Herbst Update 2025

Ihr Herbst Update in der leopold steuerberatung gmbh

Herbst Update 2025

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Wir freuen uns Ihnen anbei unseren alljährlichen Herbstnewsletter in einem gewohnt kompakten Umfang präsentieren zu dürfen.

Darin haben wir uns bemüht Ihnen aus allen Gesetzesneuerungen, Literaturquellen und der Judikatur der letzten Monate wiederum das auszuwählen, was uns für unsere Klienten am relevantesten erscheint.

Inhalte

  1. Verschärfung der Besteuerung von Immobilien – neue Vermögenssteuern: der Umwidmungszuschlag und die Erweiterungen im Grunderwerbsteuergesetz
  2. Erleichterungen für den Wirtschaftsstandort: Anpassungen bei der Basispauschalierung des §17 EStG, Erhöhung des Investitionsfreibetrages
  3. Erleichterungen bei Betriebsübergaben: Erhöhung des Veräußerungsfreibetrages; Erleichterung beim Hälftesteuersatz
  4. Letzte Chance für den ÖKO Zuschlag bei Vermietung und Verpachtung bis 31.12.2025
  5. Zahlreiche Neuerungen für Pensionisten – Die Teilpension ab 2026, Flat Tax für Pensionisten, Altersteilzeit neu
  6. Zuverdienst: Geringfügigkeit & Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
  7. Neues Trinkgeldpauschale ab 2026

 

IMMOBILIEN (Umwidmungszuschlag, Grunderwerbsteuer)

Umwidmungszuschlag

Der Umwidmungszuschlag ist ein zusätzlicher Baustein im Besteuerungsregime der Immobilienertragsteuer. Er ist eine gesetzlich eingeführte zusätzliche Besteuerung auf Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken (lediglich Grund und Boden – unabhängig vom Gebäudewert), die nach dem 31.12.2024 umgewidmet wurden und ab 1. Juli 2025 veräußert werden.

Er soll die bei Umwidmung (z. B. Grünland → Bauland) entstehenden außergewöhnlichen Wertsteigerungen stärker besteuern und damit den überproportionalen Vorteil aus Umwidmungen steuerlich korrekt berücksichtigen – derartige Umwidmungstatbestände wurden bisher nur im sogenannten Altvermögen im Sinne des §30 Abs. 4 EStG berücksichtigt, sodass bislang ausschließlich Grundstücke, die zum 31.3.2012 bereits nicht mehr steueranhängig waren, da diese zum damaligen Zeitpunkt außerhalb der 10 jährigen Spekulationsfrist auf Immobilien waren, von Umwidmungstatbeständen betroffen waren.

Wesentliche Punkte

  • Höhe: Der Zuschlag beträgt 30 % des aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens resultierenden Gewinns (bzw. Überschusses). Die Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer wird um 30% erhöht.
  • Anwendungszeitraum: Umwidmungen, die nach dem 31.12.2024 erfolgten; Veräußerungen ab dem 1.7.2025 sind erfasst. (Kurz: Umwidmung nach 31.12.2024 + Verkauf nach 30.6.2025 → Zuschlag möglich).
  • Bemessungsgrundlage / steuerliche Wirkung: Der Umwidmungszuschlag wird dem positiven Veräußerungsgewinn zugerechnet und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage (z. B. für die Immobilienertragsteuer / besondere Besteuerung nach §§ 30b ff EStG) erhöht.
  • Geltung für Alt- und Neuvermögen / Personen: Erfasst werden sowohl Veräußerungen aus Altvermögen als auch Neuvermögen; sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesellschaften sind aufgrund der Referenz des KStG auf das EStG davon umfasst.
  • Keine Belastung von Gebäuden: Der Zuschlag knüpft an das Grund und Boden an — auf nach der Umwidmung errichtete Gebäude findet der Umwidmungszuschlag grundsätzlich keine Anwendung.

Beispiel: Wiesengrundstück. Umwidmung Bauland am 31.3.2025. Verkauf am 30.11.2025. Anschaffung am 30.6.2017 (Neuvermögen iSd §30 Abs. 3 EStG). Anschaffungspreis 100.- / Verkaufspreis 200.-

Bemessungsgrundlage Immobilienertragsteuer: 200 – 100 = 100

Umwidmungszuschlag: 100 x 30% = 30

Bemessungsgrundlage NEU: 130.-

Immobilienertragsteuer VOR 1.7.2025: 30.-

Immobilienertragsteuer NACH 30.6.2025: 39.-

 

Grunderwerbsteuer

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) erfährt die Grunderwerbsteuer (GrESt) eine der umfassendsten Reformen seit Jahren. Die Änderungen betreffen insbesondere Anteilsvereinigungen und die Besteuerung von Immobiliengesellschaften. Für Unternehmer, Stiftungen und private Immobilieneigentümer ergeben sich damit wesentliche neue Spielregeln, auf die man sich rechtzeitig vorbereiten sollte bzw. die man gedanklich erfasst haben sollte, bevor Anteilsverschiebungen udgl. geplant werden.

