EU One Stop Shop – Teil 2

Herbst Winter leopold steuerberatung gmbh

EU One Stop Shop – Teil 2

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In unserem Beitrag vom Mai 2021 haben wir Sie bereits über den ab 1. Juli gültigen EU One Stop Shop (EU – OSS) informiert. In diesem Beitrag, möchten wir Ihnen nochmals die wichtigsten Inhalte sowie die Praxis der Registrierung und notwendige Abläufe in Erinnerung rufen bzw. darstellen – dies in hoffentlich praxis-relevanter Form.

 

Was ist der One Stop Shop?

Kurz: Der Versuch einer Vereinfachung auf EU Ebene, da ab Juli jede Lieferung oder Leistung an Nichtunternehmer und Schwellenerwerber in der EU im Land des jeweiligen Empfängers steuerpflichtig ist. Entscheidet sich ein Unternehmen für die Anwendung des EU-OSS, sind sämtliche innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze über den EU-OSS zu deklarieren (vgl Rz 4297 UStR). Darunter fallen auch jene, welche im Mitgliedstaat der Registrierung (MSI) zum EU-OSS steuerbar und steuerpflichtig sind.

Für jede Lieferung über der EU einheitlichen Schwelle von EUR 10.000.- für sämtliche Lieferungen und Leistungen an NICHT UNTERNEHMER oder SCHWELLENERWERBER gilt dabei einheitlich der Steuersatz des Bestimmungslandes für das jeweilige Wirtschaftsgut.

 

Was ist in der Praxis zu tun?

Im Vorquartal zur ersten pflichtigen Lieferung muss eine Registrierung stattfinden. Die unter den EU-OSS fallenden Umsätze sind in jenes Quartal aufzunehmen, in dem die Lieferung/Dienstleistung ausgeführt wird. Das Unternehmen hat nach Ablauf des Quartals einen Monat Zeit die Erklärung abzugeben und die Steuer zu bezahlen. Heißt: Auch bei IST Besteuerung zählt nicht das Datum einer Zahlung, Anzahlung oder Rechnungslegung dafür sondern erst die tatsächliche Lieferung oder Ausführung der Dienstleistung.

Beispiel: Am 30. Dezember 2021 bestellt ein slowenischer Konsument diverse Artikel bei einem österreichischen Versandhändler. Die Artikel werden am 31. Dezember 2021 bezahlt und 5. Jänner 2022 werden die Waren versendet. Maßgeblich ist die Lieferung am 5. Jänner – daher muss für das erste Quartal 2022 eine Erklärung abgegeben werden UND eine Registrierung im letzten Quartal 2021 stattfinden. Die Zahlung hat bis ENDE April zu erfolgen.

Ab der Registrierung müssen fortan auch dann Meldungen abgegeben werden, wenn keine Umsätze erfolgen – verpflichtende Nullmeldungen!

 

Wie läuft die Registrierung in der Praxis ab?

Die Registrierung zu OSS erfolgt direkt über FinanzOnline auf der Hauptseite.

Es erscheint eine wesentliche Hinweismeldung betreffend die verpflichtende fortlaufende Erklärung etc.

Der Tag der ersten Inanspruchnahme ist ebenso festzulegen – hier ist folgendes zu beachten:

Als Beginn der Inanspruchnahme der Nutzung der Sonderregelung kann der erste Tag des Folgequartals gewählt werden

ODER

Unter Einhaltung der Meldefrist, der Tag der ersten Leistungserbringung.

Beispiel: Ein Unternehmer erbringt die erste pflichtige Lieferung am 1.10.2021 – er registriert sich bis spätestens zum 10. des Folgemonats, ergo bis spätestens 10.11.2021 zum EU-OSS. Dadurch muss er für das Quartal 10-12/2021 eine Meldung im EU OSS abgeben.

 

Müssen besondere Aufzeichnungen geführt werden, oder genügt meine normale Buchhaltung?

Es ist per se kein eigene Buchhaltung in den Bestimmungsländern zu führen, aber die jeweiligen steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten der EU-Mitgliedstaaten sind zu beachten. Die Aufzeichnungen müssen eine Feststellung ermöglichen, ob die Erklärung korrekt ist.

 

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich eine Selbstbemessungsabgabe und ist daher selbst zu berechnen. Für die Steuererklärung über den EU-OSS sind geeignete Aufzeichnungen bezüglich der Umsätze in den EU-Ländern zu führen und in Summe je Land über Finanz-Online (EU-OSS) zu melden.

 

Die Aufzeichnungen müssen nach Mitgliedstaaten getrennt erfolgen und die Informationen gemäß Art. 63c VO (EU) 282/2011 enthalten. Die Dauer der Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre.

 

Wie muss ich dann laufend melden?

Laufende Meldungen sind über den Einstieg auf FinanzOnline – EU OSS zu erfassen – hier entweder, so Sie über eine Buchhaltungssoftware verfügen die kompatibel ist mit einem .xml Upload oder durch Erfassung in der Online Maske – hier sind die Umsätze pro Land und pro Steuersatz zu erfassen.

Achtung: Ihre UVA müssen Sie wie gewohnt weiterhin einreichen – dies ggf. monatlich – die Meldung zum EU OSS erfolgt parallel über den Zugang auf Finanzonline für diejenigen Umsätze, die ja ex lege in der UVA als nicht steuerbare Umsätze gar nicht vorkommen. Wie dies ggf. in ihrer Buchhaltung korrekt einzustellen ist, sollten Sie zeitnah mit ihrem Softwareanbieter abklären.

 

Wie erfolgt die Zahlung?

Die Zahlung der Steuer für die über den EU-OSS erklärten Umsätze erfolgt auf ein von der Finanzverwaltung für die Zwecke des EU-OSS eingerichtetes Konto. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung.

 

Gibt es weiterführende Informationen?

Neben einigen verstreuten Informationen des BMF hat die WKO die wesentlichen Informationen besonders gut zusammengefasst:

https://www.wko.at/site/handeldigital/faq-eu-oss-handel.html

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/faq-eu-umsatzsteuer-one-stop-shop.html