Steueroptimierung zum Jahreswechsel: Am Jahresende ist es uns wiederum ein Anliegen Ihnen gewisse Inputs zu geben, was es noch gilt im „alten“ Jahr zu erledigen und mit welchen Perspektiven ins „neue“ Jahr Sie ihre unternehmerischen Entscheidungen treffen sollten. Gerne planen wir vor Ort in Graz und Leibnitz einen optimalen Jahreswechsel.
Hier eine kleine Zusammenfassung, welche Themenfelder es unter Umständen abzuhandeln gilt:
Der Rückblick
- Nutzen Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gem. §10 EStG optimal aus, indem sie noch bis zum 31.12.2019 begünstigte Wirtschaftsgüter anschaffen. Planen Sie mit uns die Höhe ihrer notwendigen Investitionen im Unternehmen oder aber auch im Sonderbetriebsvermögen ihres Mitunternehmeranteils einer KG oder OG.
- Die volkswirtschaftlichen Daten beginnen sich u.a. ausgehend vom Konjunktureinbruch im Industrienachbarland Deutschland zusehends einzutrüben. So Sie demnach 2020 ggf. mit sinkenden Umsätzen budgetieren, kann es zur Erlangung eines Steuerglättungseffektes Sinn machen etwaige Ausgaben durch optimale Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips im Rahmen der Gewinnermittlung im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben- oder Überschussrechnung vorzuziehen. Wir unterstützen Sie in der Planung sehr gerne.
- Für bilanzierende Unternehmen kann sich in diesem Kontext zur Steuerlastminimierung ggf. eine Anschaffung sowie INBETRIEBNAHME von betriebswirtschaftlich sinnvollen Wirtschaftsgütern noch vor dem 31.12.2019 lohnen.
- Achten Sie auf eine Deckung (mindestens 50%) ihrer Pensionsrückstellungen mit entsprechenden Wertpapieren oder einer Rückdeckungsversicherung.
- Aufbewahrungspflichten beachten: Grundsätzlich gilt die 7 jährige Aufbewahrungspflicht für ihre Bücher und sonstigen Grundaufzeichnungen. Somit können Sie ihre Unterlagen grundsätzlich, mit Ausnahme derjenigen die Grundstücke (hier gilt die 22 jährige Aufbewahrungspflicht) bzw. Rechtsmittelverfahren betreffen oder Unterlagen die noch keiner Verjährung unterliegen (Verjährungsfrist für nicht endgültige Bescheide = 10 Jahre statt 5 Jahre), bis zum Jahr 2012 nach Ablauf des 31.12.2019 vernichten.
- Beachten Sie ggf. die Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000.- (NETTO) pro Jahr – eine einmalige Überschreitung um 15% in 5 Jahren ist nicht schädlich. Ab 2020 wird diese Grenze auf EUR 35.000.- (NETTO) erhöht – so Sie Gefahr laufen die Grenze zu überschreiten, unterstützen wir Sie gerne etwaige Zuflüsse noch ins neue Jahr zu verschieben, um nicht Gefahr zu laufen unangenehme Rechtsfolgen in der Umsatzsteuer auszulösen.
Der Blick in die Zukunft
Vorsteuerabzug bei CO² freien Krafträdern – „E-Bikes“
So Sie planen ein Elektrofahrrad zu erwerben, wäre es steueroptimal, dies ggf. erst im neuen Jahr zu erledigen – bislang war die Thematik ja in zahlreichen Publikationen durchaus strittig. Nunmehr wird jedoch der gesetzliche Passus des §12 Abs. 2 UStG um CO² freie Krafträder ergänzt. Unter einem Kraftrad iSd UStG ist nach der Verwaltungsansicht ein Fahrzeug zu verstehen, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz bewirkt wird. Damit ist nun explizit gesetzlich geregelt, dass beispielsweise ein Elektrofahrrad zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Sie planen kleinere Investitionen durchzuführen und sind im Bereich des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bereits gut versorgt? Dann verschieben Sie ggf. etwaige Anschaffungen auf das kommende Wirtschaftsjahr: Durch das Steuerreformgesetz 2020 idF NR-Beschluss 19.9.2019 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400,- auf € 800,- ab 1.1.2020 erhöht (erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach 31.12.2019 beginnen).