Erweiterung der Besteuerungsgrundlage – Neue Schwellenwerte bei sogenannten „Anteilsvereinigungen“

Bis 30. Juni 2025 gilt: Eine GrESt-Pflicht entsteht erst, wenn mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand (eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft) vereinigt werden – dies ausschließlich auf Ebene DIREKTER (unmittelbarer) Beteiligungen – INDIREKTE (mittelbare) Beteiligungen waren gesetzlich NICHT umfasst.

Ab 1. Juli 2025 wird einerseits die Schwelle deutlich abgesenkt:

  • Bereits ab 75 % Beteiligung tritt ein steuerpflichtiger Tatbestand ein. Derzeit sogar dann, wenn eine 90% Beteiligung auf eine 80% Beteiligung abgesenkt wird (!!)
  • Ein schädlicher Wechsel liegt auch dann vor, wenn 75 % der Anteile innerhalb von sieben Jahren auf neue Gesellschafter übergehen. Hält jemand bereits einen Anteil vor dem 1.7.2025 zählt dieser 75% Wert nicht für Übergänge auf diese Altgesellschafter.
  • leopold Tipp: Übergaben rechtzeitig planen – Zwergenanteile für Familienmitglieder schützen ggf. vor einem Anteilsvereinigungstatbestand.

Für diesen Anteilsvereinigungstatbestand reicht künftig schon eine mittelbare (indirekte) Beteiligung oder eine Stimmrechtsbindung. Innerhalb von Konzernen („Erwerbergruppen“) werden Anteile zusammengerechnet.

 

Erhöhung des Steuersatzes

Bislang betrug die GrESt bei Anteilsvereinigungen immer lediglich 0,5 % vom Grundstückswert.

Ab 1. Juli 2025 gilt:

  • Immobiliengesellschaften zahlen künftig 3,5 % vom gemeinen Wert (Verkehrswert) – diese Immobiliengesellschaften sind solche Gesellschaften, bei denen Vermögen oder Einkünfte überwiegend aus der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken bestehen/stammen – Judikatur zur exakteren Spezifikation ist noch ausständig naturgemäß.
  • Der begünstigte Steuersatz von 0,5 % vom Grundstückswert bleibt nur für betriebliche Immobilien, die nicht vom Betrieb getrennt sind (Pflegeheim mit Liegenschaft des Pflegeheims udgl.), sowie für Anteilswechsel innerhalb der Familie, wenn keine „fremden Dritten“ beteiligt sind.

Klarstellung zur Immobiliengesellschaft

Eine Gesellschaft gilt als Immobiliengesellschaft, wenn:

  • ihr Vermögen überwiegend aus Grundstücken besteht, die nicht für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden, oder
  • ihre Einkünfte überwiegend aus der Vermietung, Verwaltung oder Veräußerung von Immobilien stammen.

Auch gemischt genutzte Immobilien werden anteilig berücksichtigt.

Steuerpflicht und Besonderheiten

  • Bei einem Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG ist die Gesellschaft selbst Steuerschuldner.
  • Bei einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Z 2 GrEStG schuldet der Erwerber die Steuer (bei Personengesellschaften haften die Erwerber gesamtschuldnerisch).
  • Der Veräußerer trägt die GrESt hingegen nicht.
  • Konzerninterne Umgründungen (z. B. Verschmelzungen innerhalb einer Erwerbergruppe) bleiben grunderwerbsteuerlich neutral, solange keine unmittelbaren Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft betroffen sind.
  • Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten nicht als Immobiliengesellschaft und sind daher von der Neuregelung nicht betroffen.

Praxisfolgen und Handlungsempfehlungen

Die Neuregelung führt zu einer massiven Mehrbelastung bei Immobilientransaktionen und Unternehmensstrukturen mit Immobilienvermögen. Besonders bei Umgründungen, Anteilsübertragungen oder Nachfolgeregelungen sollte künftig geprüft werden, ob eine Immobiliengesellschaft im steuerlichen Sinn vorliegt.

