Stand: 23. Oktober 2026 · leopold steuerberatung gmbh – Ihre Steuerberater in Graz und Leibnitz
Wie gewohnt möchten wir Ihnen mit unserem Steuer-Update Herbst 2026 einen kompakten Überblick über alle wesentlichen steuerlichen Neuerungen geben – allen voran das nunmehr beschlossene Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (BGBl I 62/2026), die Steuertarife 2027, die neue Aktivpension sowie aktuelle Judikatur von VwGH und BFG.
Entscheiden Sie, welche Themen Sie insbesondere betreffen und interessieren. Unsere Praxistipps sind wie gewohnt hervorgehoben, damit Sie auf einen Blick sehen, wo Handlungsbedarf besteht – für Detailfragen stehen wir Ihnen an unseren Standorten in Graz und Leibnitz jederzeit gerne zur Verfügung.
Das Wichtigste in Kürze
- Gesellschafter-Verrechnungskonten: Für Wirtschaftsjahre, die 2027 enden, gelten offene Salden über 50.000 Euro ohne fremdübliches, schriftliches Darlehen als Ausschüttung (KESt 27,5 %).
- Gewinnfreibetrag: 2026 ist die Deckung mit Wertpapieren letztmalig möglich.
- Immobilienertragsteuer: Bei Altgrundstücken steigt die effektive Belastung ab 2027 von 4,2 % auf 6 % (umgewidmet: von 18 % auf 21 %).
- Homeoffice: Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale entfallen ab 2027.
- E-Auto-Sachbezug: 2027 0,375 % (max. 180 Euro), ab 2028 0,625 % (max. 300 Euro) pro Monat.
- Aktivpension: Aktivitätsfreibetrag von bis zu 15.000 Euro pro Jahr ab 2027.
- Mitarbeiterprämie 2026: nur lohnsteuerfrei – SV, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer fallen an.
- AAB 2026: Die neuen Allgemeinen Auftragsbedingungen stehen zum Download bereit.
Inhaltsübersicht
- Budgetbegleitgesetz 2027–2028: die Highlights ab 2027
- Weitere Neuerungen 2026/2027 (außerhalb des BBG)
- Judikatur-Highlights für unsere Klienten
- Allgemeine Auftragsbedingungen in der Version 2026
- Ihr Handlungsbedarf bis Jahresende auf einen Blick
- Häufige Fragen zum Steuer-Update Herbst 2026
1. Budgetbegleitgesetz 2027–2028: die Highlights ab 2027
(Quelle: BBG 2027–2028, BGBl I 62/2026)
Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde am 8.7.2026 im Nationalrat mit einem Abänderungsantrag beschlossen. Der Bundesrat erhob am 16.7.2026 keinen Einspruch, kundgemacht wurde es am 29.7.2026 (BGBl I 62/2026). Unser Website-Artikel vom 24.6.2026 bezog sich damals noch auf die Regierungsvorlage. Die folgenden Punkte geben den beschlossenen Stand wieder.
1.1 Gesellschafter-Verrechnungskonten: Ausschüttungsfiktion
Forderungen der GmbH gegenüber Gesellschaftern (dargestellt etwa auf sogenannten Verrechnungskonten) müssen erstmals für Wirtschaftsjahre, die 2027 enden, bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen sein.
Alternativ sind sie in ein fremdübliches, schriftliches Darlehen mit laufender Verzinsung und Rückzahlungsvereinbarung umzuwandeln. Andernfalls gilt der Saldo als Ausschüttung und unterliegt grundsätzlich der KESt in Höhe von aktuell 27,5 %. Laut Nationalratsbeschluss gilt eine Bagatellgrenze von 50.000 Euro, und zwar generell – nicht nur für Gesellschafter ab einer Beteiligung von 10 %. Erfasst sind auch nahestehende Personen und mittelbare Gesellschafter. Der Zufluss gilt am Tag nach der Feststellung des Jahresabschlusses, spätestens nach fünf Monaten.
