Kurzupdate September 2024

Ihre Steuerberater in Graz und Leibnitz - leopold steuerberatung gmbh

Kurzupdate September 2024

Kurzupdate September 2024 1968 367 leopold steuerberatung gmbh

Vor Ablauf des aktuellen Quartals am 30.9. möchten wir Sie noch über Fristen, sowie etwaige ToDo´s bzw. sonstige Dinge informieren, die aus unserer Sicht für viele Klienten als sehr wesentlich erachtet werden:

  1. Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
  2. Anspruchszinsen vermeiden
  3. ID Austria verlängern
  4. Arbeitszeitaufzeichnungen

 

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2024

Gemäß unseren laufenden Informationen in Ihren EST- und KÖST-VZ Benachrichtigungen sind für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres noch grundsätzlich bis zum 30.9.2024 Herabsetzungen beantragbar. In der laufenden Buchhaltung werfen wir ein prüfendes Auge auf die Entwicklung ihres Umsatzes / dies im Rahmen unseres laufenden Monitorings, welches jedoch grundsätzlich bis zu 2 Monate oder mehr hinterherläuft – sollten Sie jedoch hausintern die Buchhaltung führen oder begründeten Verdacht haben, dass die Vorauszahlung anzupassen ist, stehen wir jederzeit für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung um Sie in Ihrer Planung zu unterstützen – dies auch wie in unseren laufenden Ertragsteuerbenachrichtigungen dargelegt.

 

Anspruchszinsen für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer 2023

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen – das heißt: erwarten Sie für das Jahr 2023 eine Nachzahlung, da die Vorauszahlung der Ertragsteuern zu niedrig bemessen war, hat der Fiskus ab 1.10. das Recht seinen Steueranspruch zinstragend einzufordern.

Der steuerlich nicht abzugsfähige Zinssatz für Anspruchszinsen beträgt 5,88 % (Stand August 2024) – in die andere Richtung werden zu hohe Vorauszahlungen ab dem 1.10. zu ihren Gunsten mit dem steuerfreien (!) Zinssatz von 5,88% veranlagt.

Beispiel: Sie zahlen 10.000.- Einkommensteuer voraus, obwohl ihre Steuererklärung mit Veranlagung am 31.3.2025 (unter Ausnutzung des Quotenprivilegs von Steuerberatungskanzleien) nur eine Zahllast in Höhe von EUR 1.000.- ausmacht. Die Differenz, nämlich EUR 9.000.- werden ein halbes Jahr mit 5,88% steuerfrei verzinst – das entspricht einem Bankzinssatz, welcher der KESt unterläge in Höhe von immerhin 7,84%. Ihr Zinsanspruch EUR 264,60. Hätten Sie nur 1.000.- vorausgezahlt, obwohl ihre Erklärung eine Nachzahlung von EUR 10.000.- ergäbe, müssten Sie bei Veranlagung am 31.3.2025 insgesamt noch 264,60 steuerlich nicht abzugsfähige Anspruchszinsen nachzahlen.

 

Empfehlung der leopold steuerberatung gmbh:

Die Anspruchsverzinsung kann simpel mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2024 vermieden werden – es besteht nicht die Pflicht, die finale Erklärung gleich bis 30.9. einzureichen. Auch hier stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung, um gemeinsam mit Ihnen die korrekten Anzahlungsbeträge ggf. zu berechnen um teure Anspruchszinsen bestmöglich in Ihrem Sinne zu vermeiden.

 

ID Austria

Die ID Austria erweist sich als äußerst nützliches Instrument um Behördenwege digital zu erledigen. Des Weiteren, ist es für viele ein ungemein nützliches Tool für das digitale unterzeichnen von Verträgen, welches auch uneingeschränkt im Rechtsverkehr (bspw. Für die Einreichung von Firmenbuchoffenlegungen, Unterfertigung von Steuererklärungen etc.) anerkannt wird.

Bei der Umstellung von der Handy Signatur auf die ID Austria wurde ein wesentliches Detail von vielen nicht berücksichtigt: die laufende Handy Signatur galt nur 5 Jahre und musste jeweils rechtzeitig digital erneuert werden – diese 5 Jahres – Frist ging 1:1 auf die ID-Austria mit der digitalen Umstellung über – daher kann es sein, dass viele ID-Austrias bereits bald wieder ablaufen – übersieht man dies und beantragt keine Verlängerung bei gültiger ID-Austria muss man sehr umständlich wieder zu einer Behörde (ÖGK, Gemeinde, BH o.ä.) – um diese zu vermeiden empfehlen wir daher dringend ihre Verlängerungsfrist zu prüfen und ggf. eine Verlängerung rechtzeitig (!) durchzuführen.

Wo kann ich den Ablauf meiner persönlichen Frist einsehen:

Dies ist in ihrer ID-Austria App „Digitales Amt“ möglich – bspw. Unter iOS: „Profil“ – „Signatur-Zertifikatsdaten einsehen“

Die folgenden FAQ helfen Ihnen bei allgemeinen Fragen zur ID Austria:

https://www.oesterreich.gv.at/id-austria/haeufige-fragen/allgemeines-zu-id-austria.html#:~:text=Unter%20%E2%80%9EID%20Austria%20verl%C3%A4ngern%E2%80%9C%20k%C3%B6nnen,zur%20Feststellung%20der%20Identit%C3%A4t%20n%C3%B6tig

Anbei der Link, um DIREKT zur Verlängerung zu gelangen:

https://www.a-trust.at/meine-id-austria/verlaengerung/

 

Dauerbrenner: Arbeitszeitaufzeichnungen

Der Arbeitgeber ist gemäß § 26 Arbeitszeitgesetz verpflichtet am Betriebsstandort Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten. Auch die Ruhepausen sind festzuhalten.

