EStG.

Steuerlich abzugsfähig sind damit Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Somit gilt es Aus- und Fortbildungskosten von Umschulungskosten zu trennen.

Aus- und Fortbildungskosten

Diese zielen darauf ab, im bereits ausgeübten Beruf oder im sehr naheliegenden Umfeld dieses Berufszweiges ein Bildungsangebot zu nutzen, welches die berufliche Qualifikation in diesem Bereich vertieft bzw. erweitert. Auch müssen Aus- und Fortbildungskosten nicht umfassend sein. Somit geht es um eine Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten – ein „Auf dem Laufenden bleiben“ wie es der VwGH in einem Judikat aus 1995 verdeutlicht. (VwGH 22.11.1995,  95/15/0161) Ob und inwiefern eine nahe Verwandtschaft der Ausbildung zum Beruf vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die wiederum im Ermessen der Behörde liegt. Hierbei kommt es auch stark auf die Verwertbarkeit im aktuellen Beruf an.

Kosten der Umschulung

Von abzugsfähigen Umschulungskosten spricht man hingegen, wenn die Ausbildung(en) derart umfassend sind, dass sie den Einstieg in ein völlig neues berufliches Umfeld überhaupt erst ermöglichen. Dies können auch Aufwendungen eines Studenten für sein Studium sein, der zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes einen völlig anders gearteten Job ausübt. Wichtig ist, dass ein völliger Wechsel auf einen anderen Job tatsächlich geplant ist – das heißt: der Wechsel von einer Haupttätigkeit auf eine andere Haupttätigkeit.

Formel 7 zur Sechsteloptimierung

Jahresprämien, die auf Monatsraten ausbezahlt werden, können das Jahressechstel erhöhen und damit steuerliche Vorteile auslösen.

Grundsätzlich stellen Prämien sonstige Bezüge dar und wirken daher NICHT sechstelerhöhend. Ist allerdings aufgrund der Auszahlungsweise die Prämie nicht von den laufenden Bezügen zu unterscheiden, weil sie in monatlich gleichbleibenden Teilbeträgen ausbezahlt wird, dann verliert die Prämie den Sonderzahlungscharakter und kann zum laufenden Bezug werden.

Damit kann die Prämie sechstelerhöhend wirken.

Somit gilt bei Provisionen, bei welchen eine Auszahlung in Raten vereinbart wird die sogenannte Formel 7:

6/7  werden laufend ausbezahlt (laufender Bezug) und das letzte Siebentel wird im letzten Monat als Sonderzahlung ausbezahlt (begünstigte Sonderzahlung). Dies ist nunmehr auch in den Lohnsteuerrichtlinien entsprechend festgehalten.

Brillen als außergewöhnliche Belastung

BFG 4.4.2019, RV/1100047/2017

Arbeitsbrillen (u.a. Bildschirmarbeitsbrillen) udgl. Sind grundsätzlich NICHT als Werbungskosten im Rahmen eines Dienstverhältnisses abzugsfähig – Bildschirmarbeitsbrillen stellen jedoch iSd LStR kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wenn diese vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung gestellt werden bzw. deren Kosten ersetzt werden. Weiters liegen grundsätzlich dafür KEINE außergewöhnlichen Belastungen vor, sofern ein Einkommensabhängiger Selbstbehalt nicht überschritten wird. Anders geartet ist dies, wenn die Notwendigkeit einer Brille aus einer Folgeerkrankung resultiert die eine zumindest 25% Behinderung des Steuerpflichtigen verursacht. Im vorliegenden Judikat resultierte die Verschlechterung der Sehleistung beispielsweise aus einer 50% Behinderung lt. einem vorliegenden Behindertenpass aus Medikamenten (u.a. Kortison) zur Milderung der mit der Behinderung iZ stehenden Symptome. Dadurch kann eine Ursächlichkeit in der Behinderung für die Folgeerkrankung geschlossen werden, sodass die Kosten iZm der Folgeerkrankung OHNE Selbstbehalt abzugsfähig werden.

 

Sofern Sie sich mit dem einen oder anderen Thema näher auseinandersetzen müssen oder möchten, stehen wir Ihnen wie gewohnt jederzeit gerne zur Verfügung.