Steuerhighlights im Herbst 2019

Graz

Steuerhighlights im Herbst 2019

Steuerhighlights im Herbst 2019 3264 2175 leopold steuerberatung gmbh

Wir möchten Sie gerne bestmöglich betreffend steuerlicher Änderungen am Laufenden halten – daher bieten wir Ihnen im Anschluss einen Kurzüberblick über Highlights im Herbst.

Am 19.9.2019 wurde im sogenannten „freien Spiel der Kräfte“ noch ein Steuerreformpaket – das Steuerreformgesetz 2020 und das Abgabenänderungsgesetz 2020 beschlossen.

UMSATZSTEUER (E-Bikes, Kleinunternehmer usw.)

Reihengeschäfte

Das neue Umsatzsteuergesetz enthält eine gesetzliche Kodifizierung des Reihengeschäftes, wie dies bislang nur im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft des Artikel 25 UStG ansatzweise bzw. im Wesentlichen nur in Form der VO 584 aus 2003 zu finden war. Von einigen Details abgesehen, wurde jedoch im Wesentlichen die bislang gängige Praxis kodifiziert.

Kleinunternehmer

Wesentlich praxisrelevanter ist die Hebung der Kleinunternehmergrenze, welche bislang bei EUR 30.000.- gem. §6 Abs. 1 Z 27 UStG lag auf nunmehr EUR 35.000.-

Weiterhin bestehen bleibt die einmalige Überschreitungsmöglichkeit in Höhe von 15% in 5 Jahren. Daneben wurde auch der §21 Abs. 6 UStG naturgemäß angepasst, sodass bis zur neuen Grenze auch keine Steuererklärungen abzugeben sind (keine UVA, keine Jahresumsatzsteuererklärung).

Vorsteuerabzug bei CO² freien Krafträdern – „E-Bikes“

Bislang war die Thematik ja in zahlreichen Publikationen durchaus strittig. Nunmehr wird jedoch der gesetzliche Passus des §12 Abs. 2 UStG um CO² freie Krafträder ergänzt. Unter einem Kraftrad iSd UStG ist nach der Verwaltungsansicht

ein Fahrzeug zu verstehen, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz, bewirkt wird. Damit ist nun explizit gesetzlich geregelt, dass beispielsweise eine Elektrofahrrad zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Übertragung landwirtschaftlicher Unternehmen

In § 22 Abs 3 UStG wird folgender letzter Satz eingefügt: „Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes gilt nicht als steuerbarer Umsatz.“ Das heißt, dass die Übertragung des Betriebes nunmehr explizit nicht der Pauschalbesteuerung des §22 UStG unterworfen wird, obwohl dies bislang in RZ 2876 der UStR in der Verwaltungspraxis derart gehandhabt wurde. Dies bedeutet damit weiters, dass eine vorangegangene Vorsteuerabzugsberechtigung eine nunmehrige Steuerpflicht des (Teil-)betriebes dahingehend auslöst, als mit Verkauf der bislang steuerbare Betrieb ins steuerliche Privatvermögen überführt wird (nunmehrige Nicht-Steuerbarkeit) sodass ein Entnahmeeigenverbrauch gem. §3 UStG erklärt werden muss.

EINKOMMENSTEUER (Verkehrsabsetzbetrag, geringwertige Wirtschaftsgüter usw.)

Verkehrs- und Pensionistenabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag wird ab 1.1.2020 für Einkommen bis EUR 21.500.- auf bis zu EUR 690.- angehoben, wobei ab EUR 15.500.- eingeschliffen wird. Ab EUR 21.500.- verbleiben wie gehabt die EUR 400.- als Verkehrsabsetzbetrag.

Der Pensionistenabsetzbetrag wird ab 2020 auf EUR 600.- um EUR 200.- angehoben, wobei wie bislang ab EUR 17.000.- Jahreseinkommen eingeschliffen wird, sodass der Absetzbetrag ab EUR 25.000.- EUR 0.- beträgt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Durch das Steuerreformgesetz 2020 idF NR-Beschluss 19.9.2019 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400,- auf € 800,- ab 1.1.2020 erhöht (erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach 31.12.2019 beginnen).

Die geplante Erhöhung des Werbungskostenpauschales von EUR 132.- auf EUR 300.- konnte nicht durchgesetzt werden.

 

Für nähere und umfassende auf Ihre speziellen Gegebenheiten angepasste Informationen stehen Ihnen wie gewohnt die Mitarbeiter unserer Kanzlei in Graz und Leibnitz gerne zur Verfügung.