Wie gewohnt möchten wir Ihnen zum Herbstende und mit Ausblick zum nahenden Jahreswechsel nützliche Inputs und Tipps für ihre persönliche Steuerplanung und Optimierung bieten.
Diese zusammengetragenen Neuerungen und Informationen sollen einen Anreiz für Sie bieten, um über geplante Optimierungen rechtzeitig nachzudenken um die letzten Steuereuros 2024 noch bestmöglich zu optimieren.
Sollten sich in Einzelbereichen Fragen ergeben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter in Graz und Leibnitz jederzeit wie gewohnt zur Verfügung.
INHALTE
- Judikatur
- Einwegpfand ab 1.1.2025
- SV Werte 2025 – Vorschau
- Optimierungen zum Jahresende 2024
- Der Kleinunternehmer: Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Sozialversicherung
- Sonstige Steueroptimierungen 2024:
- Weihnachtsgeschenke
- Sachzuwendungen
- Kinderbetreuungskosten
- Steuerfreies Jobticket / Klimaticket
- Homeoffice
- Renten, Steuerberatungskosten, Kirchenbeitrag
- Öko-Sonderausgabenpauschale
Beachtenswerte Judikatur
Vorsteuerkorrektur bei Gebäude-Investitionen
Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH Ra 2022/15/0099) können, wenn das Wirtschaftsgut später weniger oder gar nicht mehr privat genutzt wird, die bis dahin nicht abzugsfähigen Vorsteuern unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich abgezogen werden.
Dem VwGH-Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Steuerpflichtiger nahm bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen eine Sanierung und eine Nutzflächenerweiterung (Dachbodenausbau) vor. Nach Beendigung der Arbeiten nutzte er eine der Wohnungen für private Zwecke und vermietete die restlichen Wohnungen ab 2012. Er machte zunächst Vorsteuern im betrieblichen Nutzungsausmaß geltend. Ab Ende 2018 vermietete der Steuerpflichtige auch die zuvor privat genutzte Wohnung und machte bei der Umsatzsteuererklärung 2019 eine positive Vorsteuerberichtigung für die bis dahin privat genutzte Wohnung geltend. Das Finanzamt erkannte diese positive Vorsteuerberichtigung nicht an.
Keine Einlage in den Unternehmensbereich
Das BFG gab der gegen den Bescheid des Finanzamts erhobenen Beschwerde recht und führte aus, der Steuerpflichtige habe dem Finanzamt zu keinem Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt, dass nur der unternehmerisch genutzte (vermietete) Teil des Gebäudes seinem Unternehmen zuzuordnen sei, womit das gesamte Gebäude (einschließlich der privat genutzten Wohneinheit) als seinem Unternehmen zugeordnet gelte. Mit Beginn der Vermietung der zuvor privat genutzten Wohnung finde daher keine Einlage in den Unternehmensbereich statt, da das Gebäude immer schon zu 100% dem Unternehmen gewidmet war. Aus diesem Grund können die vormals nicht abzugsfähigen Vorsteuern nunmehr aufgrund der vollständigen betrieblichen Nutzung (anteilig) nachgeholt und abgesetzt werden.
Kein Eigenverbrauch bei Gebäuden
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis ausführt, hat nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ein Steuerpflichtiger, der ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, für umsatzsteuerliche Zwecke die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang oder nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Wenn er ein solch gemischt genutztes Investitionsgut als 100%-igen Unternehmensgegenstand behandelt, so ist die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar, allerdings verbunden mit einer entsprechenden Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer auf die private Verwendung des Unternehmensgegenstands (sogenannter Eigenverbrauch). Bei Gebäuden gibt es keinen Eigenverbrauch, sondern es darf die Vorsteuer – trotz 100%-iger Zuordnung zum Unternehmen – nur für den betrieblich genutzten Teil abgezogen werden.
