Jahreswechsel 2025/2026 – Ihre steuerliche Checkliste im Überblick
Der Jahreswechsel naht – und damit der ideale Zeitpunkt, um steuerlich noch wichtige Weichen zu stellen. Die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten Unternehmern, Arbeitgebern und privaten Steuerpflichtigen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Unsere kompakte Checkliste führt Sie durch die zentralen Themen, die Sie bis Jahresende im Blick haben sollten.
Unsere Beraterinnen und Berater in Graz und Leibnitz unterstützen Sie gerne dabei, die für Sie optimalen Maßnahmen zu identifizieren.
INHALTE
- Judikatur
- Steuercheckliste – nützliche toDos für Unternehmer und alle Steuerpflichtigen
- Unsere Öffnungszeiten zur Weihnachtszeit / Spendenaufruf
Judikatur
VwGH 28.8.2024, Ro 2023/15/0030
Private Liegenschaften eines Gesellschafters haben zur Besicherung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber diversen Gläubigern gedient. Für diese Verbindlichkeiten haftete eine Schwestergesellschaft als Bürge- und Zahler. Diese Bürge- und Zahlerhaftung wurde letztlich schlagend, sodass die GmbH die Verbindlichkeiten der Schwester GmbH zu bezahlen hatte. Da die zahlende Gesellschaft jedoch auf den Regress gegenüber dem mit seiner Pfandliegenschaft haftenden Gesellschafter verzichtete, wurde der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung verwirklicht. Letztlich wurde Kapitalertragsteuer iHv 27,5% auf den nicht regressierten anteiligen Betrag fällig.
VwGH 27.5.2025, Ro 2025/15/0004
Vorteile aus steuerfreien Mitarbeiterrabatten haben auch ehemaligen Arbeitnehmern aus einem früheren Dienstverhältnis angerechnet zu werden. Lt. Rdw 2025/434,563 mit Anm. von Zorn wird beispielsweise auch ein ehemaliger, in Pension befindlicher Seniorchef einer GmbH (nichtselbständig!) die Steuerbefreiung des § 4 Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung in Anspruch nehmen können, wenn er sich die Privatnutzung eines Elektroautos der GmbH als angemessen Betriebspension ausbedungen hat.
BMF: Befreiungsmethode trotz doppelter Nichtbesteuerung von Immobilienveräußerungen anzuwenden – anders gesagt: steuerfreie Immobilienveräußerungen in Deutschland (Steuerfreiheit von Immobilienveräußerungen nach der 10 Jahres Frist) sind trotz Ansässigkeit in Österreich AUCH in Österreich steuerfrei – ergo: es kann zu einer doppelten Nichtbesteuerung der Transaktion kommen.
Steuercheckliste
Wichtige Maßnahmen für Unternehmer
Investitionen & Abschreibungen optimieren
- Degressive oder lineare AfA nutzen:
Für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter kann weiterhin die degressive AfA (bis zu 30 %) genutzt werden – ein wesentlicher Liquiditätsvorteil der umso höher ist, je länger die lineare AFA Dauer wäre. Bei langlebigen Anlagen kann ein frühzeitiger Investitionsentschluss daher steuerlich lohnend sein. Die Nutzung der degressiven AFA ist betrieblich- aber auch außerbetrieblich (sprich auch im Bereich der Vermietung und Verpachtung beispielsweise) möglich. - Beschleunigte Gebäude-AfA:
Im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich ist weiterhin die Anwendung der beschleunigten Gebäude Abschreibung möglich, im ersten Jahr sogar bis zum Dreifachen des „Normalwerts“. Für Wohnneubauten gilt eine befristete Sonderbegünstigung (dreifache AfA für die ersten drei Jahre bei neu fertiggestellten Neubauten bis 12/2026 – zumindest Gebäudestandard Bronze).
Highlight: Auch eine Anschaffung im Dezember bewirkt eine Vollausnutzung der Gesamtjahresabschreibung – keine Halbjahresregelung.