Praxistipp der leopold steuerberatung gmbh: Bereits bisher war es uns in den Jahresabschlussbesprechungen ein Anliegen, jegliche Verrechnung fremdüblich zu gestalten und mit Ihnen Abbaupläne und fremdübliche Verzinsungen zu vereinbaren. Vor dem Hintergrund der Judikatur und der nunmehrigen Gesetzeslage gelten bei Verrechnungen über der Bagatellgrenze noch engere Rahmenbedingungen, die in jedem Fall ein fremdübliches Vertragswerk erfordern. Überschreitungen ohne entsprechende Vereinbarung mit Ihrer Kapitalgesellschaft gelten mit Feststellung des Jahresabschlusses als ausgeschüttet – Missachtungen können zudem finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
1.2 Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag ohne Wertpapiere
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (bei Einzelunternehmern, natürlichen Personen und Personengesellschaften) nur noch durch Realinvestitionen gedeckt werden (Investitionen in das langfristige Anlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von mehr als vier Jahren, keine GWG). Wertpapiere sind dann als Deckung ausgeschlossen. Für 2026 ist die Wertpapierdeckung letztmalig möglich.
Praxistipp der leopold steuerberatung gmbh: 2026 sollten zur Deckung des Gewinnfreibetrags zunächst begünstigte Wertpapiere angeschafft werden. Geplante Investitionen sollten dahingehend eher auf 2027 verschoben werden.
1.3 Immobilienertragsteuer bei Altgrundstücken
Für Veräußerungen nach dem 31.12.2026 sinken die pauschalen Anschaffungskosten bei Altvermögen von 86 % auf 80 %. Bei umgewidmeten Grundstücken sinken sie von 40 % auf 30 %. Die effektive Belastung steigt damit wie folgt:
| Immobilienertragsteuer Altvermögen | Verkauf bis 31.12.2026 | Verkauf ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Pauschale Anschaffungskosten | 86 % | 80 % |
| Effektive Belastung (vom Veräußerungserlös) | 4,2 % | 6,0 % |
| Pauschale Anschaffungskosten bei Umwidmung | 40 % | 30 % |
| Effektive Belastung bei Umwidmung | 18 % | 21 % |
Maßgeblich ist das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag), nicht der Zufluss des Kaufpreises. Die Absenkung gilt auch, wenn zusätzlich der Umwidmungszuschlag aus dem BBG 2025 greift. Bei Umwidmungs-Altfällen kann die Bemessungsgrundlage dann bis zu 91 % des Erlöses betragen, die Belastung bis zu 27,3 %.
Praxistipp der leopold steuerberatung gmbh: Bei geplanten Verkäufen von Altgrundstücken prüfen, ob der Kaufvertrag noch 2026 unterschrieben werden kann – ab 2027 steigt die effektive Belastung jedenfalls von 4,2 % auf zumindest 6 %.
1.4 Homeoffice: Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale entfallen
Die Telearbeitspauschale entfällt ab dem Kalenderjahr 2027. Ab 2027 ist dahingehend nur noch ein Arbeitszimmer abzugsfähig, das den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Eine ausgesprochen gute Steuerregelung der letzten Jahre wird damit leider wieder gestrichen.
Ergonomisches Mobiliar bleibt bis 300 Euro absetzbar. Die Grenze von 26 Telearbeitstagen und die Meldung am L16 entfallen. Zusätzlich gilt laut Änderung der Werbungskosten-Pauschalierungsverordnung (BGBl II 273/2026): Kostenersätze des Arbeitgebers nach § 26 EStG kürzen künftig die Werbungskosten-Pauschbeträge.
Praxistipp der leopold steuerberatung gmbh: Die Lohnverrechnung ist 2027 anzupassen – Homeoffice-Zahlungen im Rahmen der Telearbeitspauschale sind ab Jänner 2027 nicht mehr steuerfrei zu behandeln, sie stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Selbständige – insbesondere auch pauschalierte – müssen damit rechnen, dass ihre effektive Steuerbelastung wieder steigt, da das Arbeitsplatzpauschale die Steuerbemessungsgrundlage bislang um 300 Euro bzw. 1.200 Euro vermindert hat.