Der Unternehmer hat im aktuellen VwGH-Verfahren dem Finanzamt jedenfalls nicht schriftlich mitgeteilt, dass er nur einen Teil des Gebäudes dem Unternehmen zuordnen möchte. Aufgrund dieser von Beginn an 100%-igen Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen kann somit der Abzug jener Vorsteuern, die zunächst aufgrund der privaten Nutzung eines Gebäudeteils nicht abzogen werden durften, nach Wegfall der privaten Nutzung zeitlich anteilig nachgeholt werden.
Tipp: Sollte sich bei Gebäuden die betriebliche bzw. private Nutzung ändern, ist genau zu prüfen, ob Vorsteuern nachträglich abgezogen werden können oder – bei einer späteren Privatnutzung – unter Umständen auch wieder an das Finanzamt zurückbezahlt werden müssen. Solche Nutzungsänderungen sollten zeitgerecht besprochen werden, um keine umsatzsteuerlichen Fristen zu versäumen oder im schlimmsten Fall finanzstrafrechtliche Risiken auszulösen.
Für Immobilienbesitzer, die eine ursprünglich privat genutzte Wohnung später vermieten, eröffnet dieses Urteil die Möglichkeit, eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Wichtig ist dabei, dass die Nutzung klar dokumentiert wird und bei einer Änderung eine entsprechende Korrektur in der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt.
Es zeigt sich, dass eine sorgfältige steuerliche Planung und Dokumentation bei gemischt genutzten Immobilien unerlässlich ist. Durch die richtige Handhabung können steuerliche Vorteile optimal genutzt werden.
Verkürzung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes
Laut einem Urteil des Bundesfinanzgerichtes ist die Verkürzung der gesetzlichen Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes nur durch Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens möglich.
Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden. Es kann jedoch auch eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden, wenn ein entsprechendes Sachverständigengutachten vorgelegt wird. Das Bundesfinanzgericht setzte sich in einem aktuellen Erkenntnis mit den Anforderungen an ein solches Gutachten auseinander.
Schlüssiges Sachverständigengutachten
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Abgabepflichtiger eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Gebäude-AfA von 1,5% (rd. 67 Jahren) geltend machen, wenn er eine kürzere technische Nutzungsdauer nachweist. Diese hängt bei neu errichteten Gebäuden in erster Linie von der Bauweise ab, während bei einem erworbenen Gebäude der Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend ist. Der Nachweis kann durch ein schlüssiges Sachverständigengutachten über den technischen Bauzustand des Gebäudes erfolgen.
Finanzamt erkannte Gutachten nicht an
Im gegenständlichen Verfahren erwarb ein Ehepaar im Jahr 2017 eine Liegenschaft, in der sich im Erdgeschoss eine Bankfiliale und im Obergeschoss zwei leerstehende Wohnungen befanden. Über die Bankfiliale wurde ebenfalls im Jahr 2017 ein Mietvertrag abgeschlossen. Die steuerliche Restnutzungsdauer des gesamten Gebäudes wurde mit 30 Jahren angesetzt und als Nachweis für diese kürzere Abschreibungsdauer ein Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2014 vorgelegt.
Das Finanzamt erkannte das Gutachten jedoch nicht an, da es lediglich zur Ermittlung des Verkehrswerts diente und dieser ausschließlich nach dem äußeren Augenschein des Objekts ermittelt wurde. Insbesondere sei darin keine Darstellung und keine Berechnung einer technischen Restnutzungsdauer vorgenommen worden. Ein Nachweis für die Abweichung von der gesetzlich normierten Nutzungsdauer sei durch das Ehepaar demgemäß nicht erbracht worden. Die vom Ehepaar erhobene Beschwerde gegen den Bescheid wurde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt, wobei dafür ein weiteres Gutachten über die Nutzungsdauer des Gebäudes mit Bewertungsstichtag zum 1.1.2019 erstellt wurde.