Es ist fortan wesentlich, die Gesellschaftsstrukturen genau zu durchleuchten, bevor Transaktionen beauftragt/durchgeführt werden.

 

Geplante / Beschlossene Erleichterungen für den Wirtschaftsstandort

Aus unserer Sicht ist es wesentlich, sich auf aktuelle Rahmenbedingungen sowie auf zukünftige steuerliche Tendenzen und Gesetze rechtzeitig einzustellen. Der Gesetzgeber, die Politik, hat erkannt, dass unser Wirtschaftsstandort notwendige Impulse benötigt. Die („leider budgetär homöopathischen“) Neuerungen sollen hier kurz angeführt werden:

 

Was ändert sich ab 2025 bzw. 2026 bei der Basispauschalierung?

Als Teil des von der Bundesregierung angekündigten “Mittelstandspakets” zur Stärkung der Wirtschaft und Entlastung von Bürokratie findet sich im BBG 2025 auch eine Novellierung der steuerlichen Basispauschalierung. Konkret wurde die ertragsteuerliche „Betriebsausgabenpauschalierung“ (Durchschnittssätze gemäß § 17 Abs 1 EStG) sowie die umsatzsteuerliche „Vorsteuerpauschalierung“ (Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß § 14 Abs 1 Z 1 UStG) mit Wirkung bereits ab dem laufenden Jahr 2025 ausgeweitet. Die weiteren Pauschalierungsmöglichkeiten des EStG bleiben unverändert.

  • Erhöhung der Umsatzobergrenze von EUR 220.000.- auf zunächst EUR 320.000.- und ab 2026 auf EUR 420.000.-
  • Erhöhung des Durchschnittsteuersatzes von 12% auf 13,5% zunächst und ab 2026 sogar auf 15% – der 6% Durchschnittsteuersatz für freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte aus einer technischen oder kaufmännischen Beratung, für wesentlich beteiligte Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Hausverwalter und bei Einkünften aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit wurde keine Anpassung vorgenommen.

Was gibt es neues beim Investitionsfreibetrag?

Ab November 2025 erfolgt weiters eine Erhöhung des sogenannten Investitionsfreibetrag (IFB). Maximal begünstigt sind wie bisher Kosten von EUR 1 Mio., der IFB soll jedoch von bisher 10 % bzw. 15 % auf 20 % bzw. 22 % erhöht werden.

  • Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Begünstigte Anlagen müssen weiters
    • ungebraucht sein,
    • eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren aufweisen, und
    • inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sein. Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats eingesetzt werden, gelten als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
  • Nicht begünstigte Investitionen sind:
    • nicht abnutzbare Anlagegüter (Grund und Boden)
    • Wirtschaftsgüter unter 4 Jahren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
    • Wirtschaftsgüter im Ausland
    • Wirtschaftsgüter mit Sonderform der AFA
      • PKW´s mit CO² >0
      • Firmenwert
      • Gebäude
    • GWG
    • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, außer aus dem Bereich Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science

 

leopold Tipp:

  • Inanspruchnahme des (erhöhten) IFB ist bei Kapitalgesellschaften immer sinnvoll

  • Die parallele Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung ist davon nicht betroffen – es können mit beiden Instrumenten deutliche Steuerverminderungen im Anschaffungsjahr erzielt werden

  • Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gibt es keine generelle Vorteilhaftigkeit des (erhöhten) IFB gegenüber dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag – es muss individuell geplant werden OB Wertpapiere, Anlagegüter für den Gewinnfreibetrag oder Anlagegüter zur Nutzung des Investitionsfreibetrages angeschafft werden.

  • Berücksichtigung der Auswirkungen von Verlusten auf die Vorteilhaftigkeit ist empfehlenswert, da nur der Investitionsfreibetrag verlustvortragsfähig ist – der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag jedoch nicht.

 

Weitere Erleichterungen und Maßnahmen zur Wirtschaftsbelebung aus dem Regierungsprogramm 2025-2029

Um Betriebsübergaben an die nächste Generation wesentlich zu erleichtern, wird der steuerliche Freibetrag für Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben ab 01.01.2027 von EUR 7.300 – erstmals seit Jahrzehnten – auf EUR 45.000 angehoben. Zusätzlich entfällt für die Nutzung des „Hälftesteuersatzes“ das Berufsverbot, es ist also dann nicht mehr erforderlich, die Erwerbstätigkeit einzustellen.

leopold tipp: Sollten Betriebsübergaben, Unternehmensveräußerungen in Form von Asset Deals o.ä. geplant sein, kann sich eine Planung bis zum 1.1.2027 ggf. lohnen um die höheren Schwellenwerte und den Entfall etwaiger Zuverdienstgrenzen zur Beanspruchung eines Hälftesteuersatzes auszunützen – in Summe dürfte diese Erhöhung jedenfalls zu einer Erleichterung von Betriebsübergaben im KMU Bereich führen.