 

Zum Arbeitszeitgesetz

In den Aufzeichnungen sind die

  • Beginn und Ende der Arbeitszeit,
  • Damit die Dauer der Arbeitszeit und
  • Gehaltene Pausen nachvollziehbar zu dokumentieren.

Arbeitszeitaufzeichnungen sind für ALLE Arbeiter und Angestellten zu führen.

Ausgenommen davon sind Dienstnehmer, die nicht unter das Arbeitszeitgesetz fallen:

  • Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen unter gewissen Voraussetzungen
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021;
  • Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr. 410, gelten;
  • Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;
  • Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten;
  • denen die Hausbetreuung im Sinne des 23 Abs. 1 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, obliegt und die in einem Arbeitsverhältnis stehen
  • Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;
  • nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
  • leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
  • Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, 1960, BGBl. Nr. 105/1961;
  • Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, fallen.

 

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann eine Vereinbarung getroffen werden, wonach  der Arbeitnehmer die Aufzeichnungen führt.

Wenn der Arbeitnehmer die Aufzeichnungen führt, dann hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur ordnungsmäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und sie zu kontrollieren.

Eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers, nach der der Arbeitnehmer die Aufzeichnungen zu führen hat, ist nicht zulässig.

Verantwortlich für die Aufzeichnung der Arbeitszeit ist der Arbeitgeber. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Kontrolle und Aufbewahrung bleibt auch dann beim Arbeitgeber, wenn er mittels Vereinbarung die Verpflichtung zur Führung der Aufzeichnungen an den Arbeitnehmer überbunden hat.

Weitere Allgemeine Informationen auf der Website der WKO:

https://www.wko.at/arbeitszeit/faqs-arbeitszeit#heading_1__Grundlagen_der_Arbeitszeit_2

Vereinfachte Aufzeichnungspflicht

Für Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können (was in der Regel bei Außendienstmitarbeitern der Fall ist) oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben (= Teleheimarbeiter), sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen (= Saldenaufzeichnungen).

Tipp der leopold steuerberatung gmbh

Das Führen exakter Arbeitszeitaufzeichnungen ist jedenfalls immer zu empfehlen, insbesondere für den Fall einer Abgabenprüfung, bei welcher die Vorlage von Aufzeichnungen aufgrund anderer Bestimmungen vorgeschrieben sein kann.

Aufzeichnungspflicht in Zusammenhang mit Pausen

Keine Aufzeichnungen über die Ruhepausen sind zu führen:

  • wenn durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
  • es dem Arbeitnehmer selbst überlassen ist, wann er innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Pause nimmt. TIPP: Treffen Sie ggf. mit ihren Dienstnehmern eine nachweisliche schriftliche Vereinbarung, in welchem Zeitraum die verpflichtende 30 minütige Pause eigenverantwortlich zu konsumieren ist – dies erleichtert die Dokumentation bei nachträglichen Prüfungen.

In beiden Fällen darf von dieser Vereinbarung nicht abgewichen werden, die tatsächliche Ruhepause muss der Vereinbarung entsprechen (Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Arbeitnehmer bspw. nicht außerhalb des festgelegten Pausenzeitraumes die Pause konsumieren).

Fixe Arbeitszeiteinteilung

Bei Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen. Nur Abweichungen von dieser Einteilung sind laufend aufzuzeichnen.

Wo hat die Aufzeichnung stattzufinden?

Die Aufzeichnungen sind in der Betriebsstätte zu führen. Das bedeutet, dass sie also dort, wo der Arbeitnehmer beschäftigt wird, geführt werden müssen.

Beispiel:  Wenn also eine Kontrolle in einer Filiale vorgenommen wird, müssen auch dort die entsprechenden Aufzeichnungen vorhanden sein.

Die Aufzeichnungen müssen so geführt werden, dass daraus die Überwachung aller Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bzw. Arbeitsruhegesetzes möglich ist. Sie müssen jederzeit auf Verlangen abrufbar und vorweisbar sein.

Strafen

  • Mangelhafte oder Fehlende Aufzeichnungen können mit Strafen zwischen EUR 20.- und EUR 436.- pro Mitarbeiter und pro Verstoß geahndet werden.
  • Die Strafen für komplett fehlende Aufzeichnungen sind höher und betrage zwischen EUR 72.- und EUR 1.815.- pro Mitarbeiter und pro Verstoß.

Fehlende Aufzeichnungen

Das Fehlen von Aufzeichnungen kann sowohl in einem Rechtsstreit mit dem Arbeitnehmer gravierende Folgen haben, aber auch bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat.

Arbeitsgerichtliche Prozesse

Wenn ein Arbeitnehmer in einem Prozess behauptet, dass er regelmäßig Überstunden geleistet hat und dies auch grundsätzlich beweisen kann, er jedoch keine Aufzeichnungen hat und diese auch durch den Arbeitgeber nicht geführt wurden, kann das Gericht die geleisteten Stunden schätzen.

Verfall

Wenn wegen des Fehlens von Arbeitszeitaufzeichnungen in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden unzumutbar wird, dann werden allenfalls bestehende Verfallsfristen gehemmt. Verfallsfristen werden auch gehemmt, solange den Arbeitnehmern die Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen verwehrt wird, obwohl sie nachweislich verlangt wurden. Auch wenn die Aufzeichnungen geführt wurden, aber dem Arbeitnehmer willkürlich vorenthalten werden, liegt Unzumutbarkeit der Feststellung der geleisteten Stunden vor. Es werden daher die Verfallsfristen gehemmt. Beachten Sie: Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie dies nachweislich verlangen!

Arbeitsinspektorat

Dem Arbeitsinspektorat ist Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Wenn durch das Fehlen von Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird, ist Strafbarkeit gegeben – Strafhöhe – siehe oben.