Steueroptimierung zum Jahreswechsel: Auch wenn das vergangene Jahr ein besonders intensives und anspruchsvolles war, ist es uns, wie in jedem Jahr, ein besonderes Anliegen, Ihnen für den herannahenden Jahreswechsel noch einige Inputs zu geben. Weiters möchten wir wie immer auch versuchen, für das kommende Jahr einen prägnanten Ausblick zu schaffen.
Hier eine kleine Zusammenfassung, welche Themenfelder es ggf. auch in Ihrem Unternehmen bzw. im Rahmen ihrer betrieblichen oder auch außerbetrieblichen Tätigkeit abzuhandeln oder zu berücksichtigen gilt:
Der Rückblick
- Nutzen Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gem. §10 EStG optimal aus, indem sie noch bis zum 31.12.2020 begünstigte Wirtschaftsgüter (begünstigte Wertpapiere oder bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) anschaffen. Planen Sie mit uns die Höhe ihrer notwendigen Investitionen im Unternehmen oder aber auch im Sonderbetriebsvermögen ihres Mitunternehmeranteils einer KG oder OG. So ihr Gewinn jedenfalls UNTER EUR 30.000.- liegen wird, ist der gesamte Gewinnfreibetrag mit dem Grundfreibetrag gedeckt, sodass Sie zur diesbezüglichen Optimierung KEINE Anschaffungen tätigen müssen.
- Verlustrücktrag: Verlustrücktrag im Rahmen der Steuererklärung für 2020, Covid-19-Rücklage für voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits in der Steuererklärung 2019 berücksichtigbar oder aber vor Abgabe der Erklärung 2019 bereits durch eine ex – post VZ Herabsetzung 2019. Wir haben darüber bereits gesondert informiert.
- Degressive Abschreibung ab 2020 / erhöhte Abschreibung für Erstanschaffung von Gebäuden: Für Anschaffungen ab dem 1.7. für gewisse Wirtschaftsgüter können statt der bekannten linearen Abschreibung nunmehr pauschal jährlich 30% vom Buchwert abgeschrieben werden – weiters kann für Erstanschaffungen von Gebäuden im Jahr 1 die dreifache und im Jahr 2 die zweifache gesetzliche Abschreibungsrate herangezogen werden.
- Achten Sie auf eine Deckung (mindestens 50%) ihrer Pensionsrückstellungen iSd §14 EStG mit entsprechenden Wertpapieren oder einer Rückdeckungsversicherung.
- Aufbewahrungspflichten beachten: Grundsätzlich gilt die 7 jährige Aufbewahrungspflicht für ihre Bücher und sonstigen Grundaufzeichnungen. Somit können Sie ihre Unterlagen grundsätzlich, mit Ausnahme derjenigen die Grundstücke (hier gilt die 22 jährige Aufbewahrungspflicht) bzw. Rechtsmittelverfahren betreffen oder Unterlagen die noch keiner Verjährung unterliegen (Verjährungsfrist für nicht endgültige Bescheide = 10 Jahre statt 5 Jahre), bis zum Jahr 2013 nach Ablauf des 31.12.2020 vernichten.
- Beachten Sie die Kleinunternehmergrenze von nunmehr EUR 35.000.- (NETTO) pro Jahr – eine einmalige Überschreitung um 15% (EUR 40.250.-) in 5 Jahren ist nicht schädlich für die Befreiung. So Sie Gefahr laufen die Grenze zu überschreiten, unterstützen wir Sie gerne bei der Planung ihrer Steuersituation – nutzen Sie dabei ggf. das „Zufluss – Abfluss – Prinzip“. Auch für die noch neue Pauschalierungsmöglichkeit des §17 Abs. 3a EStG ist die Umsatzschwelle von EUR 35.000.- von Relevanz – hierbei können uU. pauschale 20% für Dienstleistungsbetriebe sowie 45% für sonstige Betriebe im Rahmen ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Einkünfte gem. §§22 und 23 EStG angesetzt werden – im Rahmen der Erstellung ihrer Erklärungen wählen wir automatisch die für Sie optimale Variante (Pauschalierung oder Berechnung nach §4 Abs. 3 EStG).