Kein Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer
Allerdings kam auch das BFG zum Ergebnis, dass durch die vorgelegten Gutachten kein Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer gelungen sei. Die Gutachten wurden vom BFG einerseits aus zeitlicher Hinsicht nicht anerkannt, da sie mehr als drei Jahre vor oder zu einem Stichtag mehr als ein Jahr nach dem Liegenschaftserwerb erstellt wurden. Inhaltlich rügte das Finanzministerium die Gutachten, da sie keine Aussagen zum Bauzustand des Gebäudes enthalten und nicht ausgeführt wird, wie sich die getroffenen Feststellungen auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes auswirken.
Es wurde weder eine Untersuchung der Bausubstanz noch der technischen Einrichtungen vorgenommen. Es erfolgten insbesondere keine Feststellungen zu relevanten Faktoren der tragenden, konstruktiven Bauteile (z.B. Qualität der verwendeten Baustoffe, Dauerhaftigkeit des Rohbaus, Güte der Ausführung, die Qualität der Planung, der Statik und der Bauausführung). Die Beschreibung des Gebäudes beruhte lediglich auf kurzen, sehr allgemeinen Ausführungen hinsichtlich des Fundaments, der Fenster, der Heizung und des Daches.
Hinweis
Soll bei einem vermieteten Gebäude von der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer in Höhe von 1,5% abgegangen werden, muss ein entsprechendes Sachverständigengutachten erstellt werden. In diesem Gutachten muss unbedingt auf den Gesamtzustand des Gebäudes, insbesondere dessen tragende Teile, eingegangen werden. Finden sich hingegen in einem Gutachten keine hinreichenden Aussagen über den Bauzustand, keine Feststellungen zur Qualität der Bauausführung oder zu allenfalls bereits bestehenden Schäden, ist es nicht geeignet, eine kürzere Abschreibungsdauer zu stützen.
Insbesondere ist auch bei einem einheitlichen Gebäude nicht davon auszugehen, dass ein Gutachten für Einzelwohneigentums- bzw. parifizierte Gebäudeteile eine vom Gesamtgebäude abweichende Nutzungsdauer ergeben kann, zumal den Erfahrungen des täglichen Lebens folgend, die technische und wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Gebäudes in seiner Gesamtheit ableiten muss.
Das berufliche Arbeitszimmer
Um Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen zu können, muss dort der Mittelpunkt der Tätigkeit liegen. Dabei ist aber auch auf das typische Berufsbild abzustellen.
Ausgangslage eines Verfahrens war ein Universitätsprofessor, welcher Ausgaben für die Bibliothek und das Archiv in seinem Haus geltend machte. Grundsätzlich stand ihm während seiner Lehr- und Forschungstätigkeiten ein Büro an der Universität zur Verfügung.
Trotzdem benutzte er einen, über eine Treppe zugänglichen Bibliotheksraum seiner Wohnung zur Lagerung wissenschaftlicher Materialien, Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, Durchführung von Forschungsarbeiten und Besprechungen mit Studierenden. Das Bundesfinanzgericht (BFG) versagte die Anerkennung der Werbungskosten für die Bibliothek und qualifizierte den Raum als im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
Grundsätzlich dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht von den Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Kosten auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Auf typischen Ablauf einer Tätigkeit abgestellt
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte zunächst klar, dass die Bibliothek unstrittig ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sei, da es über das Hausinnere erreichbar ist. Dass der Raum nicht im Kernbereich des Wohngebäudes liegt, schadet dabei nicht. Daher war in einem nächsten Schritt fraglich, ob die Bibliothek den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Dies beurteilte der VwGH anhand des materiellen Schwerpunkts der Tätigkeit.
Um diesen materiellen Schwerpunkt einer Tätigkeit zu beurteilen, wird auf den typischen Ablauf einer Tätigkeit abgestellt und darauf aufbauend ein Mittelpunkt der Tätigkeit ermittelt. Lediglich im Zweifelsfall ist auf die zeitliche Komponente abzustellen, also ob mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Arbeitszimmer vollzogen wird. Das Berufsbild eines Universitätsprofessors wird durch die Forschung und Lehre geprägt. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung liegt dieser Schwerpunkt jedoch am Universitätsgelände und nicht im privaten Wohnbereich. Der VwGH ging daher davon aus, dass der berufliche Schwerpunkt des Universitätsprofessors nicht im häuslichen Arbeitszimmer war. Demzufolge wurden auch die geltend gemachten Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt.