 

Anhebung der Luxustangente: Dem Regierungsprogramm zufolge soll – leider nur unter Budgetvorbehalt – die Luxustangente schrittweise in Richtung EUR 65.000 angehoben werden – diese mehr als überfällige Erhöhung, wäre somit die Erste seit über 20 Jahren. In einem ersten Schritt ist eine Anhebung ab 2027 auf EUR 55.000 vorgesehen.

 

Der ÖKO Zuschlag bei der Vermietung und Verpachtung

Der Öko-Zuschlag für die ökologische Sanierung von Wohngebäuden wurde im Rahmen des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ im Jahr 2024 eingeführt (wir haben seinerzeit davon in einem Artikel / Newsletter berichtet) und bietet nun auch für Vermieter (zuvor profitierten nur Privatpersonen von klimafreundlichen Sanierungsmaßnahmen gem. § 18 Abs 1 Z10 EStG) erhebliche steuerliche Vorteile.

Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und den Einsatz umweltfreundlicher Technologien zu fördern. Noch bis 31.12.2025 können Investitionen besonders steuerlich berücksichtigt werden.

Wofür kann der ÖKO Zuschlag für Investitionen in der Vermietung genutzt werden? Wie funktioniert er?

Der Öko-Zuschlag ermöglicht es, 15 % der Investitionskosten in klimafreundliche Sanierungsmaßnamen als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend zu machen – gleich wie der IFB (siehe oben).

Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören insbesondere Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes beitragen. Dazu zählen:

  • der Austausch von Fenstern und Türen,
  • die Dämmung von Fassaden und Dächern sowie
  • der Ersatz fossiler Heizsysteme durch klimafreundliche Alternativen. Beispiele für solche Alternativen sind Luft-Wärmepumpen, Pellets-Heizungen und Fernwärmeanschlüsse.
  • Hierbei wird explizit auf das Öko-Sonderausgabenpauschale und die Voraussetzungen des §18 Abs. 1 Z 10 EStG verwiesen.

 

Neuerungen für Pensionisten

Teilpension ab 2026 – sanfter Übergang in den Ruhestand

Mit Jahreswechsel tritt in Österreich ein neues Pensionsmodell in Kraft: die Teilpension. Dieses neue Pensionsmodell ermöglicht Arbeitnehmer:innen mit Pensionsanspruch, ab 1. Jänner 2026 ihre Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig einen Teil ihrer Pension zu beziehen.

Ziel ist es, den Übergang in den Ruhestand flexibler zu gestalten und erfahrene Mitarbeitende länger im Arbeitsleben zu halten – parallel dazu wurde auch die Altersteilzeit reformiert.

Wer hat Anspruch auf die Alterspension?

Anspruch auf Teilpension haben alle Personen, die die Voraussetzungen für eine reguläre oder vorzeitige Alterspension erfüllen, jedoch (noch) keinen Pensionsbescheid haben UND die ihre derzeitige Arbeitszeit um mindestens 25% bzw. maximal 75% reduzieren – dies im Vergleich zum Beschäftigungsjahr vor der Teilpension. Dazu zählen insbesondere:

  • Korridorpension (mit derzeit 62 Jahren, ab 2026 stufenweise auf 63)
  • Langzeitversichertenpension (ab 62)
  • Schwerarbeitspension (ab 60)
  • Reguläre Alterspension (derzeit unterschiedlich für Frauen/Männer, Angleichung in den nächsten Jahren)

Wie funktioniert die Teilpension konkret?

Die Teilpension kombiniert reduzierte Arbeitszeit mit einem Teil-Pensionsbezug – die Höhe der Teilpension wird nach den allgemeinen Regeln des Pensionsgesetzes berechnet.

Arbeitszeit-Reduktion | Anteil der fiktiven Pensionskonto-Gesamtgutschrift

25–40 %   → 25 %

41–60 %   → 50 %

61–75 %   → 75 %

Das heißt: reduziere ich meine Arbeitszeit um 35%, dann werden 25% des Guthabens auf meinem Pensionskonto (Hinweis: Wie funktioniert das Pensionskonto – Artikel auf unserer Website) umgebucht und aufgezehrt für eine Beanspruchung der Teilpension (mit allen Abschlägen des Pensionsgesetzes, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Konsumierung der Pension zum Ansatz kommen).