1.5 Sachbezug für Elektroautos ab 2027
Für Firmen-Elektroautos (CO2-Wert 0 g/km) fällt ab 2027 – wie medial umfassend berichtet und auch in unseren Artikeln bereits dargelegt – erstmals und wesentlich früher als realistisch erwartet ein Sachbezug an:
| Sachbezug E-Auto | Prozentsatz der Anschaffungskosten | Höchstbetrag pro Monat |
|---|---|---|
| bis 2026 | 0 % | 0 Euro |
| 2027 | 0,375 % | 180 Euro (48.000 Euro x 0,375 %) |
| ab 2028 | 0,625 % | 300 Euro |
Das gilt auch bei Bezugsumwandlung und für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2026 enden. Eine Evaluierung ist für 2030 vorgesehen.
Praxistipp der leopold steuerberatung gmbh: Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer haben sich auf eine höhere Steuerbelastung einzustellen. Dienstnehmer, die das Kfz bislang völlig steuerfrei verwenden konnten, erhalten ab 2027 um bis zu rund 90 Euro monatlich verminderte Nettobezüge. Gehaltserhöhungen der Dienstgeber zum Ausgleich dieses Nachteils erhöhen die Abgabenbelastung weiter – potenziell könnten andere steuerfreie Anreize angedacht werden, um die negativen Auswirkungen beim Dienstnehmer abzufedern, dies aber immer auf Kosten der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen. Dienstgeber haben dafür höhere Lohnnebenkosten zu tragen. Gesellschafter-Geschäftsführer, die den Sachbezug im Sinne der Verordnung bislang nicht mitversteuern mussten, haben ebenso im Rahmen ihrer Steuererklärungen einen entsprechenden Sachbezug zu berücksichtigen.
1.6 Familienbonus Plus
Ab der Veranlagung 2027 kann der Familienbonus Plus für Kinder ab vier Jahren nur noch im Verhältnis 50:50 oder 75:25 aufgeteilt werden. Eine frei gewählte Aufteilung ist nicht mehr möglich. Der Kinderabsetzbetrag wird auch 2028 nicht valorisiert.
1.7 Körperschaftsteuer: 24 % über 1 Mio. Euro
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, beträgt die KöSt für Einkommensteile über 1 Mio. Euro 24 %. Bis 1 Mio. Euro bleibt es bei 23 %. Bei Unternehmensgruppen zählt das gesamte Gruppeneinkommen. Die KöSt-Vorauszahlungen 2028 werden um 4,5 % angehoben. Für typische KMU ist das kaum relevant, bei Unternehmensgruppen und bei der Ausschüttungsplanung aber zu beachten.
1.8 Lohnnebenkosten und Sozialversicherung 2027
| Sozialversicherungswerte 2027 | Betrag |
|---|---|
| Höchstbeitragsgrundlage täglich | 247 Euro |
| Höchstbeitragsgrundlage monatlich | 7.410 Euro |
| Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich | 14.820 Euro |
| Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen monatlich | 8.645 Euro |
| Geringfügigkeitsgrenze monatlich (eingefroren) | 551,10 Euro |
| Grenze für die Dienstgeberabgabe | 826,65 Euro |
| Dienstgeber-Pauschalabgabe (bisher 19,4 %) | 23 % |
- Die Höchstbeitragsgrundlage wird 2027 außertourlich um 5 Euro je SV-Tag angehoben. Die Werte sind vorläufig (laut ÖGK-Newsletter 8/2026).
- Die Dienstgeber-Pauschalabgabe für geringfügig Beschäftigte steigt ab 1.1.2027 von 19,4 % auf 23 %, ab 2030 sinkt sie auf 21 %. Dienstgeber, deren geringfügig Beschäftigte in Summe mehr als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, müssen mit einer deutlichen Erhöhung ihrer Lohnnebenkosten rechnen – dies soll zur Erhöhung der Vollversicherungsquote führen.
- Die Reduktion der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen wird ab 2027 stufenweise abgeschafft. Die ALV-Befreiung ab 63 entfällt ab 2027.