Hinweis
Um Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss der Mittelpunkt der Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer anzusiedeln sein. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist auf das typische Berufsbild abzustellen. Dieses typische Berufsbild kann sich dabei im Laufe der Zeit verändern. Wir empfehlen daher die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da aufgrund der Flexibilisierung des Arbeitsmarktes und des Modells des Homeoffice jedenfalls eine einzelfallabhängige Prüfung durchzuführen ist.
Einwegpfand ab 1.1.2025
Um die Umwelt zu schützen hat sich die scheidende Bundesregierung im Vorjahr auf die Einführung eines umfassenden Pfandsystems in Österreich verständigt / Die Einwegpfandverordnung wurde im BGBl II 283/2023 kundgemacht und ist mit 26. September 2023 in Kraft getreten – somit gilt ab 1.1.2025 folgende Bestimmung:
- Es müssen Einwegverpackungen aus Kunststoff und Metall mit einem Volumen von 0,1 bis max. 3 Liter mit einem Pfand von 25 Cent versehen werden (mit wenigen Ausnahmen wie Milch- und Milchmixgetränken).
- JEDER der Einwegverpackungen als Händler in den Verkehr bringt („Inverkehrbringer“) hat das Pfand einzuheben und abzuführen bzw. sich auch bei der „EWP“ zu registrieren – hier der Link zur Website und zum Portal: https://www.recycling-pfand.at/
- Es wird ein nationales Pfandsymbol eingeführt.
- Einrichtung einer zentralen Stelle (die EWP). Diese verantwortet alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einwegpfand: Material-, Geld- und Datenflüsse (inkl. Registrierung)
- Als zentrale Stelle fungiert die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH (siehe oben)
- Die zentrale Stelle legt u.a. Produzenten- und Ausgleichsbeiträge zur Finanzierung des Systems fest.
- Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme (Handling Fee): Es wird eine Handling Fee, die die Kosten aller Tätigkeiten bis zur Bereitstellung/Lagerung an der Rücknahmestelle abgelten, normiert.
- Ein Vorkaufsrecht für Getränkehersteller für die retournierten Getränkeverpackungen, um sie einem Recycling zuzuführen, wird festgeschrieben.
- Des Weiteren normiert die Verordnung Materialflüsse, die Abholung von Rücknehmern und das Datenmanagement.
- Letztvertreiber haben Einwegverpackungen zurückzunehmen und den Kostenersatz zu leisten. Auch Betreiber von Gastgewerbebetrieben, wie insbesondere Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe oder Würstelstände, die bepfandete Einweggetränkeverpackungen in Verkehr setzen, gelten als Letztvertreiber – es ist jedem dahingehend zu raten ein Konzept zu entwerfen, wie diese Rücknahme organisiert werden kann.
- Zur Rücknahme: Es müssen nur die Einweggetränkeverpackungen zurückgenommen werden, die den abgegebenen Gebinden, nach Packstoff und Größe entsprechen. Darüber hinaus ist nur eine dem üblichen Verkauf entsprechende Anzahl zurückzunehmen. Verkauft ein Unternehmen etwa nur Getränke in 0,5 l Dosen, muss es auch nur 0,5 l Dosen retour nehmen. Auch Online-Händler sind im üblichen Ausmaß rücknahmepflichtig.
- Zur UMSATZSTEUER: Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gab zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung dieses Einwegpfandes Informationen bekannt:
Was muss ich im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer nun beachten:
Kurz vorweg: Die eingehobenen Einwegpfandgelder sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die betreffende Getränkelieferung und unterliegen bei den Inverkehrsetzern nicht der Umsatzsteuer.