- Begünstigte Sanierungen:
Klimafreundliche Sanierungsmaßnahmen können bereits ab 2024 auf 15 Jahre abgeschrieben werden obwohl eigentlich Herstellungsaufwand vorläge – Generalsanierungen eines abgeschriebenen Gebäudes, Nachverdichtungen, Dachgeschossausbauten von besonderem Umfang.
Der Evergreen: Gewinnfreibetrag & Investitionsfreibetrag nutzen
- Gewinnfreibetrag (GFB):
Unternehmer (nur natürliche Personen, keine Kapitalgesellschaften!) sollten vor Jahresende prüfen, ob ausreichende Investitionen in begünstigte Anlagegüter bzw. Wertpapiere getätigt wurden. Der maximale GFB liegt bei 46.400 €. Für einen Gewinn von EUR 33.000.- gilt der Grundfreibetrag – erst für Gewinne darüber können bis zu 13% des übersteigenden Betrages unter der Voraussetzung von begünstigten Investitionen als Sonderabzug in der Steuererklärung geltend gemacht werden – u.a. Wertpapiere etc. - Investitionsfreibetrag (IFB):
Seit 2023 können 10 % bzw. 15 % (Öko-IFB) der Anschaffungskosten als IFB geltend gemacht werden.
Highlight: Für Investitionen ab 1.11.2025 bis 31.12.2026 wurde der IFB befristet auf 20 % bzw. 22 % erhöht. Dies sollte bis 12/2026 bei ohnedies geplanten Investitionen ins begünstigte Anlagevermögen unbedingt genutzt werden.
Wichtig: GFB und IFB sind für dasselbe Wirtschaftsgut nicht kombinierbar.
Elektrofahrzeuge – weiterhin hoch begünstigt
Für E-Fahrzeuge (0 g CO₂/km) bestehen attraktive Vorteile:
- voller Vorsteuerabzug bis 40.000 € brutto – trotz Absichtserklärungen im Regierungsprogramm wurde die Luxustangente noch nicht angehoben
- Investitionsfreibetrag in Höhe von 22 % ab 1.11.2025 bis 31.12.2026
- keine NoVA
- kein Sachbezug beim Arbeitnehmer
- kein Sachbezug beim Gesellschafter Geschäftsführer
- Eine Sonderform der motorbezogenen KFZ Steuer wird seit 4/2025 erhoben – dies in Abhängigkeit vom Gewicht und von der „Dauerleistung“ der Elektromotoren – kwH
Hybrid-Fahrzeuge sind weiterhin kaum begünstigt.
Weitere steuerliche Optimierungsmöglichkeiten im Schnellüberblick
- Reparaturen/Instandhaltungen/Erhaltungsaufwendungen und GWG (Anschaffungen bis 1.000 €) noch 2025 durchführen
- Entnahmen von Betriebsgebäuden zum Buchwert weiterhin möglich trotz bisheriger betrieblicher Nutzung – 5 in 10 Regel der ImmoESt Befreiung danach anwendbar
- Vorauszahlungen für Ausgaben/Werbungskosten ggf. planen und steuern
- SVS-Nachzahlungen durch freiwillige Vorauszahlungen abfedern
- Kleinunternehmergrenze (55.000 € brutto) beachten – siehe separater Artikel auf unserer Website
- Fristen für Pensionsrückstellungsdeckung bis 31.12.2025 beachten – Pensionszusagen für Gesellschafter Geschäftsführer sollten in den allermeisten Fällen aber ohnedies durch Rückdeckungsversicherungen gedeckt sein
- Spenden aus dem Betriebsvermögen (bis 10 % des Vorjahresgewinns / 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte) optimal einsetzen – bei natürlichen Personen darauf achten, dass die betrieblichen Spenden nicht auch mit Namen und Geburtsdatum überwiesen werden um Doppelanrechnungen ausschließen zu können
Gestaltungsmöglichkeiten aus Sicht der Arbeitgeber für ihre Dienstnehmer
Steuerfreie Mitarbeiterbegünstigungen
- Mitarbeitergewinnbeteiligung (bis 3.000 €):
Bei entsprechender Gestaltung steuerfrei – unabhängig vom Beteiligungsverhältnis.
Achtung: Keine Bezugsumwandlung!
