Steuer-Highlights aus dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2027 – 2028

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Steuer-Highlights aus dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2027 – 2028

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Bekanntlich hat der Finanzminister am 10. Juni 2026 im Rahmen seiner Budgetrede heiß umkämpfte Einschnitte in die steuerliche Gebarung unserer Republik für die nächsten Jahre präsentiert – Veränderungen die uns in den kommenden Jahren begleiten werden – Wichtig zu erwähnen: die Gesetzwerdung ist noch abzuwarten – inhaltlich handelt es sich dahingehend hierbei nur um eine Vorabinformation, die Sie auf die kommende Rechtslage bereits vorzeitig vorbereiten soll. Eine geplante Beschlussfassung im Nationalrat ist für den 8. Juli 2026 geplant – danach kann die Gesetzesvorlage dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt werden.

Mit dem Entwurf zum Budgetmaßnahmengesetz 2026 sowie der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz (BBG) 2027–2028 kommen jedoch, soviel ist bereits gewiss, signifikante Änderungen auf Unternehmen, Gesellschafter, Immobilienbesitzer und Arbeitnehmer zu. Details (Gesetzestexte, Erläuterungen etc.) sind auf der folgenden Seite abrufbar und im Detail nachlesbar: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/523

Wir haben die wesentlichsten Highlights und Handlungsfelder für Sie kompakt zusammengefasst.

Inhalte

  1. Gesellschafter-Verrechnungskonten: BMF verschärft die Gangart
  2. Immobilienertragsteuer (ImmoESt): Steuererhöhung für „Altvermögen“ ab 2027
  3. Körperschaftsteuer: Einführung eines progressiven Tarifs (ab 2028)
  4. Sachbezug für E-Autos: Das Ende der Steuerfreiheit
  5. Homeoffice & Arbeitsplatzpauschale: Neuregelung ab 2027
  6. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB): Wertpapiere vorübergehend gestrichen
  7. Lohnverrechnung: Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026
  8. Weitere Kurzmeldungen im Überblick

 

 

1. Gesellschafter-Verrechnungskonten: BMF verschärft die Gangart

(Quelle: RV BBG 2027-2028; § 8 Abs 2a KStG neu)

Ein massiver Fokus der Betriebsprüfungen liegt künftig auf den Gesellschafterverrechnungskonten. Bisher hat die Rechtsprechung (VwGH) hier teils Spielräume zugelassen. Mit dem BBG 2027-2028 wird dies gesetzlich streng geregelt, um die finanzielle Deckung des privaten Lebenswandels aus GmbH-Mitteln zu unterbinden.

  • Die Neuregelung: Verrechnungskonten von natürlichen Personen (die mittelbar oder unmittelbar Gesellschafter sind) müssen künftig zwingend bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen oder in eine fremdübliche Darlehensforderung (Schriftlichkeit, Sicherheiten, Bonitätsprüfung ohne Berücksichtigung der Gesellschaftsanteile!) umgewandelt werden.
  • Ausschüttungsfiktion: Geschieht dies nicht, gilt der Betrag am Tag nach dem Bilanzstichtag automatisch als verdeckte Gewinnausschüttung (KESt-Pflicht!).
  • Bagatellgrenze: Die Regelung gilt für Gesellschafter ab 10 % Beteiligung und für Beträge über EUR 50.000,-.
  • Inkrafttreten: Erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die 2027 enden (bei Regelwirtschaftsjahr – somit Handlungsbedarf bis 31.12.2027).

 

Wir empfehlen Ihnen bei vorhandenen Entnahmen und Verrechnungen mit einer Kapitalgesellschaft, an welcher Sie zu mehr als 10% beteiligt sind, dringend die potenziell vorliegende mündliche oder lediglich gelebte Vereinbarung einer Verzinslichkeit dringend auch in einen schriftlichen Darlehensvertrag zu überführen, der sich wiederum am Fremdüblichkeitsmaßstab zu orientieren hat nach dem Motto: unter welchen Bedingungen würde „ihre“ GmbH einem fremden Dritten ein Darlehen in der gegebenen Höhe einräumen. Weitere Details sollten sind dann aus dem finalen Gesetzeswortlaut ergeben.