Gewerbsmäßige Inverkehrsetzer von Einweggetränkeverpackungen müssen vom jeweiligen Abnehmer (Kunden) das Pfand im Namen und auf Rechnung der gemeinnützigen EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einheben und monatlich an diese übermitteln. Diesen zugeflossenen Pfandbeträgen liegen keine umsatzsteuerbaren Leistungen der EWP an die Inverkehrsetzer oder andere Abnehmer zugrunde. Aus diesem Grund stellen die Pfandbeträge auch keine umsatzsteuerbaren Leistungsentgelte dar und unterliegen auf Ebene der EWP nicht der Umsatzsteuer.
Die Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen müssen diese vom Letztverbraucher gegen Rückzahlung des Pfands von 25 Cent je Gebinde zurücknehmen, was ebenfalls im Namen und auf Rechnung der EWP erfolgt. Aufgrund der Rückzahlbarkeit der Pfandbeträge bei Retournierung der Verpackung haben sie die Funktion einer Kaution. Demzufolge stellt die Retournierung von Pfandbeträgen keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar.
KURZ: Weder das vereinnahmte Pfand noch das retournierte Pfand sind umsatzsteuerbar – diese Gelder werden wie eine Kaution behandelt.
Wichtig: Der Pfandbetrag ist getrennt vom Entgelt anzuführen.
Infolgedessen kann festgehalten werden, dass es sich bei den Sammel- und Verwertungssystem vereinnahmenden Pfandbeträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze handelt. Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden (!), ist es, sofern der Pfandbetrag in der Rechnung angegeben wird, erforderlich, dass er getrennt vom Entgelt angeführt wird – sie müssen hierbei ggf. ihren Kassenhersteller oder ihren Softwareanbieter für ihre digitalen Rechnungen konsultieren. Es ist kein Hinweis erforderlich, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der EWP vereinnahmt und verausgabt werden, zumal es sich bei den vereinnahmten Pfandbeträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt.
Unser Tipp: Legen Sie ggf. ein Produkt mit 0% Umsatzsteuer an, damit dies korrekt auf allen Rechnungen/Bons ausgewiesen wird und schulen Sie ihre Mitarbeiter rechtzeitig vor Inkrafttreten, wie das Pfand auf der Rechnung / dem Bon angedruckt werden soll – schulen Sie ihre Mitarbeiter rechtzeitig wie und mit welchem Wechselgeld das Pfandgut rückgenommen werden darf. Auf der Website der WKO sind weitere interessante Punkte gut zusammengefasst.
https://www.wko.at/abfall/pfandverordnung-einweggetraenkeverpackungen
SV Werte 2025 (Vorschau)
2024 | 2025 | |
Höchstbeitragsgrundlage (p.a.) – +6,4% / Einkommensschwelle, bis zu deren Höhe Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen.
Im österreichischen System der Pflichtversicherung müssen alle Erwerbstätigen ab einem gewissen Einkommen Versicherungsbeiträge bezahlen. Diese müssen nur für jenen Teil des Einkommens entrichtet werden, der unter der Höchstbeitragsgrundlage liegt. Der Teil des Einkommens, der über der Höchstbeitragsgrundlage liegt, bleibt sozialversicherungsbeitragsfrei.
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EUR 84.840.- | EUR 90.300.- |
Geringfügigkeitsgrenze / Schwelle ab welcher Vollversicherungspflicht (KV, PV) nach dem ASVG gilt – u.a. auch wesentlich für zahlreiche Zuverdienstschwellen (u.a. Arbeitslosengeldgesetz, Kinderbetreuungsgeldgesetz, Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension etc.) | EUR 518,44 | EUR 551,10 |
Dienstgeberabgabe / Schwelle ab welcher Dienstgeber zusätzliche Abgaben auch für ihre geringfügigen Dienstnehmer abzuführen haben – seit 1.1.2024 19,40% / vorher 16,40% | EUR 777,66 | EUR 826,65 |
Optimierungen zum Jahresende 2024
Beschleunigte AFA
Für angeschaffte oder hergestellte Gebäude ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% (bzw. 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden). Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw. 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw. 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der dreifache Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Für hergestellte Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der OIB-Richtlinie 6, OIB-330.6-026/19, basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechen, ist in allen 3 Jahren die beschleunigte dreifache Abschreibung anwendbar – dies nur für Herstellungen im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2026. Dies wurde zur Ankurbelung der Bauwirtschaft beschlossen.