- Neue Mitarbeiterprämie 2025 (bis 1.000 €):
Steuerfrei, wenn zusätzliche Zahlung aus betriebsbezogenen Gründen.
Wesentlich ist eine sachliche Differenzierung (z.B. Leistung, Abteilung, Qualifikation). Kein Gruppenmerkmal notwendig als besonderer Vorteil zur Mitarbeitergewinnbeteiligung und zu den Vorjahresprämien.
Leider sind beide verbliebenen Varianten der „Prämienförderung“ Lohnnebenkosten- und SV-pflichtig im Gegensatz zu den Vorjahresprämien (CORONA, TEUERUNGSPRÄMIE etc.)
- Mitarbeiterkapitalbeteiligung (bis 3.000 € steuerfrei):
Für echte Beteiligungen mit fünfjähriger Behaltefrist. Keine stillen Beteiligungen, kein Crowd-Funding – Eigenkapital begünstigt – Fremdkapital nicht. Leichter umsetzbar bei FlexCo, Genossenschaft etc. / komplexer durch Notariatsaktspflicht bei der GmbH.
Weitere begünstigte Leistungen an Mitarbeiter
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Sachgeschenke bis 186 € jährlich – die klassischen Weihnachtsgutscheine
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Betriebsveranstaltungen bis 365 € steuerfrei
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Mitarbeiterrabatte (entweder 20 % Freigrenze oder 1.000 € Freibetrag)
-
Zuschüsse zur Kinderbetreuung (bis 2.000 €)
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Carsharing-Zuschüsse (bis 200 €)
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Zukunftssicherung (bis 300 €)
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Klimaticket steuerfrei, sofern am Arbeitsort nutzbar
-
Dienstfahrräder (E-Bikes) steuerfrei
Maßnahmen für alle Steuerpflichtigen
Photovoltaik-Begünstigungen
Einkünfte aus PV-Anlagen sind, weiterhin, bis zu 12.500 kWh pro Jahr steuerfrei, sofern die Engpassleistung 35 kW nicht übersteigt.
Spenden & Gemeinnützigkeit
Durch die Reform 2024/2025 wurde der Bereich der spendenbegünstigten Einrichtungen deutlich erweitert.
Spenden sind als Sonderausgabe bis zu 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig.
Aufbewahrungspflichten
Mit Ablauf 2025 können Unterlagen aus 2018 vernichtet werden – mit wichtigen Ausnahmen (z.B. Immobilienunterlagen, COFAG).
Unsere Öffnungszeiten zur Weihnachtszeit
- Unsere Kanzlei wird vom 23.12.2025 bis inklusive 6.1.2026 nur im Journaldienst besetzt sein.
- Besprechungen werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung durchgeführt – besonders dringende Mails werden über:
- office@leopold-steuerberatung.at bzw. k.reimann@leopold-steuerberatung.at für Lohnverrechnungsthemen ehestmöglich bearbeitet
- Die Abgabe von Belegen/Unterlagen kann über die Ordnerboxen in Graz und Leibnitz oder nach Vereinbarung erfolgen
- Unsere Mitarbeiter werden im o.a. Zeitraum nicht durchgehend vor Ort sein
Unsere alljährliche Herzensangelegenheit zur Weihnachtszeit
Anstatt großer Geschenke unterstützen wir auch in diesem Jahr Organisationen & Vereine, die von allen unseren MitarbeiterInnen ausgewählt wurden
Wir unterstützen hierbei unter anderem den Verein KINDER.leben auf zeit
www.kinderlebenaufzeit.at – IBAN: AT50 3800 0000 0575 0286
Gut vorbereitet ins neue Jahr
Der Jahreswechsel 2025/2026 bietet zahlreiche Möglichkeiten, steuerliche Vorteile optimal zu nutzen. Sowohl Unternehmer als auch Arbeitgeber und Privatpersonen können durch rechtzeitige Entscheidungen Steuern sparen und Gestaltungsspielräume nutzen.
Unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der leopold steuerberatung gmbh bzw. unsere Netzwerkpartner und Partnerinnen der ko.op steuerberatung in Graz und Leibnitz unterstützen Sie gerne bei der individuellen Planung und Umsetzung dieser Maßnahmen.