Regierungsprogramm 2025 – Highlights im Steuerrecht

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Regierungsprogramm 2025 – Highlights im Steuerrecht

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Das Regierungsprogramm der noch nicht angelobten potenziellen neuen Bundesregierung sieht eine Reihe von Maßnahmen im Bereich Steuern und Finanzen vor, die darauf abzielen, Leistungsanreize zu setzen, die Budgetkonsolidierung voranzutreiben und das Steuerrecht in Österreich effizienter und transparenter zu gestalten.

Dabei stehen steuerliche Entlastungen, Anreize für Beschäftigung und Altersarbeit, Reformen zur Betrugsbekämpfung sowie Anpassungen bei Unternehmensbesteuerungen im Fokus. In der folgenden Zusammenfassung werden die wichtigsten Inhalte zusammengefasst und mit dem bestehenden Steuerrecht verglichen.

Highlights: Überstundenbesteuerung, Besteuerung von Zuverdienst in der Pension, Mitarbeiterprämie 2025, Erweiterung der Basispauschalierung nach §17/1, Erhöhung der Luxustangente, Registrierkassenbelege unter EUR 35, NOVA Befreiung Klein-LKW N1

Einkommensteuer und Lohnbesteuerung

1.1. Begünstigung von Überstunden

Die Bundesregierung bekennt sich dazu, Überstunden steuerlich besser zu begünstigen. Dies soll Anreize setzen, mehr Arbeitsstunden zu leisten, und gleichzeitig dem Arbeitskräftemangel entgegenwirken.

Vergleich mit der aktuellen Rechtslage:

Gemäß § 68 EStG unterliegen bestimmte Überstunden bereits begünstigten Steuersätzen. Beispielsweise sind die ersten zehn Überstunden pro Monat bis zu einem Betrag von 120.- Euro steuerfrei (Sonderregel 2025: 18 Überstunden / EUR 200.-).

Die geplante Regelung könnte diese Beträge anheben oder neue Freibeträge schaffen.

 

1.2. Arbeiten im Alter (Zuverdienstmodell für Pensionisten)

Für Personen in einer regulären Alterspension soll ein neues Modell des Zuverdienstes geschaffen werden:

  • Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für Dienstnehmer
  • Dienstgeber zahlen weiterhin den halben Beitrag zur Pensions- und Krankenversicherung
  • Das zusätzliche Einkommen wird mit 25 % endbesteuert (Quellensteuer)
  • Keine Aufwertung des Pensionskontos, wodurch kein Einfluss auf spätere Pensionserhöhungen besteht

Vergleich mit der aktuellen Rechtslage:

Derzeit sind Pensionseinkünfte voll steuerpflichtig, jedoch bestehen bereits Begünstigungen für Weiterarbeit nach dem Pensionsalter (z. B. durch Beitragsfreistellungen in der SV).

Das neue Modell würde WESENTLICHE zusätzliche Anreize für ältere Arbeitnehmer schaffen.

 

1.3. Steuerfreie Mitarbeiterprämie

Eine verbesserte steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu 1.000 Euro soll für die Jahre 2025 und 2026 eingeführt werden. Ein Budgetvolumen von maximal EUR 125 Mio. wird dafür bereitgestellt.

Vergleich mit der aktuellen Rechtslage:

Gemäß § 3 EStG können Arbeitgeber bereits bestimmte Prämien steuerfrei gewähren – Mitarbeitergewinnbeteiligung ua. / die Mitarbeiterprämie des Vorjahre wurde ja bislang noch nicht verlängert.

Die geplante Maßnahme könnte vermeintlich mit einem verminderten Betrag (EUR 1.000.- statt EUR 3.000.-) auf Basis der Vorjahresregelung eine vollkommen steuer- und Lohnnebenkostenfreie Mitarbeiterprämie schaffen – die dann hoffentlich in Dauerrecht übergeht um nicht jährlich adaptieren zu müssen.

 

Unternehmensbesteuerung und Kapitalmarktmaßnahmen

2.1. Basispauschalierung für Selbstständige

Die Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale wird:

  • 2025 auf 320.000 Euro Umsatz angehoben (13,5 % Gewinnpauschale)
  • 2026 auf 420.000 Euro Umsatz (15 % Gewinnpauschale)

Vergleich mit der aktuellen Rechtslage:

Derzeit liegt die Umsatzgrenze für die Basispauschalierung bei 220.000 Euro (§ 17 Abs. 1 EStG). Die Pauschalsätze für Betriebsausgaben liegen bei 6% bzw. 12% (ergo unter den avisierten neuen Prozentwerten).