Art der Pension Abschlag pro Monat
Korridorpension 0,425% pro Monat
Langzeitversichertenpension 0,350% pro Monat
Schwerarbeitspension 0,150% pro Monat

 

Beispiel:

Ein Dienstnehmer (männlich) geht mit 63 Jahren (Korridorpension) in „Teilpension“ – er möchte seine Arbeitszeit um 50% reduzieren. Auf seinem Pensionskonto befindet sich eine Gutschrift von runden EUR 28.000.- / dieser Betrag muss iSd allgemeinen Regelungen durch 14 dividiert werden, was einer fiktiven Pension von EUR 2.000.- pro Monat entspräche.

Durch die Arbeitsreduktion werden 50% des Guthabens ausgebucht und frühzeitig mit den Regelungen der Korridorpension verwertet. Das sind EUR 1.000.-

Da er 2 Jahre bzw. 24 Monate zu früh in Pension geht, muss er im Regime der Korridorpension mit 0,425% pro Monat Abschlag auskommen – das sind 0,425% x 24 = 10,2%

Das ist eine Reduktion der Pension um EUR 102.- pro Monat – bzw. EUR 1.428.- pro Jahr für eine zu erwartende Lebensdauer von 80 Lebensjahren – ergo EUR 24.276.- nicht valorisierte Minderpension aus den 2 Jahren früherem Pensionsantritt.

 

Achtung: Die Teilpension würde wegfallen, wenn die Arbeitszeit um mehr als 10% in der Teilpensionszeit unterschritten würde ODER wenn in dieser Phase eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen würde. Für Monate in denen die Teilpension wegfällt, müsste es wiederum zu einer aliquoten Aufwertung der Teilpension kommen (amtswegig).

Weiters zu beachten:

– Es braucht eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über das Ausmaß und den Zeitpunkt der Arbeitszeitreduktion.

– Solange Teilpension bezogen wird, bleibt der restliche Teil des Pensionskontos „offen“: Beiträge und Versicherungszeiten können weiterlaufen, was die spätere Gesamtpension erhöht.

 

Auswirkungen auf Altersteilzeit & Übergangsregelungen

Die geförderte Altersteilzeit gibt älteren Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren.

Mit Zustimmung der Arbeitgeber:innen wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die Arbeitnehmer:innen verlieren dabei weder Pensionsbezüge/-beiträge noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung.

Arbeitnehmer können die Arbeitszeit zwischen 40% und 60% verringern.

Für diese Reduktion erhalten Dienstnehmer trotzdem einen Lohnausgleich von 50% des Durchschnitts VOR Altersteilzeit vom Dienstgeber (!) – der Dienstgeber kann einen Teil vom AMS als Förderung beanspruchen.

Arbeitgeber müssen auch die SV Beiträge weiterbezahlen wie VOR Antritt der Altersteilzeit.

Die Arbeitszeitreduktion kann blockweise oder kontinuierlich erfolgen, wobei in der Blockvariante eine Ersatzarbeitskraft angestellt werden muss.

Die maximale Bezugsdauer des Altersteilzeitgeldes wird schrittweise von derzeit 5 Jahren auf 3 Jahre reduziert (voll wirksam ab 2029).

Personen mit Anspruch auf Teilpension sind grundsätzlich vom Bezug geförderter Altersteilzeit ausgenommen.

Ein Nebenbeschäftigungsverbot während Altersteilzeit wird eingeführt.

 

Praxis-Tipps für unsere Klienten

  1. Früh planen: Wenn Sie bzw. ihre Dienstnehmer ab 2026 eine Teilpension erwägen, prüfen Sie schon jetzt, wie viele Versicherungsjahre und wie hoch Ihr Pensionsanspruch sein werden.

  2. Arbeitszeitvereinbarung rechtzeitig klären: Schriftlich mit dem Arbeitgeber – damit später keine Missverständnisse entstehen.

  3. Brutto-Netto-Berechnung erstellen: Berechnen Sie, wie hoch Ihr Gesamteinkommen (Teilzeit + Teilpension) sein wird – inklusive Abschlägen und Steuern.

  4. Langfristige Auswirkungen prüfen: Wie wirkt sich die Teilpension auf spätere Pensionen, Krankenversicherung und mögliche Nebenverdienste aus?