- Ab 2028 sinkt der DB zum FLAF von 3,7 % auf 2,7 %. Gleichzeitig entfällt die DB-Befreiung für Beschäftigte über 60 – obwohl man das Arbeiten im Alter massiv begünstigen wollte.
| ALV-Beitrag (Dienstnehmer) monatliches Entgelt | Bestehende Dienstverhältnisse (31.12.2026) | Neueintritte ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| bis 2.327 Euro | 0,5 % | 1 % |
| bis 2.539 Euro | 1,5 % | 2 % |
| bis 2.751 Euro | 2,5 % | 2,95 % |
| darüber | 2,95 % | 2,95 % |
Praxistipp der leopold steuerberatung gmbh: Die Lohnstammdaten 2027 werden von unserer Lohnverrechnung vorbereitet. Im Lohnprogramm muss sauber zwischen bestehenden Dienstverhältnissen (Stichtag 31.12.2026) und Neueintritten unterschieden werden. Klienten mit vielen geringfügig Beschäftigten (Gastronomie, Handel) werden wir dort, wo es sich auswirkt, auf die höhere Dienstgeberabgabe hinweisen.
1.9 Weitere Punkte aus dem BBG in Kürze
- Paketsteuer: Sie gilt seit 1.10.2026 und beträgt 2 Euro je Paket bzw. je Bestellung. Steuerschuldner sind nur Versandhändler mit mehr als 100 Mio. Euro Inlandsumsatz. Weiterverrechnet wird sie als Teil des Entgelts und teilt den Steuersatz der Lieferung (20 %, 10 % bzw. 4,9 %). Für B2B-Besteller ist daher die korrekte USt auf Rechnungen großer Versandhändler zu prüfen (SWK 29/2026, 1206, Tumpel).
- Bewertung von Kapitalanteilen (§ 13 Abs 4 BewG): Der gemeine Wert kann künftig auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden, und zwar für Bewertungen nach dem 10.6.2026. Das ist relevant bei Anteilsübertragungen und Mitarbeiterbeteiligungen (SWK 23-24/2026, 984).
- Alkoholsteuer: Sie steigt ab 1.1.2027 um 30 %.
- FinanzOnline-Verordnung 2027 (BGBl II 274/2026): Sie löst die FOnV 2006 ab. Telefax-Eingaben sind ab 1.1.2027 nicht mehr möglich.
2. Weitere Neuerungen 2026/2027 (außerhalb des BBG)
2.1 Kalte Progression: Steuertarif 2027
Ende August wurde die Inflationsanpassungsverordnung 2027 (BGBl II 260/2026) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese sieht eine Anpassung der Einkommensteuerstufen und diverser steuerrelevanter Beträge (z. B. AVAB/AEAB und Verkehrsabsetzbetrag) im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate vor. Die nach § 33a Abs. 3 EStG ermittelte Inflationsrate beträgt 3,4 %, weshalb die für das Kalenderjahr 2026 geltenden Beträge für 2027 um 2,2666 % anzuheben und auf volle Euro aufzurunden sind.
| Einkommensteile 2027 (jährlich) | Steuersatz |
|---|---|
| bis 13.846 Euro | 0 % |
| über 13.846 Euro bis 22.491 Euro | 20 % |
| über 22.491 Euro bis 37.285 Euro | 30 % |
| über 37.285 Euro bis 71.960 Euro | 40 % |
| über 71.960 Euro bis 107.236 Euro | 48 % |
| über 107.236 Euro bis 1 Mio. Euro | 50 % |
| über 1 Mio. Euro | 55 % |
2.2 Aktivpension (Arbeiten im Alter): Aktivitätsfreibetrag ab 2027
Der Nationalrat hat am 23.9.2026 einen Freibetrag von bis zu 1.250 Euro im Monat bzw. 15.000 Euro im Jahr beschlossen. Er gilt für Erwerbseinkünfte ab dem Regelpensionsalter, unselbständig wie selbständig, und zwar sowohl bei aufgeschobenem Pensionsantritt als auch neben einer bezogenen Pension. Für Zuverdiener mit Alterspension sind grundsätzlich 40 Versicherungsjahre Voraussetzung (480 Monate!), für Frauen gilt eine Einschleifregelung ab 34 Jahren. Bei Aufschiebern entfällt der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung. Anwendbar ist der Freibetrag auf Einkünfte ab 1.1.2027. Mehr zum Hintergrund lesen Sie in unserem Beitrag Arbeiten im Alter – umfassende Reform 2027.