Erinnerung an die klassischen Themen zum Jahresende
- Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wird, steht die Halbjahresabschreibung zu.
- Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 1.000,- (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
- Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens seit sieben Jahren (15 Jahren bei Grundstücken) im Betriebsvermögen befindlichen Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden. Kurz: Der Veräußerungsgewinn muss nicht sofort versteuert werden – Stundungseffekt.
- Bilanzpolitik:
- Inventurbewertung zum Jahreswechsel
- Vorziehen von Aufwendungen und Erträgen
- Bewertung halbfertiger Erzeugnisse und noch nicht abrechenbarer bzw. noch nicht abgerechneter Leistungen
- Einnahmen-Ausgaben-Rechner:
- Vorziehen von Ausgaben – Anzahlung für avisierte SV Nachzahlungen, Anzahlung für sonstige Leistungen sofern sie das laufende Jahr betreffen
- Verschieben von Einnahmen – dies kann insbesondere aufgrund der Erhöhung der Kleinunternehmergrenze ab 2025 für viele Unternehmen interessant sein
- Nutzung von Gewinnfreibeträgen:
- Ab 2024 15% von Einkünften bis EUR 33.000.- als Grundfreibetrag OHNE zusätzliche Investition zu berücksichtigen = EUR 4.950.- Grundfreibetrag statt bislang EUR 4.500.-
- Für Gewinne ÜBER EUR 33.000.- steht der Gewinnfreibetrag nur zu, sofern ausreichend Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden.
- Bestimmte Wertpapiere
- Abnutzbare neue Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren
- Nutzung von Investitionsfreibeträgen:
- Ab 2023 steht der Investitionsfreibetrag iHv 10% bzw. für besondere Investitionen iHv 15% als zusätzliche Betriebsausgabe zu OHNE die Abschreibung dabei zu beeinflussen.
- Spenden aus dem Betriebsvermögen:
- Abzugsfähig, sofern diese an begünstigte Institutionen geleistet werden und sich auf maximal 10% des Vorjahresgewinns belaufen.
- Sofern Sie mit einer Geldleistung auch einen Werbewert verknüpfen können, ist die „Spende“ als Werbeaufwand in voller Höhe abzugsfähig – ein Vorjahresgewinn ist dann nicht mehr von Relevanz.
Der Kleinunternehmer in der Einkommensteuer, Umsatzsteuer und im Sozialversicherungsrecht
Umsatzsteuer
Aktuell sind Unternehmer mit einem Jahresnettoumsatz von bis zu € 35.000,- umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. USt) von € 38.500,- (bei nur 10%igen Umsätzen, wie z.B. Wohnungsvermietung) bis € 42.000,- (bei nur 20%igen Umsätzen).
Ab dem Jahr 2025 beträgt die KleinunternehmerBRUTTOgrenze € 55.000,- / wir haben in einem gesonderten Beitrag davon bereits berichtet.
Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze, wie z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden.
Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren. Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000,- im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich – für die Betrachtung AB 2025 ist es wesentlich, dass die EUR 55.000.- BRUTTOGrenze im Vorjahr um nicht mehr als 10% überschritten wurde.
Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2024 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist erfahrungsgemäß eine Rechnungskorrektur schwer möglich, weshalb die dann geschuldete Umsatzsteuer aus dem Brutto-Einnahmenbetrag herausgerechnet werden muss. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, z.B. Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.
Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre.