 

2. Immobilienertragsteuer (ImmoESt): Steuererhöhung für „Altvermögen“ ab 2027

(Quelle: RV BBG 2027-2028; § 30 Abs 4 EStG neu)

Besitzer von Immobilien, die vor dem 31.03.2002 angeschafft wurden („Altvermögen“), müssen sich auf eine faktische Steuererhöhung bei Veräußerungen einstellen.

  • Absenkung der pauschalen Anschaffungskosten: Derzeit können bei Altvermögen 86 % des Veräußerungserlöses als pauschale Anschaffungskosten abgesetzt werden (effektive Steuerbelastung: 4,2 %). Ab 1.1.2027 sinkt dieser Wert auf 80 %. Das bedeutet eine Steigerung der effektiven Steuerbelastung auf 6 % des Verkaufserlöses – bislang hat man pauschal mit 4,2% des Verkaufspreises kalkuliert zur Erinnerung.
  • Umwidmungsfälle: Bei Umwidmungen sinken die pauschalen Anschaffungskosten von 40 % auf 30 %. Waren es also bislang die bekannten 18% Effektivsteuer am Verkaufspreis, sind es fortan 21%.

 

Handlungsempfehlung: Bei geplanten Immobilienverkäufen von Altvermögen sollte ein Vertragsabschluss zwingend noch vor dem 31.12.2026 geprüft werden, um die alte Rechtslage zu nutzen.

 

3. Körperschaftsteuer: Einführung eines progressiven Tarifs (ab 2028)

(Quelle: RV BBG 2027-2028; § 22 Abs 1 KStG neu)

Die in den Vorjahren sukzessive auf 23 % gesenkte Körperschaftsteuer wird für sehr profitable Gesellschaften wieder teilweise angehoben.

  • Für Einkommensteile über 1 Million Euro steigt der KöSt-Satz auf 24 %.
  • Bei Unternehmensgruppen (gem. § 9 KStG) ist das Gruppeneinkommen maßgeblich (der Freibetrag von 1 Mio. Euro gilt somit nur einmal pro Gruppe).
  • Gültig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen.

 

4. Sachbezug für E-Autos: Das Ende der Steuerfreiheit

 

Der bisherige große steuerliche Anreiz für Elektro-Dienstfahrzeuge (0 % Sachbezug) fällt schrittweise.

  • Ab 2027: Sachbezug von 0,375 % der Anschaffungskosten (max. EUR 180,- pro Monat).
  • Ab 2028: Erhöhung auf 0,625 % der Anschaffungskosten (max. EUR 300,- pro Monat).
  • Im Jahr 2030 soll eine erneute Evaluierung der Maßnahme stattfinden.

 

5. Homeoffice & Arbeitsplatzpauschale: Neuregelung ab 2027

(Quelle: RV BBG 2027-2028; § 16 EStG neu)

Die während der COVID-Pandemie eingeführten und später in „Telearbeitspauschale“ umbenannten Homeoffice-Pauschalien für Unselbstständige (bis zu EUR 3,-/Tag) sowie das Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige (EUR 1.200,- bzw. EUR 300,-) werden ab 2027 komplett abgeschafft.

  • Was bleibt: Die Abzugsfähigkeit tatsächlicher Werbungskosten (z.B. anteilige Internetkosten) bleibt bestehen.
  • Ergonomisches Mobiliar: Die Absetzbarkeit von bis zu EUR 300,- pro Jahr für Schreibtisch, Drehstuhl etc. bleibt erhalten, auch wenn die bisherige Voraussetzung von 26 Homeoffice-Tagen wegfällt. Zudem werden „digitale Arbeitsmittel“ gesetzlich im § 16 Abs 1 Z 7 EStG verankert.

 

6. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB): Wertpapiere vorübergehend gestrichen

(Quelle: RV BBG 2027-2028; § 10 Abs 3 EStG neu)

Eine wichtige Änderung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer: In den Wirtschaftsjahren 2027 bis 2029 können für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag keine Wertpapiere mehr herangezogen werden.

