Herbst Update 2021

Herbst Update 2021

Herbst Update 2021 1080 720 leopold steuerberatung gmbh

Trotz des außergewöhnlichen Arbeitsmehraufwandes der im Zuge des wirtschaftlichen Aufholprozesses und teilweise vorweggenommener Investitionen nun im Sog der COVID Pandemie in einigen Branchen vorherrscht, ist es notwendig, den Blick wieder auf Neuigkeiten und die sich verändernden rechtlichen Rahmenbedingungen bzw. teilweise notwendigen Fristen zu fokussieren.

Wie gewohnt, haben wir die Highlights der Neuigkeiten sowie die für Sie wesentlichen Fristen mit diesem Beitrag zusammengefasst.

 

Wesentliches zum EStR-Wartungserlass 2021

Die Finanzverwaltung verpackt ja bekanntlich ihre Rechtsmeinung in Erlässe in Form von Richtlinien, an welche die Prüfer der jeweiligen Finanzämter diesfalls gebunden sind – diese entfalten jedoch keine Rechtswirksamkeit und sind Gesetzen naturgemäß nicht  gleichgestellt.

Vor diesem Hintergrund stellen die diversen Richtlinien (Einkommensteuerrichtlinie, Umsatzsteuerrichtlinie, Umgründungssteuerrichtlinie udgl.) jedoch eine für uns wesentliche Informationsquelle dar, deren Formulierungen und Darstellungen für uns eine wesentliche Grundlage der täglichen Arbeit darstellen.

Mit dem Wartungserlass 2021 erfolgte eine der umfangreichsten Überarbeitungen der EStR der letzten Jahre – hier ein kurzes Exzerpt daraus:

  • Fixkostenzuschuss

Beim Fixkostenzuschuss (FKZ) führt der auf einen fiktiven Unternehmerlohn entfallende Anteil zu keiner Kürzung der steuerlichen Betriebsausgaben – heißt: der Anteil des Unternehmerlohns bleibt wie Zuschüsse aus dem Härtefallfonds voll steuerfrei. Eine Ausgabenkürzung entfällt ebenfalls, wenn der FKZ auf unter Heranziehung von branchenspezifischen Durchschnittswerten ermittelte frustrierte Aufwendungen entfällt.

  • Betriebsausgabenkürzung

Im Falle einer durch Beihilfen bewirkten Betriebsausgabenkürzung müssen die einzelnen Ausgaben in der GuV nicht gekürzt werden. Der Kürzungsbetrag kann vereinfacht als sonstiger betrieblicher Ertrag in der Steuererklärung dargestellt werden. Steuerpflichtige Zuschüsse (z.B. Umsatzersatz oder Ausfallsbonus) sind wegen einer Sonderregelung im EStG dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht.

  • Pauschale Forderungswertberichtigung

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, können pauschale Forderungswertberichtigungen gebildet werden, die auch vor diesem Stichtag entstandene Forderungen umfassen können.

  • Degressive Abschreibung

Für eine Vielzahl von nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, diese mit maximal 30% degressiv vom jeweiligen Buchwert abzuschreiben.
Für Anschaffungen bzw. Herstellungen bis zum 31.12.2021 kann die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht vorgenommen werden – das heißt: Die Maßgeblichkeit hat bis dahin keine Wirkung auf die Darstellung im steuerrechtlichen Anlagenverzeichnis. Die degressive Abschreibung steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Sie kann daher auch im außerbetrieblichen Bereich (zB Kücheneinrichtung bei Mieteinkünften) in Anspruch genommen werden.

 

Wesentliches zur Bilanzierung von Corona Hilfsmaßnahmen

Ansatzzeitpunkt: Der Zeitpunkt als Forderung der COVID-19-Zuschüsse ist an die Entstehung des Rechtsanspruchs gebunden. Bis zur Aufstellung des Abschlusses muss der Förderantrag gestellt worden sein. Eine Bewilligung ist hierfür nicht erforderlich.

Bewertung: Im Jahresabschluss darf maximal nur jener Betrag des Zuschusses aktiviert werden, für den bereits die entsprechenden Aufwendungen im Jahresabschluss erfasst sind.

Darstellung: Für die Darstellung des Zuschusses ist der Zweck der COVID-19-Zuschüsse wesentlich, daher wird grundsätzlich zwischen Investitions- und Aufwandszuschüssen unterschieden.

 

Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten

Die ursprünglich für 1.1.2021 geplante Angleichung wurde nunmehr  auf 1.10.2021 verschoben. Die Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeiter wird somit erst auf Beendigungen anzuwenden sein, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden.

Bis zum 30.9.2021 galt für Arbeiter in der Regel eine 14-tägige Kündigungsfrist. Kündigungsfrist und -termin sind in den Kollektivverträgen oder in den Dienstverträgen geregelt.

Die Regelungen für Angestellte finden sich im Angestelltengesetz und sehen für den Kündigungstermin in der Regel den Quartalsletzten vor, wobei abweichend davon auch der 15. oder Letzte des Kalendermonats im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag vereinbart sein kann.

Im Falle einer Arbeitgeberkündigung bemisst sich
die Kündigungsfrist abhängig von der Betriebszugehörigkeit des Angestellten zwischen 6 Wochen (im 1. und 2. Dienstjahr) und 5 Monaten (ab dem 26. Dienstjahr).

Dienstnehmerkündigungen können unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Kalendermonats erfolgen.
Mit dem Inkrafttreten der Angleichung gelten dann für Arbeiter dieselben Kündigungsfristen und -termine wie für Angestellte.

Dies bedeutet Mehrkosten für Dienstgeber, die Arbeiter beschäftigen.

 

Offenlegung Jahresabschlüsse 2020

Kapitalgesellschaften und sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Frist von neun Monaten wurde pandemiebedingt auf 12 Monate verlängert. Diese Regelung gilt für Bilanzstichtage, die vor dem 1.1.2021 liegen.

 

AWS Investitionsprämie

Bis 30.9.2021 galt eine verlängerte Frist betreffend die finale Abrechnung der Investitionsprämien. Grundsätzlich gilt, dass die Investitionsprämie SPÄTESTENS 3 Monate nach Fertigstellung bzw. finaler Bezahlung zur Abrechnung gebracht werden muss – diese 3 Monatsfrist galt nun bis 30.9. nicht und ist erst seit 1.10. anzuwenden. Ergo: So Sie ihre Investition bereits bis Ende Juni / Anfang Juli abgeschlossen und bezahlt hatten, ist dringendes handeln hinsichtlich der Abrechnung anzuraten – www.aws.at.

 

Fixkostenzuschuss 800.000

Ein Antrag ist noch bis 31.12.2021 möglich – bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.