Praxistipp der leopold steuerberatung gmbh: Ältere Mitarbeiter oder Unternehmensübergeber, die aufgrund der zusätzlichen Abgabenbelastung bislang an eine (zwangsweise) Beendigung ihrer Tätigkeit dachten oder im Rahmen der Unternehmensübergabe kein Modell finden konnten, um eine vorteilhafte weitere Mitarbeit korrekt abzugelten, erhalten damit ein mehr als großzügiges Instrument: Nach 480 Beitragsmonaten (!) und ab Anspruch auf die Regelpension bleiben Einkünfte aus einer regulären ASVG- oder GSVG-Tätigkeit bis zu 15.000 Euro jährlich steuerfrei.
Dienstnehmer haben die Voraussetzungen gegenüber der Lohnverrechnung nachzuweisen (Pensionsbescheide!) und ein Formular auszufüllen, in dem sie die Erfüllung der Voraussetzungen bestätigen – danach sind 15.000 Euro pro Jahr ein massiver (!) Steueranreiz für das Weiterarbeiten im Alter.
2.3 Mitarbeiterprämie 2026: nur lohnsteuerfrei
Die Mitarbeiterprämie 2026 (Budgetmaßnahmengesetz 2026, BGBl I 43/2026) ist bis 500 Euro für Zahlungen von Juli bis Dezember 2026 begünstigt. Voraussetzung ist eine lohngestaltende Vorschrift. Zusammen mit der Gewinnbeteiligung gilt ein Deckel von 3.000 Euro.
Wichtige Klarstellung: Die Prämie ist nur lohnsteuerfrei. SV, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer fallen an. Unser Website-Artikel vom 24.6.2026 sprach noch von „steuer- und abgabenfrei“ – dies stellen wir hiermit ausdrücklich richtig.
2.4 Registrierkasse: digitaler Beleg ab 1.10.2026 und neuer Erlass
Seit 1.10.2026 (§ 132a BAO) darf der Beleg statt auf Papier per E-Mail oder App übermittelt oder digital mitgenommen werden, z. B. per QR-Code auf einem kundenseitigen Display. Das muss während des Bezahlvorgangs ohne Ortswechsel möglich sein. Die Art der Belegerteilung ist im Kassensystem zu dokumentieren. Der Kunde kann bis Geschäftsschluss weiterhin einen Papierbeleg verlangen. Zusätzlich hat das BMF am 29.9.2026 einen neuen Erlass zu Einzelaufzeichnung, Registrierkasse und Belegerteilung veröffentlicht (2026-0.812.460).
Praxistipp der leopold steuerberatung gmbh: Gastronomie- und Handelsklienten sind mit einer Umstellung ihres Kassensystems konfrontiert – haben aber den Vorteil, sich aufwendige Papierbelege künftig zu sparen.
2.5 Sonstiges in Kürze
- UGB: Für Geschäftsjahre ab 1.1.2027 sind Geldbeschaffungskosten und Disagio über die Laufzeit zu verteilen.
- Umsatzsteuer und Zoll: Die USt auf ausgewählte Grundnahrungsmittel beträgt seit 1.7.2026 4,9 %. Für Kleinsendungen aus Drittstaaten gilt seit 1.7.2026 ein Pauschalzoll von 3 Euro je Ware. Eine EU-Bearbeitungsgebühr ist ab 1.11.2026 geplant (SWK 22/2026, 961; SWK 29/2026, 1206).
- aws-Garantierichtlinie: Sie gilt ab 1.10.2026 bis 31.12.2028 mit Sonderkonditionen für Schlüsseltechnologien.