Förderungen, Hilfen, Zuschüsse, COVID
Das Jahr 2020 war für unsere Berufsgruppe geprägt von unzähligen gesetzlichen Neuerungen, die es galt für sämtliche von uns betreute Branchen sowie Unternehmen bestmöglich umzusetzen. Hierbei hat man es uns vor allem auch vor dem Hintergrund der ständigen Adaptierungen und teilweise besonders diffizilen Regelungen von der Gesetzgeberseite nicht besonders einfach gemacht – auch ist zu befürchten, dass dem Gesetzgeber bald die Kreativität für neue Namensgebungen fehlen wird, zumal es nunmehr zwischen Fixkostenzuschuss 1 (Tranche 1, Tranche 2, Tranche 3) sowie Fixkostenzuschuss 800.000 oder Fixkostenzuschuss 2 (ebenso Tranche 1 und Tranche 2) sowie dem Umsatzersatz 5 Wochen, Umsatzersatz 3 Wochen mit Prozentsätzen von 20%, 40%, 60% und 80% bzw. auch einem Härtefallfonds mit einem ComeBack-Bonus oder dann wieder der Kurzarbeit (Phase 1, Phase 2 und Phase 3) und dem Familienhärtefallfonds bzw. simplen Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz für Dienstnehmer und Einzelunternehmer auszuwählen gilt – dabei ist die Investitionsprämie im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes mit zahlreichen Adaptierungen des Einkommensteuergesetzes oder auch die zivilrechtlichen Adaptierungen im Unternehmensgesetzbuch sowie sämtliche Randbereiche des ASVG, GSVG noch nicht erwähnt. Auch zwischen den Überbrückungsfinanzierungsvarianten von 80%, 90% und 100% Haftung des Bundes mit den beiden Abwicklungsstellen ÖHT und AWS galt es zu wählen.
Nichtsdestotrotz werden wir auch im neuen Jahr für Sie aus der Fülle der Hilfen das herausschälen, was für Sie nutzbar und anwendbar ist – dies bei uns IMMER vor dem HINTERGRUND ein optimales Maß an NUTZEN für Sie aus der investierten Zeit zu generieren.
Der Blick in die Zukunft
Die volkswirtschaftlichen Daten sind ob der konjunkturellen Verwerfungen rund um die Corona Pandemie natürlich 2020 noch als besonders negativ einzustufen – wobei, basierend auf dem aktuellsten Konjunkturausblick der OeNB, die wiederum auf die OECD referenziert, von einer weit weniger starken Eintrübung der Weltwirtschaft auszugehen ist. So soll das BIP global um „nur“ 4,5% ggü. dem Vorjahr einbrechen (hier verläuft die Eintrübung vor allem in China und den USA weniger stark als befürchtet). Im Euroraum geht man von einem Rückgang von deutlich stärkeren 8% aus (Quelle: EZB lt. OeNB Konjunkturausblick). In Österreich geht man leicht positiver von „nur“ rund 7% BIP Rückgang aus. Basierend darauf prognostiziert man aktuell für 2021 einen starken Aufholprozess – die Basisinflation (VPI) wird dabei zunächst trotz der Geldschwemmen der Notenbanken entsprechend der Prognosen konstant bleiben – hier wird sich vor allem die Entwicklung des Ölpreises im neuen Jahr auswirken, bei welchem von einem Anstieg auszugehen ist. Behalten Sie diese Prognosen auch für etwaige Entscheidungen in ihrem Unternehmen stets im Hinterkopf.
Fixkostenzuschuss 2 (FKZ 800.000):
- Umsatzausfälle von mindestens 30%
- Zeitraum: 16. September 2020 bis längstens zum 30. Juni 2021
- Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, oder jeweils zwei zusammenhängende Blöcke
- zusätzliche Fixkostenpositionen (z.B. AfA oder Leasing)
- Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ➔ FKZ 800.000 von 50% der Fixkosten)
- Option für einen pauschalen Fixkostenzuschuss von 30% des Umsatzausfalles (für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 120.000 im letztveranlagten Jahr)
- Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen die separat beantragt werden müssen
- Wir empfehlen dringend erst in einer Betrachtung im Nachhinein im Jahr 2021 den optimalen Antragszeitraum auszuwählen.
Investitionsprämie:
- Steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss
- 7 % der förderfähigen Investitionen und 14 % bei Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit
- Untergrenze: EUR 5.000,- ohne USt. (Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch Geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden. Der Förderungsantrag muss sich zumindest auf einen zusammengerechneten Gesamtbetrag von EUR 5.000,- belaufen.)
- Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen,
- die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 bei dem AWS beantragt werden und spätestens bis zum 28.02.2022 umgesetzt werden.
- Es muss mit der Investition vor dem 01.03.2021 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Sie planen kleinere Investitionen durchzuführen und sind im Bereich des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bereits gut versorgt? Dann verschieben Sie vor dem Hintergrund der potenziell geringeren Gewinne oder Verluste 2020 und den prognostizierten wirtschaftlichen Erholungen 2021 ggf. etwaige Anschaffungen auf das kommende Wirtschaftsjahr (Stichwort Investitionsprämie bis 02/2021!): Durch das Steuerreformgesetz 2020 idF NR-Beschluss 19.9.2019 wurde zudem auch die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400,- auf € 800,- ab 1.1.2020 erhöht (erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach 31.12.2019 beginnen). Damit sind Wirtschaftsgüter bis EUR 800.- (netto respektive brutto) im Jahr der Anschaffung steuerlich voll absetzbar.