Wie berichtet treten überwiegend ab 1. Juli 2022 nach der nunmehrigen Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 14.2.2022 einige Neuerungen und zum Teil wesentliche Erleichterungen mit dem sogenannten ökosozialen Steuerreformgesetz in Kraft.
Link zum Bundesgesetzblatt: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_10/BGBLA_2022_I_10.pdfsig
Anbei fassen wir für Sie die Highlights daraus zusammen – bei Fragen im Detail stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne beratend zur Seite.
Der Investitionsfreibetrag des §11 EStG
Dieser ist simpel eine zusätzliche Betriebsausgabe für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die grundsätzlich 10% und für noch zu spezifizierende ökologische Wirtschaftsgüter 15% des aktivierten Investitionsvolumens betragen wird.
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ab 1.1.2023 angeschaffte Wirtschaftsgüter
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maximal EUR 1.000.000.- Bemessungsgrundlage pro Jahr
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keine Reduktion der AFA Bemessungsgrundlage (=daher eine zusätzliche AFA im Jahr der Anschaffung!)
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mindestens 4 Jahre Nutzungsdauer
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keine Wirtschaftsgüter des §8 EStG (KFZ, Gebäude – außer Elektrofahrzeuge)
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nicht im Rahmen der Gewinnermittlung durch Pauschalierung
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nicht für Wirtschaftsgüter die bereits für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nach §10 EStG verwendet werden
Beispiel: Anschaffung in Höhe von EUR 100.000.- in die Betriebs- und Geschäftsausstattung, davon 50.000.- in eine begünstigte Heizanlage – Grenzsteuersatz der natürlichen Person 40% (neuer Satz ab Juli 2023!) = Steuerersparnis in Höhe von EUR 5.000.- (=50.000 x 10% + 50.000 x 15% = 12.500 zusätzliche Betriebsausgabe x 40% Grenzsteuer) – die Regelung ist im KStG für Kapitalgesellschaften äquivalent anzuwenden.
Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter
Nach §3 Abs. 1 Z 35 EStG ist fortan eine Mitarbeiterbeteiligung bis EUR 3.000.- pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei (Achtung: gilt nicht für Lohnnebenkosten und die Sozialversicherung!)
Achtung: Die Gewinnbeteiligung muss ALLEN Mitarbeitern oder BESTIMMTEN GRUPPEN von Mitarbeitern gewährt werden – Einzelprämien werden damit ausgeschlossen.
Erhöhung des Gewinnfreibetrages
Für die ersten 30.000.- Euro Gewinn wurde der Gewinnfreibetrag auf 15% (statt bisher 13%) erhöht – dadurch erhöht sich auch der Grundfreibetrag auf EUR 4.500.-
GWG
Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird von EUR 800.- im Sinne des Regierungsprogramms auf EUR 1.000.- erhöht.
Ein neuer Posten für Sonderausgaben wird geschaffen
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Thermische Sanierung (pauschal EUR 800.- pro Jahr für 5 Jahre),
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Austausch eines fossilen Heizungssystems (pauschal EUR 400.- pro Jahr für 5 Jahre).
Notwendigkeit der Förderung der Maßnahmen sowie Mindestbetrag für Eigenkostenanteil – Förderantrag muss nach dem 31.3.2022 erfolgen – Förderauszahlung muss nach dem 30.6.2022 erfolgen nach §124b Z 388 EStG – eine automatische Datenübermittlung wurde über das Transparenzdatenbankgesetz normiert
Explizite Erfassung von Kryptowährungen im Steuerrecht
Versteuerung ab April 2022 einheitlich mit dem besonderen Steuersatz des §27a EStG („KEST“)
Bis 1.3.2021 angeschaffte Kryptoeinheiten bleiben Altvermögen und sind nach der bisherigen Regelung im Sinne des §29 EStG außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei.
Die Veräußerung von Altvermögen, für welche die 1-jährige Spekulationsfrist zum 01.03.2022 bereits abgelaufen ist oder sein wird, kann somit auch künftig steuerfrei erfolgen; somit ist aus steuerlichen Gründen kein „Notverkauf“ notwendig. Wird Altvermögen gegen andere Kryptowährungen dann steuerfrei getauscht, fallen die neu erhaltenen Kryptowährungen mit den neuen Anschaffungskosten in das neue Besteuerungsregime.
Tarifsenkung
Senkung der Tarifsätze nach §33 EStG von 35% auf 30% ab Juli 2022 bzw. von 42% auf 40% ab Juli 2023.
Erhöhung der Absetzbeträge
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Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages für Geringverdiener – bis EUR 1.050.- für Einkünfte unter EUR 16.000.- pro Jahr (der Zuschlag wird von EUR 400.- auf EUR 650.- angehoben).
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Erhöhung des Familienbonus auf rund EUR 2.000.- pro Kind und Jahr (bzw. EUR 650.- ab dem 18. Lebensjahr)
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Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von EUR 250 auf EUR 450 pro Kind erhöht.
KöSt
Der Körperschaftsteuersatz nach §22 KStG wird schrittweise von 25% auf 24% im Jahr 2023 bzw. 23% im Jahr 2024 gesenkt – für abweichende Wirtschaftsjahre wurde eine Aliquotierungsnorm kodifiziert.
Klimabonus
Auszahlung eines regionalen Klimabonus zwischen EUR 50.- und EUR 250.- je nach Urbanität des jeweiligen Hauptwohnsitzes (Minderjährige erhalten 50% des jeweiligen Bonus!) – die Auszahlung erfolgt auf Basis der Kontodaten laut Finanzonline ODER dem Sozialversicherungsträger automatisch und direkt vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Etwaige nähere Details können gerne jederzeit vor Ort in Graz oder Leibnitz bei einem persönlichen Beratungsgespräch besprochen werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Optimierung ihrer Steuersituation.