 

Zuverdienst: Geringfügigkeit parallel zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe ab 2026 nur noch eingeschränkt möglich

Ab 1.1.2026 gilt, dass Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe parallel zur geringfügigen Beschäftigung iSd AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetzes) nur dann bezogen werden können, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 AlVG erfüllt sind – ein umfassender diesbezüglicher Missbrauch wird damit erschwert – unter welchen Voraussetzungen bleibt ein Zuverdienst zum Arbeitslosengeld möglich:

  • Vor Dienstantritt durchgehend (!) mindestens 365 Tage Arbeitslosengeldbezug oder Notstandshilfe (Unterbrechungen bis 62 Tage sind unbeachtlich) – in einem derartigen Fall darf die Beschäftigung aber auch nur maximal 26 Wochen dauern, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht zu verlieren.
  • Vor Dienstantritt wurde mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld / Notstandshilfe bezogen und das Alter des Dienstnehmers ist zumindest 50 Jahre. Auch begünstigt Behinderte werden dabei umfasst. In einem derartigen Fall kann unbeschränkt geringfügig weiterhin hinzuverdient werden.
  • Vor Dienstantritt ein zumindest 52-wöchiger Krankenstand mit Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld. Auch hier darf eine Anstellung maximal 26 Wochen dauern.

 

Sollten Sie in ihrem Unternehmen planen eine Person mit Arbeitslosengeld oder Notstandshilfenbezug zu beschäftigen, raten wir Ihnen, den Dienstnehmer jedenfalls nachweislich vor Dienstantritt aufzuklären – wir können Ihnen hierbei Informationsmaterialien übermitteln.

 

Trinkgeldpauschale ab 2026

Wie in vorhergehenden Newslettern berichtet, sind Trinkgelder von Dritter Seite einkommensteuerrechtlich befreit. Sozialversicherungsrechtlich haben die letzten Monate und Jahre jedoch zu unangenehmen Prüfungsfeststellungen geführt, die den Gesetzgeber nunmehr dazu veranlasst haben, Rechtssicherheit zu schaffen.

Damit ist der sozialversicherungsrechtliche Abgabenanspruch auf Trinkgelder fortan mit österreichweit einheitlichen Pauschalen für das Hotel- und Gastgewerbe geregelt.

Der Vorschlag für das monatliche sozialversicherungsrechtliche Trinkgeldpauschale im Hotel- und Gastgewerbe sieht vor:

  Mitarbeiter mit

Inkasso

Mitarbeiter ohne

Inkasso

2026 EUR 65.- EUR 45.-
2027 EUR 85.- EUR 45.-
2028 EUR 100.- EUR 50.-

 

Ab dem Kalenderjahr 2029 soll es zu einer jährlichen Valorisierung kommen. Das tatsächlich erhaltene Trinkgeld soll künftig nicht mehr für die SV-Beitragsgrundlage herangezogen werden, selbst dann nicht, wenn es im Einzelfall nachweislich (z.B. Kreditkartenzahlung) oder aufgrund einer Schätzung deutlich höher ist als das SV-Pauschale.

Für Arbeitnehmer, die das Pauschale deutlich unterschreiten, soll eine Opting-out Möglichkeit geschaffen werden (geringerer Betrag kann sozialversicherungspflichtig angesetzt werden).

Diese Regelung schafft Planbarkeit für Betriebe und Schutz vor unerwarteten Nachzahlungen bei Lohnabgabenprüfungen. Für laufende Verfahren wird es eine Generalamnestie geben. Das bedeutet, dass diese Verfahren ohne SV-Nachzahlung abgeschlossen werden. Für bereits abgeschlossene Fälle, in denen Betriebe aufgrund der tatsächlich erhaltenen Trinkgelder hohe Nachzahlungen leisten mussten, wurde eine Härtefallregelung angekündigt.– ein unnötiger massiver psychischer Stress also für Geprüfte und für die Berater – es bleibt zu hoffen, dass dieses notwendige Augenmaß auch in anderen Prüfungsbereichen wieder Einzug findet. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Weiters sind einheitliche Regelungen vorgesehen für eine Aliquotierung bei Teilzeit. Bei Urlaub und Krankenstand, wenn der Zeitraum mehr als einen Monat andauert, entfällt die Pauschale für diesen Zeitraum komplett. Kein Pauschale, wo typischerweise kein Trinkgeld anfällt (z.B. Altersheim, Systemgastronomie).