  • Der Freibetrag kann in diesem Zeitraum ausschließlich durch körperliche Wirtschaftsgüter gedeckt werden. Ersatzbeschaffungen für auslaufende Wertpapiere bleiben jedoch möglich.
  • Ab dem Wirtschaftsjahr 2030 sollen Wertpapiere (mit 4-jähriger Behaltefrist) wieder zulässig sein.

 

Handlungsempfehlung sofern man im BMF dem Drängen unseres Berufsstandes nicht nachkommt: Planen Sie etwaige Anlageinvestitionen innerhalb der nächsten Jahre – eventuell lassen sich Investitionen in das begünstigte Anlagevermögen (PV Anlagen, neue Heizsysteme, neue Serversysteme, neue Einrichtungen, Stromspeicher, Ladesysteme udgl.) vorziehen, die etwas später geplant wären. Dadurch kann das „Loch“ in den Jahren einer begünstigten Anschaffungsmöglichkeit evtl. einigermaßen gestopft werden.

 

7. Lohnverrechnung: Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026

(Quelle: Begutachtungsentwurf Budgetmaßnahmengesetz 2026; § 124b Z 478 EStG neu)

Für das zweite Halbjahr 2026 (Juli bis Dezember) wird eine steuer- und abgabenfreie Mitarbeiterprämie von bis zu EUR 500,- ermöglicht.

  • Voraussetzung ist (analog zu Vorjahren) eine lohngestaltende Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung; bei Fehlen eines Betriebsrates eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer).
  • Die Auszahlung muss bis spätestens 15.02.2027 erfolgen. In Kombination mit einer Gewinnbeteiligung ist der abgabenfreie Maximalbetrag mit EUR 3.000,- gedeckelt.

 

8. Weitere Kurzmeldungen im Überblick

  • Wegzugsbesteuerung: Ab 1.7.2026 gibt es eine neue, scharfe jährliche Nachweispflicht für Wegzüge mit Nichtfestsetzung, wenn die Einkünfte EUR 100.000,- übersteigen. Bei Verletzung der Nachweispflicht kommt es sofort zur Versteuerung („Veräußerungsfiktion“). Auch für „Alt-Wegzüge“ vor 2026 gibt es eine einmalige Nachweispflicht bis 31.12.2026.
  • Familienbonus Plus: Die Aufteilung (bisher generell 50:50 oder 100:0 möglich) wird strenger. Bis zum 4. Geburtstag des Kindes bleibt das Wahlrecht, danach ist nur noch 50:50 oder 25:75 möglich (soll als Beschäftigungsanreiz dienen).
  • Bewertung von Kapitalanteilen: Der § 13 Abs 4 BewG wird adaptiert. Der „gemeine Wert“ (z.B. wichtig für Privatstiftungen) kann künftig unter bestimmten Vorgaben aus einzelnen, zeitnahen Verkäufen abgeleitet werden.
  • E-Commerce „Paketsteuer“: Geplant ist ab Mitte 2026 eine Inland-Paketsteuer von EUR 2,- pro zugestelltem Paket für große Versandhändler (über 100 Mio. EUR Jahresumsatz). Auf EU-Ebene kommt zeitgleich ein pauschaler Zoll von EUR 3,- für Drittlands-Pakete unter EUR 150,-.

 

 

Unser Fazit: Das kommende Steuerpaket bringt an vielen Stellen Verschärfungen (ImmoESt, Verrechnungskonten, E-Autos) und ein Ende diverser Pauschalierungen (Homeoffice).

Insbesondere bei Gesellschafterverrechnungskonten und geplanten Immobilienverkäufen besteht rascher Handlungs- und Analysebedarf, da bereits mit Ende 2026 eine deutliche Verschärfung ansteht, sodass Sie rechtzeitig planen sollten. Auch im Bereich des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages lohnt sich eine frühzeitige und längerfristige Planung.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen optimal für Ihr Unternehmen und Ihre private Vermögensplanung umzusetzen.