3. Judikatur-Highlights für unsere Klienten
3.1 Ertragsteuern und Immobilien
VwGH 13.5.2026, Ra 2026/13/0026 (Umwidmung nach Verkauf): Wird ein Altgrundstück innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf umgewidmet, ist stets ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu prüfen. Hauptindiz ist ein Kaufpreis nahe am Baulandpreis. Besteht der Zusammenhang, gilt der Umwidmungsfall rückwirkend. Der Verkäufer hat eine Anzeigepflicht.
Praxistipp der leopold steuerberatung gmbh: Im Kaufvertrag eine Informationspflicht des Käufers vereinbaren und die Kaufpreisfindung dokumentieren. Käufer müssen bei ihnen naturgemäß bekannten Umwidmungen hellhörig bleiben und die Informationspflicht gegenüber den Verkäufern evident halten.
VwGH 2.3.2026, Ra 2024/15/0085 (AfA-Beginn bei Vermietung): Die AfA beginnt grundsätzlich mit der Anschaffung. Bei einer Generalsanierung direkt nach dem Kauf beginnt sie erst mit der Fertigstellung.
VwGH 25.2.2026, Ro 2024/15/0032 (Vermietung an Gesellschafter): Für Immobilien einer GmbH, die der Gesellschafter nutzt, gilt das VwGH-Prüfschema, welches wir wiederholt (!) in unseren Beiträgen dargestellt haben. Bei einer Miete unter 50 % der Renditemiete liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Die Renditemiete beträgt 3 bis 5 % des eingesetzten Kapitals inklusive Grund. Eine Fremdfinanzierung zählt dabei nicht. Bei besonders repräsentativen Gebäuden ist eine nahezu fremdübliche Miete nötig.
Praxistipp der leopold steuerberatung gmbh: Bewertungsgutachten und Renditeableitung bereits bei Abschluss des Mietvertrags erstellen lassen.
BFG 8.5.2026, RV/7101238/2025 (Wohnungsgebrauchsrecht): Eine mit einem Wohnrecht belastete Wohnung ist bis zur tatsächlichen Vermietung keine Einkunftsquelle. Verluste und AfA sind nicht abzugsfähig.
BFG 3.3.2026, RV/3100518/2023 (Sportwagen in der GmbH): Limitierte Sportwagen, die als Wertanlage gelagert und kaum gefahren werden, sind Betriebsvermögen. Es liegt keine verdeckte Ausschüttung vor, AfA unter Beachtung der Luxustangente. Das ist ein Einzelfall, die Finanzverwaltung sieht das typischerweise kritischer.
BFG 28.5.2026, RV/5101700/2018 (Rechnungsabgrenzung): Auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG sind Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Das weicht von der Ansicht der Finanzverwaltung ab, die ein Wahlrecht sieht (SWK 23-24/2026, 974).
Praxistipp der leopold steuerberatung gmbh: Bei großen Vorauszahlungen vorsichtshalber abgrenzen.
3.2 Lohnverrechnung und Sachbezüge
VwGH 13.5.2026, Ra 2025/13/0045 (doppelter Sachbezug): Stehen einem Gesellschafter-Geschäftsführer oder Dienstnehmer zwei Firmen-PKW zur Privatnutzung zur Verfügung, ist für jedes Fahrzeug ein eigener Sachbezug anzusetzen. Das gilt auch bei Wechselkennzeichen, eine Durchschnittsbildung ist nicht zulässig. Ab 2027 betrifft das auch E-Autos (SWK 23-24/2026, 1039).
BFG 1.7.2026, RV/3100390/2018 (Personalzimmer): Eine Unterkunft unter 30 m² im überwiegenden Arbeitgeberinteresse löst keinen Sachbezug aus. Das ist für Tourismus und Gastronomie relevant (zitiert in SWK 26/2026, 1092).
4. Allgemeine Auftragsbedingungen in der Version 2026
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) wurden von der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen nunmehr in der Version 2026 veröffentlicht. Diesbezüglich sind wir angehalten, diese einheitlich mit unseren Klienten auch nachweislich zu vereinbaren.
Für Ihre allgemeine Einsicht haben wir die Allgemeinen Auftragsbedingungen auf unserer Website veröffentlicht: AAB 2026 als PDF herunterladen.
