e-Zustellung ab 2020

e-Zustellung ab 2020

e-Zustellung ab 2020 1280 654 leopold steuerberatung gmbh

Mit 1. Jänner 2020 tritt das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden gemäß § 1a E-Government-Gesetz in Kraft.

Alle Bundesbehörden müssen den Versand mittels elektronischer Zustellung ermöglichen.

 

Unternehmen sind mit 1. Jänner 2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung gemäß § 1b E-Government-Gesetz verpflichtet. Ausgenommen davon sind Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

 

Sie haben in der Databox von FinanzOnline oder im Elektronischen Rechtsverkehr ein Informationsschreiben erhalten, welche Sie informierte, dass die Adressinformationen Ihres Unternehmens an das Teilnehmerverzeichnis der eZustellung übermittelt wurde? 

Das E-Government-Gesetz sieht vor, das spätestens ab 1. Jänner 2020 alle Unternehmen zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind (das sind neben den im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen auch diejenigen, die in der Finanzverwaltung betrieblich veranlagt werden. Auch Vereine werden hierbei als Unternehmen geführt). Ausgenommen davon sind dann nur Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze iSd §6 Abs. 1 Z 27 UStG (EUR 30.000.- grundsätzlich) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Diese können an der elektronischen Zustellung teilnehmen.

Weiters können auch „natürliche Personen“ (Bürgerinnen/Bürger) ebenfalls an der elektronischen Zustellung als Empfänger teilnehmen.

 

Ich überschreite die Kleinunternehmergrenze nicht – trotzdem wurde ich angeschrieben?

Laut Zustellgesetz werden alle FinanzOnline-Teilnehmerinnen/FinanzOnline-Teilnehmer, die Unternehmen sind (siehe oben) und die nicht auf die elektronische Zustellung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) verzichtet haben, automatisiert an das Teilnehmerverzeichnis übermittelt – und zwar unabhängig davon, ob die Umsatzgrenze überschritten wurde oder nicht.

 

Diese können an der elektronischen Zustellung teilnehmen. Sie können aber auch ihre Registrierung vom Teilnehmerverzeichnis löschen. Siehe dazu u.a.:

White Paper zur E-Zustellung vom BMDW

 

Falls Sie kein Informationsschreiben in der Databox von FinanzOnline oder im Elektronischen Rechtsverkehr erhalten haben, aber Ihr Unternehmen zur elektronischen Zustellung registrieren wollen, so können Sie dies

  • bis 30. November 2019 bei einem der zugelassenen Zustelldienste
  • ab 1. Dezmeber 2019 durch einen Postbevollmächtigten im Unternehmensserviceportal

durchführen.

 

Gerne stehen wir Ihnen wie gewohnt bei Fragen zur Verfügung – zusätzlich ergeht im November 2019 noch ein ausführlicherer Newsletter an unsere Klienten.