Einkommensteuer
Bei selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit können die Betriebsausgaben im Rahmen einer Vielzahl an verschiedenen Pauschalierungsmöglichkeiten PAUSCHAL ermittelt werden – in der sogenannten Kleinunternehmerpauschalierung u.a. dann, wenn die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil die Umsatzgrenze um nicht mehr als € 5.000,- überschritten wurde. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung, der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung vorgeht (z.B. Ärzte oder Versicherungsvertreter). Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw. 20% bei Dienstleistungsbetrieben der (Brutto-)Umsätze anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie 50% der Kosten für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu.
Wir vergleichen für Sie IMMER alle Varianten der Einkünfteermittlung – sei es durch Anwendung einer Handelsvertreterpauschalierung, einer Gastgewerbepauschalierung, der Basispauschalierung oder der oben erwähnten Kleinunternehmerpauschalierung. Es gilt in jedem Einkünfteermittlungsschema die jeweiligen Spezifika zu berücksichtigen.
Sozialversicherung
Gewerbetreibende und Ärzte können bis spätestens 31.12. rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2024 maximal € 6.221,28 und der Jahresumsatz 2024 maximal € 35.000,- aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden – Kleinunternehmerbefreiung in der Sozialversicherung.
Antragsberechtigt sind
- Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG bzw. FSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Personen, die das Regelpensionsalter der Frauen (60. Lebensjahr bzw. älter) vollendet haben (gilt für Frauen und Männer)
- Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.
- Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte max. € 518,44 (ab 2025 EUR 551,10) und der monatliche Umsatz max. € 2.916,67 betragen.
Hinweis: Der Antrag für 2024 muss spätestens am 31.12.2024 bei der SVS einlangen (vs@svs.at). Wurden im Jahr 2024 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.
Sonstige Steueroptimierungen 2024
Weihnachtsgeschenke bis € 186,- sind steuerfrei:
(Weihnachts-)geschenke an Mitarbeiter sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,- jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).
Betriebsveranstaltungen bis € 365,- sind steuerfrei:
Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Mitarbeiter und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365,- zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und führt zu Lohnsteuer-/SV-Pflicht beim Dienstnehmer/Dienstgeber.
Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis € 186,- sind steuerfrei:
Sachzuwendungen an Mitarbeiter, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis € 186,- pro Person und Jahr steuerfrei – dies eben zusätzlich zu den jährlichen Sachzuwendungen bis EUR 186.-
Kinderbetreuungskosten:
Dienstgeber können einen Zuschuss in Höhe von EUR 2.000,- steuerfrei belassen. Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Mitarbeiter einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 2.000 jährlich pro Kind bis zum 14. Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird (Familienbeihilfeberechtigung für >6 Monate aufrecht). Der Zuschuss muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person, in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden oder es werden die nachgewiesenen Kosten vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt.
Steuerfreies Jobticket bzw. Klimaticket:
Die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) können auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter das Jobticket fällt auch das sog „Klimaticket“. Die Zurverfügungstellung ist auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich.
Hinweis: Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor!
Homeoffice:
Der Arbeitgeber kann zur Abgeltung von Mehrkosten im Homeoffice für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3,- pro HomeofficeTag (= € 300,- pro Jahr) steuerfrei an Mitarbeiter ausbezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Homeoffice-Pauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (=Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht für diese Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden. Wird das Homeoffice-Pauschale nicht bis zur maximalen Höhe vom Arbeitgeber ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen. Dies berücksichtigen wir für Sie in der jeweiligen Steuererklärung.
Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag:
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten.
Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 600,- begrenzt.
Öko-Sonderausgabenpauschale:
Seit dem Jahr 2022 sind die Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsystemen begünstigt. Wurden Kosten für die thermische Sanierung i.H.v. € 4.000,- bzw. € 2.000,- bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, so steht im Jahr 2024 das Öko-Sonderausgabenpauschale i.H.v. € 800,- bzw. € 400,- zu. Die restlichen Aufwendungen werden auf die kommenden 4 Jahre aufgeteilt. Dieses Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2024 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende Förderantrag noch im Jahr 2024 eingebracht wird.