Die geplante Änderung würde deutlich mehr Klein- und Mittelbetriebe in den Anwendungsbereich der Pauschalierung bringen und Bürokratie abbauen – zusätzlich durch die höheren Prozentsätze den Reiz der Pauschalierungsvariante erhöhen – auf die exakte Ausgestaltung ist zu achten.

 

2.2. Abschreibungsmaßnahmen

  • Abschreibungsdauern sollen an tatsächliche Nutzungsdauern angepasst werden
  • Fokussierung auf Ausrüstungs- und Bauinvestitionen mit Sanierungsmaßnahmen

Vergleich mit der aktuellen Rechtslage:

Die Abschreibungsdauer für Gebäude beträgt derzeit grundsätzlich 40 Jahre (§ 8 Abs. 1 EStG). Kürzere Abschreibungen gibt es für bewegliche Wirtschaftsgüter (3–10 Jahre).

Eine Reform könnte z. B. höhere Abschreibungen für klimafreundliche Investitionen fördern oder weitere Anreize für Investitionen in wertschöpfende Betriebe schaffen.

 

2.3. Gewinnfreibetrag für Unternehmer

Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags soll ab 2027:

  • von 33.000 auf 50.000 Euro erhöht werden
  • die 15 %-Regelung bleibt bestehen

Vergleich mit der aktuellen Rechtslage:

Der Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) ermöglicht Unternehmen, einen Teil ihres Gewinns steuerfrei zu stellen.

Die Anhebung des Grundbetrages bedeutet, dass erst ab höheren Werten Investitionen in Wertpapiere oder sonstiges Betriebsvermögen durchgeführt werden müssten – eine Entlastung also, aber kein Investitionsanreiz.

 

2.4. Lohnnebenkosten

Bekenntnis, dass Lohnnebenkosten deutlich gesenkt werden sollen, was positiv zu sehen ist – dies, sofern es das Budget erlaubt.

 

2.5. Luxustangente

Die Luxustangente bei KFZ soll von EUR 40.000.- sukzessive auf 55.000.- bis 2027 und dann weiter ggf. bis EUR 65.000.- erhöht werden. Dies wird aus unserer Betrachtung auch Auswirkungen auf bereits bestehende Wirtschaftsgüter haben, sodass ein höherer Teil der Anschaffungskosten auch steuerlich absetzbar würde.

 

2.6. NOVA Befreiung für LKW / N1

Als Anreiz für Unternehmer wird die NOVA für KleinLKW wieder entfallen. Dies ist standortpolitisch mehr als positiv zu sehen.

 

2.7. Sonstiges

  • Vereinfachung des Steuerrechts
  • Vereinfachung der Lohnverrechnung
  • Vereinfachung und Erleichterung bei Betriebsübergaben
  • Zuverdienst trotz Nutzung des Hälftesteuersatzes bei Betriebsaufgaben und -übergaben
  • Erhöhung der Steuerfreigrenze bei Betriebsaufgaben und -übergaben von EUR 7.300.- auf EUR 45.000.-

 

Betrugsbekämpfung und Steuerlückenschließung

3.1. Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung

  • Anpassung bei der Grunderwerbsteuer (Share Deals)
  • Ausweitung der Reverse Charge-Regelung auf Grundstücke
  • Effektivere Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung
  • Nutzung neuer Datenquellen (z. B. automatischer Informationsaustausch über Kryptokonten)

 

Vergleich mit der aktuellen Rechtslage:

Bisher konnten Share Deals (Konstruktionen zur Optimierung der Grunderwerbsteuer) genutzt werden. Es bleibt abzuwarten, was hier im Detail verändert wird – ggf. werden Immobilientransaktionen in Kapital- und Personengesellschaften dadurch wesentlich kostenintensiver.

 

3.2. Belegausstellung und Registrierkasse

Belegerteilung / Druck erst ab EUR 35.- (die endlosen Belege bei Eisdielen etc. entfallen)

Vereinfachungen diverser Art sind geplant (insbesondere auch der „Kalte-Hände-Verordnung“)

 

Verbrauchssteuern und Abgaben

4.1. Anpassung der Tabaksteuer

  • Anhebung der Tabaksteuer
  • Einbeziehung alternativer Produkte wie E-Zigaretten und Nikotinpouches

 

4.2. Anpassung der Kfz-Steuern

  • Ausweitung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf Elektroautos
  • Anhebung der Luxustangente für Dienstwagen auf 55.000 Euro (ab 2027)

Vergleich mit der aktuellen Rechtslage:

Derzeit sind E-Autos von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit (§ 5 NoVAG).

Die geplanten Änderungen könnten eine stärkere Kostenbeteiligung von E-Fahrzeugnutzern mit sich bringen.