Im Zuge unserer nächsten Besprechung beabsichtigen wir, mit Ihnen zu vereinbaren, dass fortan diese Allgemeinen Auftragsbedingungen anstelle der Version 2018 als vereinbart gelten. Danke Ihnen vorweg für Ihre Kenntnisnahme!
5. Ihr Handlungsbedarf bis Jahresende auf einen Blick
| Thema | Was ist zu tun? | Bis wann? |
|---|---|---|
| Gewinnfreibetrag | Deckung letztmalig mit begünstigten Wertpapieren, Investitionen eher auf 2027 verschieben | Wirtschaftsjahr 2026 |
| Altgrundstücke | Kaufvertrag geplanter Verkäufe möglichst noch unterschreiben | 31.12.2026 |
| Mitarbeiterprämie | bis 500 Euro lohnsteuerfrei auszahlen (lohngestaltende Vorschrift!) | Dezember 2026 |
| Lohnverrechnung | Homeoffice-Zahlungen, E-Auto-Sachbezug, ALV-Sätze und Dienstgeberabgabe anpassen | ab Jänner 2027 |
| Aktivpension | Pensionsbescheid und Formular an die Lohnverrechnung übermitteln | ab 1.1.2027 |
| Verrechnungskonten | Saldo über 50.000 Euro abbauen oder fremdübliches, schriftliches Darlehen vereinbaren | Bilanzstichtag 2027 |
6. Häufige Fragen zum Steuer-Update Herbst 2026
Ab wann gelten Gesellschafter-Verrechnungskonten als Ausschüttung?
Erstmals für Wirtschaftsjahre, die 2027 enden: Forderungen der GmbH gegenüber Gesellschaftern über der Bagatellgrenze von 50.000 Euro, die bis zum Bilanzstichtag weder ausgeglichen noch in ein fremdübliches, schriftliches Darlehen umgewandelt wurden, gelten als Ausschüttung und unterliegen der KESt von 27,5 %.
Wie hoch ist der Sachbezug für ein Elektroauto ab 2027?
2027 beträgt der Sachbezug für Firmen-Elektroautos 0,375 % der Anschaffungskosten, höchstens 180 Euro im Monat. Ab 2028 sind es 0,625 %, höchstens 300 Euro im Monat.
Gibt es die Telearbeitspauschale 2027 noch?
Nein. Die Telearbeitspauschale und das Arbeitsplatzpauschale entfallen ab 2027. Ergonomisches Mobiliar bleibt bis 300 Euro absetzbar.
Wie hoch ist der Aktivitätsfreibetrag beim Arbeiten in der Pension?
Ab 1.1.2027 bleiben Erwerbseinkünfte ab dem Regelpensionsalter bis zu 1.250 Euro im Monat bzw. 15.000 Euro im Jahr steuerfrei. Zuverdiener mit Alterspension benötigen grundsätzlich 40 Versicherungsjahre.
Ist die Mitarbeiterprämie 2026 abgabenfrei?
Nein. Die Mitarbeiterprämie 2026 ist bis 500 Euro nur lohnsteuerfrei. Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer fallen an.
Welche Einkommensteuerstufen gelten 2027?
0 % bis 13.846 Euro, 20 % bis 22.491 Euro, 30 % bis 37.285 Euro, 40 % bis 71.960 Euro, 48 % bis 107.236 Euro, 50 % bis 1 Mio. Euro und 55 % darüber.
Unser Fazit: Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 ist beschlossen und bringt an vielen Stellen Verschärfungen – bei Verrechnungskonten, der Immobilienertragsteuer, beim E-Auto-Sachbezug und durch das Ende der Homeoffice-Pauschalen. Gleichzeitig eröffnen der Aktivitätsfreibetrag und die Tarifanpassung 2027 neue Gestaltungsspielräume. Gerade beim Gewinnfreibetrag und bei Immobilienverkäufen lohnt sich ein Handeln noch vor dem 31.12.2026.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen optimal für Ihr Unternehmen und Ihre private Vermögensplanung umzusetzen – kontaktieren Sie uns an unseren Standorten als Steuerberater in Graz und Steuerberater in Leibnitz.