Die Luxustangente beim Elektrofahrzeug

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Die Luxustangente beim Elektrofahrzeug

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Bereits seit geraumer Zeit wird intensiv über die Ökologisierung des Steuersystems diskutiert. Abgesehen von der allgemeinen Frage ob ein Elektrofahrzeug tatsächlich derart nachhaltig und klimafreundlich ist, wie dies häufig dargestellt wird, stellt sich im Spektrum der zahlreichen Beschränkungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen die Frage, ob die Luxustangente beim Elektrofahrzeug auf die Netto- oder auf den Bruttoanschaffungskosten anzuwenden ist.

Hier wurde eindeutig geregelt, dass, wie bei jedem Personen- oder Kombinationskraftwagen gem. §20 Abs. 1 Z2 lit. b EStG zunächst eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen sei. Dabei wurde in Form der sogenannten „Angemessenheitsverordnung“ festgelegt, dass bereits seit dem Jahr 2005 (!!) unvalorisierte EUR 40.000.- inkl. Umsatzsteuer und NoVa als angemessen zu gelten haben – obwohl die Geldentwertung lt. dem HVPI für den Gesamtwarenkorb seit diesem Jahr bereits rund 30% betrug!

In weiterer Folge schuf man jedoch im Sinne der erstgenannten avisierten Ökologisierung des Steuersystems gem. §12 Abs. 2 Z2a UStG iVm §1 Abs. 1 Z2 lit. a UStG die Möglichkeit von Kraftfahrzeugen mit einem CO2 Ausstoß von 0 Gramm pro Kilometer einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können, wenn und insoweit die Betriebsausgabe auch ertragsteuerlich abzugsfähig ist. Dies führt dazu, dass ab einem Anschaffungswert von EUR 80.000.- nun ein Vorsteuerabzug gänzlich nicht mehr möglich ist und für dazwischenliegende Beträge in Form eines Eigenverbrauchs eingeschliffen wird.

Kurz gesagt: Belaufen sich die Anschaffungskosten bei einem Elektrofahrzeug auf nicht mehr als EUR 40.000.- (trotz Vorsteuerabzugsfähigkeit inkl. USt (!) und NoVa, sowie inklusive der jeweiligen Sonderausstattungen für das KFZ), so wird ein Vorsteuerabzug in voller Höhe möglich sein und eine etwaige Luxustangente, die erst darüber schlagend wird, muss nicht angewandt werden.

 

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